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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 71. Band, (Jahrgang 1872)

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T  h  a  n  e  r.

bar  oder  mittelbar  durch  Ertheilung  eines  Privilegs  erfolgt,
durch  welches  die  Integrität  eines  anderen  verletzt  wird. 1
In  dieser  Bedeutung  liegt  aber  die  genaue  Uebereinstimmung
mit  dem  Vorbehalte,  wie  ihn  das  Decretum  Gratiani  versteht,
enthalten.  Daran  ändert  nichts,  dass  er  hier  aus  Concilien  angeführt ­
  wird.  Die  Widerruflichkeit  der  Privilegien  hängt  eben
davon  ab,  ob  der  Papst  die  Befugniss  habe,  Privilegien  im
modernen  Sinne  zu  ertheilen,  d.  i.  Rechte  aus  eigener  Machtvollkommenheit ­
  zu  verleihen,  die  nicht  mit  den  bestehenden
Canones  und  Concilienschlüssen  übereinstimmen.  Hatte  der  Papst
diese  Befugniss,  so  war  von  selbst  die  andere  gegeben,  die
Privilegien  ganz  oder  theilweise  wieder  zurückzunehmen.  Der
allgemeine  Vorbehalt  der  päpstlichen  Auctorität  in  den  Privilegien ­
  hat  daher  dieselbe  Bedeutung  wie  jener  angebliche  der
Concilienschlüsse;  hier  wie  dort  ist  Autorität  im  Sinne  gesetzgebender ­
  Gewalt  verstanden.  Gelänge  es  nun  noch  den  Beweis
zu  erbringen,  dass  vor  dem  Erscheinen  des  Decretum  Gratiani
die  päpstlichen  Privilegien  den  Charakter  der  Widerruflichkeit
nicht  besassen,  so  würden  wir  nicht  mehr  blos  berechtigt,  sondern ­
  genöthigt  sein,  anzunehmen,  dass  der  Widerrufsvorbehalt
aus  der  Doctrin  Gratian’s  hervorgegangen  ist.
Zum  Wesen  der  alten  Privilegien  gehörte  es,  dass  sie  für
ewige  Zeiten  —  in  perpetuum  —  ausgestellt  sind;  darauf  zielen
alle  Ausdrücke  und  Wendungen  des  Textes; 2  die  gesammten
gegenwärtigen  und  zukünftigen  Rechte  der  Kirchen  und  Kirchenanstalten ­
  sollen  gegen  Anfechtung  und  Beeinträchtigung  durch

1  In  Q.  1  der  Causa  XXV  handelt  Gratian  über  die  Frage,  ob  der  Papst
gegen  das  canonisclie  Recht,  in  Q.  2.,  ob  er  gegen  das  Privilegienrecht
eines  andern  neue  Privilegien  ertheilen  dürfe.
2  Man  vergl.  Privil.  Nicolaus  II.,  1060,  Jan.  18:  ,Nunc  itacpie  apostolico
privilegio  concedimus,  firmamus,  stabilimus  et  inconcusso  firmamento
perenniter  sancimus 4 .  Das  concedere  bezog  sich  ,ad  praesens 4 ;  die
apostolische  Eigenschaft  des  Privilegium  aber  ,in  futurum 4  mittelst  apostolischer ­
  Investitur.  Ughelli,  It.  sacr.  III.,  c.  64.  (J.  3351).  Allgemein
sind  in  den  päpstlichen  Diplomen  des  12.  Jahrhunderts  die  Ausdrücke:
.  .  firma  vobis  vestrisque  successoribus  et  illibata  permaneant;  omnia
integra  conserventur;  si  qua  igitur  in  futurum  ecclesiastica  saecularisve
  persona  etc.  Und  doch  sind  hier  die  Ausdrücke  im  Vergleiche  zu
den  Privilegienformeln  des  Liber  diurnus  (Nr.  86—102)  bereits  um  vieles
abgeschwächt.
            
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