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T h a n e r.
bar oder mittelbar durch Ertheilung eines Privilegs erfolgt,
durch welches die Integrität eines anderen verletzt wird. 1
In dieser Bedeutung liegt aber die genaue Uebereinstimmung
mit dem Vorbehalte, wie ihn das Decretum Gratiani versteht,
enthalten. Daran ändert nichts, dass er hier aus Concilien angeführt
wird. Die Widerruflichkeit der Privilegien hängt eben
davon ab, ob der Papst die Befugniss habe, Privilegien im
modernen Sinne zu ertheilen, d. i. Rechte aus eigener Machtvollkommenheit
zu verleihen, die nicht mit den bestehenden
Canones und Concilienschlüssen übereinstimmen. Hatte der Papst
diese Befugniss, so war von selbst die andere gegeben, die
Privilegien ganz oder theilweise wieder zurückzunehmen. Der
allgemeine Vorbehalt der päpstlichen Auctorität in den Privilegien
hat daher dieselbe Bedeutung wie jener angebliche der
Concilienschlüsse; hier wie dort ist Autorität im Sinne gesetzgebender
Gewalt verstanden. Gelänge es nun noch den Beweis
zu erbringen, dass vor dem Erscheinen des Decretum Gratiani
die päpstlichen Privilegien den Charakter der Widerruflichkeit
nicht besassen, so würden wir nicht mehr blos berechtigt, sondern
genöthigt sein, anzunehmen, dass der Widerrufsvorbehalt
aus der Doctrin Gratian’s hervorgegangen ist.
Zum Wesen der alten Privilegien gehörte es, dass sie für
ewige Zeiten — in perpetuum — ausgestellt sind; darauf zielen
alle Ausdrücke und Wendungen des Textes; 2 die gesammten
gegenwärtigen und zukünftigen Rechte der Kirchen und Kirchenanstalten
sollen gegen Anfechtung und Beeinträchtigung durch
1 In Q. 1 der Causa XXV handelt Gratian über die Frage, ob der Papst
gegen das canonisclie Recht, in Q. 2., ob er gegen das Privilegienrecht
eines andern neue Privilegien ertheilen dürfe.
2 Man vergl. Privil. Nicolaus II., 1060, Jan. 18: ,Nunc itacpie apostolico
privilegio concedimus, firmamus, stabilimus et inconcusso firmamento
perenniter sancimus 4 . Das concedere bezog sich ,ad praesens 4 ; die
apostolische Eigenschaft des Privilegium aber ,in futurum 4 mittelst apostolischer
Investitur. Ughelli, It. sacr. III., c. 64. (J. 3351). Allgemein
sind in den päpstlichen Diplomen des 12. Jahrhunderts die Ausdrücke:
. . firma vobis vestrisque successoribus et illibata permaneant; omnia
integra conserventur; si qua igitur in futurum ecclesiastica saecularisve
persona etc. Und doch sind hier die Ausdrücke im Vergleiche zu
den Privilegienformeln des Liber diurnus (Nr. 86—102) bereits um vieles
abgeschwächt.