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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 71. Band, (Jahrgang 1872)

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T  U  a  n  e  r.

aus  dem  Decretum  Gratiani  selbst  den  Ausschlag  zu  geben.
Nicht  als  das  geringste  tritt  zu  diesen  hinzu,  dass  Gratian,
hätte  er  wirklich  erst  1150  seine  Compilation  vollendet,  den
Vorbehalt  in  den  päpstlichen  Privilegien  schwerlich  unerwähnt
gelassen  hätte;  denn  einmal  kam  dieser  unter  Eugen  III.  fast
ausnamslos  vor,  und  dann  konnte  Gratian  keinen  besseren
Anhaltspunkt  finden,  um  die  Widerruflichkeit  der  Privilegien  zu
beweisen.  Umgekehrt  lässt  sich  die  Praxis  der  römischen  Curie
aus  der  Bekanntschaft  mit  dem  Vorbehalte  bei  Gratian  ungezwungen ­
  erklären,  und  so  wird  dieses  Wechselverhältniss  selbst
zu  einem  Argumente,  dass  das  Decretum  Gratiani  bereits  vor
Cölestin  II.  erschienen  war. 1
Kehren  wir  aber  zum  Ausgangspunkt  unserer  Untersuchung ­
  zurück,  so  steht  soviel  fest,  dass  sowohl  der  Vorbehalt
bei  Gratian  als  jener  in  den  Privilegien  der  Päpste  nach  Innocenz
  II.  eine  andere  Bedeutung  hat,  als  in  welcher  er  bis  zu
diesem  Papste  angewendet  wurde.  Es  bleibt  nun  noch  auszuraitteln,
  ob  die  neue  Bedeutung  bei  jenem  die  nämliche  ist,  wie
in  diesen.  Zu  dem  Zwecke  ist  zu  untersuchen,  zu  welchen  Worten

,circ.  1142“.  Bischof  Otto  von  Lucca  regierte  von  1138—1140  (Cappellctti,
le  chiese  d’Italia);  durch  die  Mittelzahl  1142  ist  wohl  nur  eine  kürzere
Bezeichnung  dieses  Zeitraumes  gegeben.  Zweitens  kommen  in  der  Appellationsformel ­
  zu  c.  31.  C.  II.  Q.  0.  Walter,  Erzbischof  von  Ravenna  und
Adelinus  Bischof  von  Reggio  vor.  Beide  lebten  gleichzeitig  von  1129  bis
1139  oder  1140.  Wenn  nun  auch  nicht  mit  Sarti,  P.  I.,  p.  264,  265,  daraus
zu  folgern  ist,  -dass  die  Jahrzahl  MCV  ein  Schreibfehler  ist,  so  wird  doch
mit  Savigny,  Geschichte  des  rüm.  Rechts,  2.  Ausg.  IV.,  150  anzunehmen
sein,  dass  Gratian  zwar  ,die  ganz  gleichgiltige  Jahreszahl  MCV  beibehielt,
für  die  Personen  aber  historische  Namen  einschob,  die  ihm  aus  der
gegenwärtigen  oder  kurz  vorhergegangenen  Zeit  geläufig
sein  mochten,  unbekümmert  ob  diese  Namen  zu  der  Jahreszahl  passten
oder  nicht 1 ,
1  Wenn  auch  Gratian’s  Decret  in  der  That  erst  1150  erschienen  wäre,  so
würde  damit  nicht  schlechterdings  ausgeschlossen  sein,  dass  ein  Theil
desselben  schon  früher  in  Rom  bekannt  wurde,  oder  dass  Gratian  zu  seinen
Erörterungen  in  Causa  XXV.  die  Vorlage  eines  Autors  benutzt  habe,  die
in  den  letzten  Regierungsjahren  Innocenz  II.  auch  am  päpstlichen  Stuhle
bekannt  war.  Ans  Algerus  de  misericordia  et  institia  hat  ja  Gratian
viele  seiner  Dicta  wörtlich  ausgeschrieben;  siehe  Richter,  Beiträge,
Leipzig  1834,  S.  13  ff.  und  H.  Hü  ff  er,  Beiträge  zur  Geschichte  der
Quellen  des  K.  R.,  Münster,  1862,  S.  29  ff.
            
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