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T U a n e r.
aus dem Decretum Gratiani selbst den Ausschlag zu geben.
Nicht als das geringste tritt zu diesen hinzu, dass Gratian,
hätte er wirklich erst 1150 seine Compilation vollendet, den
Vorbehalt in den päpstlichen Privilegien schwerlich unerwähnt
gelassen hätte; denn einmal kam dieser unter Eugen III. fast
ausnamslos vor, und dann konnte Gratian keinen besseren
Anhaltspunkt finden, um die Widerruflichkeit der Privilegien zu
beweisen. Umgekehrt lässt sich die Praxis der römischen Curie
aus der Bekanntschaft mit dem Vorbehalte bei Gratian ungezwungen
erklären, und so wird dieses Wechselverhältniss selbst
zu einem Argumente, dass das Decretum Gratiani bereits vor
Cölestin II. erschienen war. 1
Kehren wir aber zum Ausgangspunkt unserer Untersuchung
zurück, so steht soviel fest, dass sowohl der Vorbehalt
bei Gratian als jener in den Privilegien der Päpste nach Innocenz
II. eine andere Bedeutung hat, als in welcher er bis zu
diesem Papste angewendet wurde. Es bleibt nun noch auszuraitteln,
ob die neue Bedeutung bei jenem die nämliche ist, wie
in diesen. Zu dem Zwecke ist zu untersuchen, zu welchen Worten
,circ. 1142“. Bischof Otto von Lucca regierte von 1138—1140 (Cappellctti,
le chiese d’Italia); durch die Mittelzahl 1142 ist wohl nur eine kürzere
Bezeichnung dieses Zeitraumes gegeben. Zweitens kommen in der Appellationsformel
zu c. 31. C. II. Q. 0. Walter, Erzbischof von Ravenna und
Adelinus Bischof von Reggio vor. Beide lebten gleichzeitig von 1129 bis
1139 oder 1140. Wenn nun auch nicht mit Sarti, P. I., p. 264, 265, daraus
zu folgern ist, -dass die Jahrzahl MCV ein Schreibfehler ist, so wird doch
mit Savigny, Geschichte des rüm. Rechts, 2. Ausg. IV., 150 anzunehmen
sein, dass Gratian zwar ,die ganz gleichgiltige Jahreszahl MCV beibehielt,
für die Personen aber historische Namen einschob, die ihm aus der
gegenwärtigen oder kurz vorhergegangenen Zeit geläufig
sein mochten, unbekümmert ob diese Namen zu der Jahreszahl passten
oder nicht 1 ,
1 Wenn auch Gratian’s Decret in der That erst 1150 erschienen wäre, so
würde damit nicht schlechterdings ausgeschlossen sein, dass ein Theil
desselben schon früher in Rom bekannt wurde, oder dass Gratian zu seinen
Erörterungen in Causa XXV. die Vorlage eines Autors benutzt habe, die
in den letzten Regierungsjahren Innocenz II. auch am päpstlichen Stuhle
bekannt war. Ans Algerus de misericordia et institia hat ja Gratian
viele seiner Dicta wörtlich ausgeschrieben; siehe Richter, Beiträge,
Leipzig 1834, S. 13 ff. und H. Hü ff er, Beiträge zur Geschichte der
Quellen des K. R., Münster, 1862, S. 29 ff.