Entstellung der Formel: salva sedis apostolicae auctoritate.
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und für Bisthümer gibt es Privilegien mit dem Vorbehalte, ohne
dass das geringste Vorrecht darin enthalten ist. 1 Auf die Temporalien
bezog er sich, wie gezeigt worden ist, gleichfalls nicht.
Es kann also dem Vorbehalte, wie er seit Cölestin 11. zur
Anwendung kam, nur eine abstract-theoretische Bedeutung
beigelegt werden; welches aber diese ist, wird sich erst mit
dem Nachweise der Entstehungsursache feststellen lassen.
II.
Nachdem die Vorbehaltsformel weder aus dem Inhalte
der Privilegien noch aus den Kirchenzuständen zu erklären ist,
so drängt sich die Vennuthung auf, dass sie von aussen in die
Privilegien hineingetragen, dass sie aus einer neuen, fremdartigen
Anschauung über die rechtliche Natur der Privilegien selbst
hervorgegangen ist.
Wenn sich das Emporkommen einer Doctrin nach weisen
Hesse, die der päpstlichen Autorität einen neuen Sinn beilegt,
die überdies den Vorbehalt derselben mit der Privilegien-Ertheilung
-in Verbindung bringt und sich sogar auf Formeln, wie
,salva in Omnibus apostolica auctoritate 4 , beruft, so würden wir
mit Fug und Recht auf einen Zusammenhang mit der Praxis
der römischen Kanzlei schliessen dürfen.
Eine solche Doctrin enthält nun in der That das Decretum
Gratiani. In der XXV. Causa trägt Gratian eine eigene Lehre
über die Privilegien der Päpste vor; und in Quaestio 1. derselben
will er den Beweis führen, dass die Päpste nicht durch
die Canones gebunden, dass sie vielmehr berechtigt seien, auch
gegen dieselben Privilegien zu ertheilen, selbst solche Privilegien,
welche das canonische Recht. Dritter verletzen. (I. Pars.
C. XXV. Q. 1 Dict. Grat.) Zu dem Ende beruft er sich darauf,
dass in einigen Concilienschlüssen ausdrücklich die Abänderung
durch die Autorität der römischen Kirche Vorbehalten
sei: ,nisi auctoritas Romanae ecclesiae aliter imperaverit 4 .
Wirtschaften des Klosters Zehentfreiheit. Baluze, Hist. Tutel. App. p. 487.
Die Privilegien dieses Papstes haben statt: Sane laborum etc. für die
Zehentfreiheit: Sane novalium etc.
1 Z. B. Priv. Eugen’s III. für den Bischof von Verona, Ughellilt. sacr. V,
791 (J. (1152); für den Bischof von Treviso Uglielli, V, 521 (J. 6637).