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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 71. Band, (Jahrgang 1872)

Entstellung  der  Formel:  salva  sedis  apostolicae  auctoritate.

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und  für  Bisthümer  gibt  es  Privilegien  mit  dem  Vorbehalte,  ohne
dass  das  geringste  Vorrecht  darin  enthalten  ist.  1  Auf  die  Temporalien ­
  bezog  er  sich,  wie  gezeigt  worden  ist,  gleichfalls  nicht.
Es  kann  also  dem  Vorbehalte,  wie  er  seit  Cölestin  11.  zur
Anwendung  kam,  nur  eine  abstract-theoretische  Bedeutung
beigelegt  werden;  welches  aber  diese  ist,  wird  sich  erst  mit
dem  Nachweise  der  Entstehungsursache  feststellen  lassen.
II.
Nachdem  die  Vorbehaltsformel  weder  aus  dem  Inhalte
der  Privilegien  noch  aus  den  Kirchenzuständen  zu  erklären  ist,
so  drängt  sich  die  Vennuthung  auf,  dass  sie  von  aussen  in  die
Privilegien  hineingetragen,  dass  sie  aus  einer  neuen,  fremdartigen ­
  Anschauung  über  die  rechtliche  Natur  der  Privilegien  selbst
hervorgegangen  ist.
Wenn  sich  das  Emporkommen  einer  Doctrin  nach  weisen
Hesse,  die  der  päpstlichen  Autorität  einen  neuen  Sinn  beilegt,
die  überdies  den  Vorbehalt  derselben  mit  der  Privilegien-Ertheilung
  -in  Verbindung  bringt  und  sich  sogar  auf  Formeln,  wie
,salva  in  Omnibus  apostolica  auctoritate 4 ,  beruft,  so  würden  wir
mit  Fug  und  Recht  auf  einen  Zusammenhang  mit  der  Praxis
der  römischen  Kanzlei  schliessen  dürfen.
Eine  solche  Doctrin  enthält  nun  in  der  That  das  Decretum
  Gratiani.  In  der  XXV.  Causa  trägt  Gratian  eine  eigene  Lehre
über  die  Privilegien  der  Päpste  vor;  und  in  Quaestio  1.  derselben ­
  will  er  den  Beweis  führen,  dass  die  Päpste  nicht  durch
die  Canones  gebunden,  dass  sie  vielmehr  berechtigt  seien,  auch
gegen  dieselben  Privilegien  zu  ertheilen,  selbst  solche  Privilegien, ­
  welche  das  canonische  Recht.  Dritter  verletzen.  (I.  Pars.
C.  XXV.  Q.  1  Dict.  Grat.)  Zu  dem  Ende  beruft  er  sich  darauf, ­
  dass  in  einigen  Concilienschlüssen  ausdrücklich  die  Abänderung ­
  durch  die  Autorität  der  römischen  Kirche  Vorbehalten
sei:  ,nisi  auctoritas  Romanae  ecclesiae  aliter  imperaverit 4 .

Wirtschaften  des  Klosters  Zehentfreiheit.  Baluze,  Hist.  Tutel.  App.  p.  487.
Die  Privilegien  dieses  Papstes  haben  statt:  Sane  laborum  etc.  für  die
Zehentfreiheit:  Sane  novalium  etc.
1  Z.  B.  Priv.  Eugen’s  III.  für  den  Bischof  von  Verona,  Ughellilt.  sacr.  V,
791  (J.  (1152);  für  den  Bischof  von  Treviso  Uglielli,  V,  521  (J.  6637).
            
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