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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 71. Band, (Jahrgang 1872)

826

Thaner.

Am  auffälligsten  zeigt  sieh  der  hervorgehobene  Unterschied, ­
  wenn  man  Privilegien,  die  für  dieselbe  Kirche  ausgestellt ­
  sind,  aus  der  früheren  und  späteren  Zeit  mitsammen
vergleicht.  Ich  will  aus  vielen  nur  einige  Beispiele  anführen
und  um  zu  zeigen,  dass  der  Wendepunkt  in  der  That  kurz
nach  der  Regierung  Innocenz  II.  eingetreten  ist,  wähle  ich
zur  Gegenüberstellung  nur  solche  aus  der  Zeit  Innocenz  II.
und  der  seiner  nächsten  Nachfolger  Cölestin  II.  und  Lucius ­
  II.
1.  Für  die  Canoniker  b.  Alexandri  in  Bergamo.  Das
Privileg  Innocenz  II.  vom  31.  Mai  1132  hat  zwar  den  bischöflichen ­
  Vorbehalt,  aber  nicht  den  päpstlichen;  dagegen  hat
jenes  Lucius  II.  vom  30.  April  1144  neben  dem  bischöflichen
auch  den  päpstlichen  Vorbehalt.  1
2.  Für  die  Canoniker  von  S.  Orso  d’Aosta.  Das  Privileg
vom  30.  Novemb.  1135  hat  nur  den  bischöflichen  Vorbehalt;

Stumpf,  A.  M.  Nr.  12,  16;  über  Berchtesgaden  und  Keichersberg  siehe
S.  828  Note  2.  —  Die  (81)  Privilegien  Cölestin  II.  bis  Hadrian  IV.,  in  denen
der  päpstliche  Vorbehalt  fehlt,  geben  indirect  gleichfalls  Zeugniss,  dass
der  Vorbehalt  nicht  durch  den  Inhalt  der  Privilegien  bestimmt  wurde.
In  der  päpstlichen  Kanzlei  wurden  nämlich  bei  Ausstellung  der
Bullen  nicht  selten  die  der  früheren  Päpste  wörtlich  als  Vorlagen  benutzt; ­
  daher  kommt  es,  dass  z.  B.  ein  Privileg  den  Vorbehalt  unter
Eugen  IH.  noch  nicht  hat,  indem  dasjenige  Innocenz  II.  einfach  copirt
wurde;  unter  Anastasius  IV.  dagegen  wurde  er  in  das  Privilegium  eingefiigt,
  obgleich  es  mit  den  beiden  früheren  fast  in  allen  Theilen  wörtlich ­
  gleich  lautet.  Man  vgl.  die  Bullen  Innocenz  II.,  Eugen  III.  und
Anastasius  IV.  in  Cornelii  Eccles.  Venet.  XIV.,  92,  93,  94  (J.  5796,
6449,  6810);  ebenso  verhält  es  sich  mit  den  Privilegien  Innocenz  II.  und
Eugen  III.  für  das  Kloster  Emmerode  bei  Hontheim,  Hist.  Trev.  I.,
548,  563  (J.  5779,  6645);  erst  das  Privileg  Honorius  III.  vom  7.  August ­
  1219,  Jongelinus,  Manipulus  Hemmenrodensis  p.  30  enthält  den
päpstlichen  Vorbehalt;  über  die  Urkunden  für  Vallumbrosa  siehe  S.  808
Note  2.  Der  Vorbehalt  fehlt  endlich  auch  in  solchen  Privilegien,  die
nur  die  zweite  Hälfte  der  Schlussformel  haben,  z.  B.  J.  6006,  17,  37,
71,  6283,  6369,  6672,  6795,  6940;  es  war  derselbe  so  sehr  ständiges
Anhängsel  des  ersten  Theiles,  des  Decretes,  geworden,  dass  er,  wo  dieser
fehlte,  gleichfalls  weggelassen  wurde.  Es  sind  also  rein  äusserliche
Gründe,  aus  denen  der  Vorbehalt  in  manchen  Privilegien  fehlt.
1  Lupi  Cod.  dipl.  Bergom.  II.,  963,  1049  (J.  5017,  6054).  Das  Privileg
Cölestin  II.  (J.  5986)  hatte  den  päpstlichen  Vorbehalt  noch  nicht.
(Vgl.  vorige  Note.)
            
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