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Thaner.
Am auffälligsten zeigt sieh der hervorgehobene Unterschied,
wenn man Privilegien, die für dieselbe Kirche ausgestellt
sind, aus der früheren und späteren Zeit mitsammen
vergleicht. Ich will aus vielen nur einige Beispiele anführen
und um zu zeigen, dass der Wendepunkt in der That kurz
nach der Regierung Innocenz II. eingetreten ist, wähle ich
zur Gegenüberstellung nur solche aus der Zeit Innocenz II.
und der seiner nächsten Nachfolger Cölestin II. und Lucius
II.
1. Für die Canoniker b. Alexandri in Bergamo. Das
Privileg Innocenz II. vom 31. Mai 1132 hat zwar den bischöflichen
Vorbehalt, aber nicht den päpstlichen; dagegen hat
jenes Lucius II. vom 30. April 1144 neben dem bischöflichen
auch den päpstlichen Vorbehalt. 1
2. Für die Canoniker von S. Orso d’Aosta. Das Privileg
vom 30. Novemb. 1135 hat nur den bischöflichen Vorbehalt;
Stumpf, A. M. Nr. 12, 16; über Berchtesgaden und Keichersberg siehe
S. 828 Note 2. — Die (81) Privilegien Cölestin II. bis Hadrian IV., in denen
der päpstliche Vorbehalt fehlt, geben indirect gleichfalls Zeugniss, dass
der Vorbehalt nicht durch den Inhalt der Privilegien bestimmt wurde.
In der päpstlichen Kanzlei wurden nämlich bei Ausstellung der
Bullen nicht selten die der früheren Päpste wörtlich als Vorlagen benutzt;
daher kommt es, dass z. B. ein Privileg den Vorbehalt unter
Eugen IH. noch nicht hat, indem dasjenige Innocenz II. einfach copirt
wurde; unter Anastasius IV. dagegen wurde er in das Privilegium eingefiigt,
obgleich es mit den beiden früheren fast in allen Theilen wörtlich
gleich lautet. Man vgl. die Bullen Innocenz II., Eugen III. und
Anastasius IV. in Cornelii Eccles. Venet. XIV., 92, 93, 94 (J. 5796,
6449, 6810); ebenso verhält es sich mit den Privilegien Innocenz II. und
Eugen III. für das Kloster Emmerode bei Hontheim, Hist. Trev. I.,
548, 563 (J. 5779, 6645); erst das Privileg Honorius III. vom 7. August
1219, Jongelinus, Manipulus Hemmenrodensis p. 30 enthält den
päpstlichen Vorbehalt; über die Urkunden für Vallumbrosa siehe S. 808
Note 2. Der Vorbehalt fehlt endlich auch in solchen Privilegien, die
nur die zweite Hälfte der Schlussformel haben, z. B. J. 6006, 17, 37,
71, 6283, 6369, 6672, 6795, 6940; es war derselbe so sehr ständiges
Anhängsel des ersten Theiles, des Decretes, geworden, dass er, wo dieser
fehlte, gleichfalls weggelassen wurde. Es sind also rein äusserliche
Gründe, aus denen der Vorbehalt in manchen Privilegien fehlt.
1 Lupi Cod. dipl. Bergom. II., 963, 1049 (J. 5017, 6054). Das Privileg
Cölestin II. (J. 5986) hatte den päpstlichen Vorbehalt noch nicht.
(Vgl. vorige Note.)