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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 71. Band, (Jahrgang 1872)

Entstehung  der  Formel:  salva  sedis  apostolicae  auctoritate.

821

Gelasius  II.  überwies  1118  (J.  4895)  dem  Erzbischof  Walter
von  Ravenna  das  Kloster  in  Pomposia  zur  Reformirung  ,salvo
ecclesiae  nostrae  iureü  Da  diesem  Kloster  sechs  Jahre  später
von  Calixt  II.  1  gegen  einen  Jahreszins  von  3  Silbersolidi
Rechte  verliehen  wurden,  so  möchten  auch  damals  schon  unter
dem  Rechte  der  römischen  Kirche  nutzbare  Rechte  verstanden
gewesen  sein.  So  wie  hier  ist  in  einigen  andern  Privilegien
weder  der  Vorbehalt  bestimmter  formulirt  noch  die  Stellung
der  Klöster  näher  bezeichnet,  um  über  den  Sinn  des  ersteren
Aufschluss  zu  verleihen.  Gleichwohl  werden  wir  wenigstens
dann,  wenn  mehrere  Klöster  zugleich  zugewiesen  oder  bestätigt ­
  werden,  den  Vorbehalt  auf  die  besonderen  (weltlichen)
Rechte  des  apostolischen  Stuhles  an  einzelnen  darunter  beziehen ­
  dürfen  (vgl.  S.  819  J.  5068).  Beispiele  dieser  Art  sind
das  Privileg  Paschals  II.  vom  15.  Nov.  1100  (J.  4373)  für
den  Abt  von  Clugny,  und  die  Privilegien  der  Päpste  Paschal  II.
(J.  4489),  Calixt  II.  (J.  5141)  und  Innocenz  II.  (J.  5328)  für
den  Bischof  von  Pavia,  dessen  Bisthum  selbst  ein  römisches 2
war  und  endlich  das  Privileg  Paschals  II.  (J.  4373)  für  den
Primas  von  Narbonne. 3

1  Priv.  Calixt  II.  vom  16.  Oct.  1124,  Muratori,  Antiqu.  Italiae  V  ,  823.
lieber  die  Abtei  S.  Maria  in  Pomposia  Ficker,  I.  §.  249.
2  Ficker,  I.  §.  219.
3  Im  ersten  dieser  Privilegien  lautet  der  Vorbehalt  im  unmittelbaren  Anschluss ­
  an  die  Verleihung*  der  Abteien:  ,salvo  nim.  iure  s.  eccl.  romJ  Bull.
Rom.  II.,  p.  213;  in  den  drei  für  Pavia:  ,salvo  in  omnibus  apostolicae
sedis  privilegio‘,  und  zwar  auch  hier  gleich  nach  der  Bestätigung  der
Jurisdiction  über  die  Aebte,  Bull.  Rom.  II,  p.  238,  Spelta,  Historia  di
Pavia.  287;  nur  im  Priv.  Innoc.  II.  ist  der  Vorbehalt  von  seinem  ursprünglichen ­
  Platze  in  die  Schlussformel  versetzt  worden.  Spelta,  289
(siehe  S.  814.  not.  1).  Im  Privileg  für  Narbonne,  Mansi  XX,  1025  endlich
heisst  die  betreffende  Stelle:  ,in  monasteriis  vero  seu  caeteris  per  Narbonensem
  ecclesiam  ecclesiis  salva  sedis  apostolicae  auctoritate  canonicum
vobis  ius  obtinere  concedimus. 4  Bei  dem  Gegensätze  zum  canonicum  ins
wird  man  trotz  der  Unbestimmtheit  des  Vorbehaltes  wohl  an  weltliche
Rechte  denken  dürfen;  möglich  ist  es,  dass  er  auch  für  Klöster  gelten
sollte,  die  künftig  erst  römisches  Eigenthum  wurden.
            
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