Entstehung der Formel: salva sedis apostolicae auctoritate.
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Gelasius II. überwies 1118 (J. 4895) dem Erzbischof Walter
von Ravenna das Kloster in Pomposia zur Reformirung ,salvo
ecclesiae nostrae iureü Da diesem Kloster sechs Jahre später
von Calixt II. 1 gegen einen Jahreszins von 3 Silbersolidi
Rechte verliehen wurden, so möchten auch damals schon unter
dem Rechte der römischen Kirche nutzbare Rechte verstanden
gewesen sein. So wie hier ist in einigen andern Privilegien
weder der Vorbehalt bestimmter formulirt noch die Stellung
der Klöster näher bezeichnet, um über den Sinn des ersteren
Aufschluss zu verleihen. Gleichwohl werden wir wenigstens
dann, wenn mehrere Klöster zugleich zugewiesen oder bestätigt
werden, den Vorbehalt auf die besonderen (weltlichen)
Rechte des apostolischen Stuhles an einzelnen darunter beziehen
dürfen (vgl. S. 819 J. 5068). Beispiele dieser Art sind
das Privileg Paschals II. vom 15. Nov. 1100 (J. 4373) für
den Abt von Clugny, und die Privilegien der Päpste Paschal II.
(J. 4489), Calixt II. (J. 5141) und Innocenz II. (J. 5328) für
den Bischof von Pavia, dessen Bisthum selbst ein römisches 2
war und endlich das Privileg Paschals II. (J. 4373) für den
Primas von Narbonne. 3
1 Priv. Calixt II. vom 16. Oct. 1124, Muratori, Antiqu. Italiae V , 823.
lieber die Abtei S. Maria in Pomposia Ficker, I. §. 249.
2 Ficker, I. §. 219.
3 Im ersten dieser Privilegien lautet der Vorbehalt im unmittelbaren Anschluss
an die Verleihung* der Abteien: ,salvo nim. iure s. eccl. romJ Bull.
Rom. II., p. 213; in den drei für Pavia: ,salvo in omnibus apostolicae
sedis privilegio‘, und zwar auch hier gleich nach der Bestätigung der
Jurisdiction über die Aebte, Bull. Rom. II, p. 238, Spelta, Historia di
Pavia. 287; nur im Priv. Innoc. II. ist der Vorbehalt von seinem ursprünglichen
Platze in die Schlussformel versetzt worden. Spelta, 289
(siehe S. 814. not. 1). Im Privileg für Narbonne, Mansi XX, 1025 endlich
heisst die betreffende Stelle: ,in monasteriis vero seu caeteris per Narbonensem
ecclesiam ecclesiis salva sedis apostolicae auctoritate canonicum
vobis ius obtinere concedimus. 4 Bei dem Gegensätze zum canonicum ins
wird man trotz der Unbestimmtheit des Vorbehaltes wohl an weltliche
Rechte denken dürfen; möglich ist es, dass er auch für Klöster gelten
sollte, die künftig erst römisches Eigenthum wurden.