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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 71. Band, (Jahrgang 1872)

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T  li  a  ii  e  r.

Privilegien  mit  vollständiger  Schlussformel,  die  dieser  Untersuchung ­
  zu  Grunde  liegen,  die  Zahl  1265  heraus.
I.
Die  Privilegien  der  Päpste  von  Gregor  VII.  bis  Hadrian ­
  IV.  lassen  sich  also  mit  Rücksicht  auf  das  Vorkommen
des  Vorbehaltes  in  zwei  Gruppen  scheiden:  zu  der  einen  bis
Innocenz  II.  gehören  nach  obiger  Berechnung  868,  zu  der
zweiten  von  Cölestin  II.  an  397  Privilegien.  Von  ersterer
haben  nur  63  überhaupt  einen  Vorbehalt  für  die
Kirche  von  Rom,  von  letzterer  dagegen  314;  das  heisst,
aus  der  ersten  Gruppe  ist  das  Verhältniss  der  Privilegien  mit
Vorbehalt  zu  jenen  ohne  ihn  wie  1  :  14,  aus  der  zweiten  wie
5:1;  und  während  unter  den  321  Privilegien  Innocenz  II.
nur  19  mit  der  Clausei  Vorkommen,  enthalten  dieselbe  unter
den  23  des  Papstes  Cölestin  II.  bereits  mehr  als  die  Hälfte
(13).  Diese  Ziffern  beweisen  an  sich  allein,  dass  die  Aufnahme ­
  des  Vorbehaltes  in  die  Privilegien  nach  Innocenz  II.
eine  andere  Bedeutung  gewonnen  haben  muss,  als  vorher;
dies  wird  sich  noch  deutlicher  zeigen,  wenn  wir  die  Fälle  der
ersten  Gruppe  mit  jenen  der  zweiten  vergleichen.  Vor  allem
sind  folgende  äussere  Unterschiede  wahrzunehmen.
Erstens  steht  der  Vorbehalt  zu  Gunsten  Roms,  wo  er  in  den
vorcoelestinischen  Bullen  vorkommt,  ausserhalb  der  Schlussformel ­
  *,  bildet  keinen  Theil  derselben  und  ist  überhaupt  an
wechselnder  Stelle  in  den  Text  eingeschaltet.  In  den  späteren
dagegen  nimmt  er  seinen  bestimmten  Platz  in  der  Mitte  zwischen ­
  den  zwei  Haupttheilen  (S.  809  not.  1)  der  Schlussformel  ein

'  Ausgenommen  sind  Jaffe  Nr.  4162,  4170,  5187,  5273,  5328,  5358,  5472,
5474,  5593,  5699,  5842,  5862;  in  Nr.  4081,  5180  u.  5201  ist  der  Vorbehalt ­
  erst  in  den  Schlusssatz:  Si  quis  autern  etc.  eingefügt.
2  Es  kommen  allerdings  auch  nach  Innocenz  II.  Beispiele  vor,  wo  der  Vorbehalt ­
  ausserhalb  der  Schlussformel  steht;  aber  dann  ist  er  meist  aus  einem
vorcoelestinischen  Privileg,  das  als  Vorlage  diente,  herübergenommen,  so
in  J.  5992  u.  6138  (vgl.  5415  u.  5180);  J.  6033  u.  6141  (vgl.  5582);
J.  6065  (vgl.  3609);  in  den  Privilegien  für  Toledo  J.  6067,  6712,  6922
(vgl.  5068,  5067,  4901,  4381,  4021);  J.  6162  (vgl.  4437).  Ich  zählte
übrigens  bis  Hadrian  IV.  nur  22  solche  Fälle.  Die  Privilegien:  J.  6259,
6575  u.  6625  enthalten  den  Vorbehalt  doppelt,  ausser-  und  innerhalb  der
            
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