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T li a ii e r.
Privilegien mit vollständiger Schlussformel, die dieser Untersuchung
zu Grunde liegen, die Zahl 1265 heraus.
I.
Die Privilegien der Päpste von Gregor VII. bis Hadrian
IV. lassen sich also mit Rücksicht auf das Vorkommen
des Vorbehaltes in zwei Gruppen scheiden: zu der einen bis
Innocenz II. gehören nach obiger Berechnung 868, zu der
zweiten von Cölestin II. an 397 Privilegien. Von ersterer
haben nur 63 überhaupt einen Vorbehalt für die
Kirche von Rom, von letzterer dagegen 314; das heisst,
aus der ersten Gruppe ist das Verhältniss der Privilegien mit
Vorbehalt zu jenen ohne ihn wie 1 : 14, aus der zweiten wie
5:1; und während unter den 321 Privilegien Innocenz II.
nur 19 mit der Clausei Vorkommen, enthalten dieselbe unter
den 23 des Papstes Cölestin II. bereits mehr als die Hälfte
(13). Diese Ziffern beweisen an sich allein, dass die Aufnahme
des Vorbehaltes in die Privilegien nach Innocenz II.
eine andere Bedeutung gewonnen haben muss, als vorher;
dies wird sich noch deutlicher zeigen, wenn wir die Fälle der
ersten Gruppe mit jenen der zweiten vergleichen. Vor allem
sind folgende äussere Unterschiede wahrzunehmen.
Erstens steht der Vorbehalt zu Gunsten Roms, wo er in den
vorcoelestinischen Bullen vorkommt, ausserhalb der Schlussformel
*, bildet keinen Theil derselben und ist überhaupt an
wechselnder Stelle in den Text eingeschaltet. In den späteren
dagegen nimmt er seinen bestimmten Platz in der Mitte zwischen
den zwei Haupttheilen (S. 809 not. 1) der Schlussformel ein
' Ausgenommen sind Jaffe Nr. 4162, 4170, 5187, 5273, 5328, 5358, 5472,
5474, 5593, 5699, 5842, 5862; in Nr. 4081, 5180 u. 5201 ist der Vorbehalt
erst in den Schlusssatz: Si quis autern etc. eingefügt.
2 Es kommen allerdings auch nach Innocenz II. Beispiele vor, wo der Vorbehalt
ausserhalb der Schlussformel steht; aber dann ist er meist aus einem
vorcoelestinischen Privileg, das als Vorlage diente, herübergenommen, so
in J. 5992 u. 6138 (vgl. 5415 u. 5180); J. 6033 u. 6141 (vgl. 5582);
J. 6065 (vgl. 3609); in den Privilegien für Toledo J. 6067, 6712, 6922
(vgl. 5068, 5067, 4901, 4381, 4021); J. 6162 (vgl. 4437). Ich zählte
übrigens bis Hadrian IV. nur 22 solche Fälle. Die Privilegien: J. 6259,
6575 u. 6625 enthalten den Vorbehalt doppelt, ausser- und innerhalb der