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T h a n e r.
profutura) entweder ganz fehlt, so dass dieselbe gleich mit
den Worten: ,Si quis (qua) igitur' beginnt', oder doch nur
der negative Theil beibehalten ist, und die Worte: ,sed —
profutura' weggelassen sind; 2 es wird sich ergeben, dass in
diesen Privilegien der Ausfall des Vorbehaltes einen inneren
Grund bat. Ich zählte übrigens solcher abgekürzter Privilegien
(bullae minores) 3 aus der in Rede stehenden Zeit nur
einige fünfzig, wovon nur je eines auf Coelestin II. (Jaffe,
6020) und Lucius II. (Jaffe, 6112) kommt.
Was die Echtheit der Privilegien betrifft, so hielt ich
mich auch hier einfach an das Regesten werk von Jaffe; die
Authenticität jeder einzelnen Urkunde zu prüfen hätte hei der
mangelhaften Ueberlieferung so vieler und bei dem gegenwärtigen
Stande der Diplomatik hinsichtlich der Papsturkunden
ein selbstständiges Unternehmen werden müssen. Die
durch den Mangel solcher Kritik entstehende Unsicherheit wird
aber durch die grosse Anzahl der Urkunden, die der Untersuchung
zu Grunde liegen, auf ein geringes Mass zurückgeführt;
und das gewonnene Resultat wird um so mehr als gesichert
anzusehen sein, als sicli auch aus neueren Sammlungen,
deren Herausgeber die Regeln der Kritik befolgten 4 , kein
anderes Ergebniss herausstellt. Immerhin erachte ich es aber
bei diesen Umständen für geboten, über den Umfang des von
mir benutzten Materiales genauere Rechenschaft zu geben.
zweite die Sanction dazu enthält. Jeder dieser Theile besteht wieder
aus zwei Unterabtheilungen. Von jenen des Decretes ist die erste negativen
(nulli omnino hominum liceat), die zweite positiven Inhaltes (sed
ornnia integra conserventur); es sind darin die beiden Seiten dos Eigenthums,
Ausschliesslichkeit und Vollständigkeit der Herrschaft, ausgedrückt.
1 Z. B. Stumpf, Acta Moguntina Nr. 32 (Eugen III.)
2 Bullarium Romanum. TI. p. 574 u. 582 (Eugen III.). In diesen Fällen
ist der negative Theil auch allgemeiner gehalten.
3 Versuche zur Vereinfachung der Privilegien kommen schon unter Honorius
II. und Innocenz II. vor.
1 Ich nenne als solche beispielsweise: Trouillat, Monuments de l’histoire
de l’ancien eveche de Bäle. T. I. Porrentruy, 1852; Urkundenbuch des
Landes ob der Enns, Bd. II., Wien 1856; Sickel, Monumenta graphica,
Wien, 1858 ff.; Stumpf, Acta Moguntina Saeculi XII., Innsbruck, 1863;
Roziere, Cartulaire de l’egiise du saint sepulcre de Jerusalem, Paris 1849.