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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 71. Band, (Jahrgang 1872)

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T  h  a  n  e  r.

profutura)  entweder  ganz  fehlt,  so  dass  dieselbe  gleich  mit
den  Worten:  ,Si  quis  (qua)  igitur'  beginnt',  oder  doch  nur
der  negative  Theil  beibehalten  ist,  und  die  Worte:  ,sed  —
profutura'  weggelassen  sind; 2  es  wird  sich  ergeben,  dass  in
diesen  Privilegien  der  Ausfall  des  Vorbehaltes  einen  inneren
Grund  bat.  Ich  zählte  übrigens  solcher  abgekürzter  Privilegien ­
  (bullae  minores)  3  aus  der  in  Rede  stehenden  Zeit  nur
einige  fünfzig,  wovon  nur  je  eines  auf  Coelestin  II.  (Jaffe,
6020)  und  Lucius  II.  (Jaffe,  6112)  kommt.
Was  die  Echtheit  der  Privilegien  betrifft,  so  hielt  ich
mich  auch  hier  einfach  an  das  Regesten  werk  von  Jaffe;  die
Authenticität  jeder  einzelnen  Urkunde  zu  prüfen  hätte  hei  der
mangelhaften  Ueberlieferung  so  vieler  und  bei  dem  gegenwärtigen ­
  Stande  der  Diplomatik  hinsichtlich  der  Papsturkunden ­
  ein  selbstständiges  Unternehmen  werden  müssen.  Die
durch  den  Mangel  solcher  Kritik  entstehende  Unsicherheit  wird
aber  durch  die  grosse  Anzahl  der  Urkunden,  die  der  Untersuchung ­
  zu  Grunde  liegen,  auf  ein  geringes  Mass  zurückgeführt; ­
  und  das  gewonnene  Resultat  wird  um  so  mehr  als  gesichert ­
  anzusehen  sein,  als  sicli  auch  aus  neueren  Sammlungen,
deren  Herausgeber  die  Regeln  der  Kritik  befolgten 4 ,  kein
anderes  Ergebniss  herausstellt.  Immerhin  erachte  ich  es  aber
bei  diesen  Umständen  für  geboten,  über  den  Umfang  des  von
mir  benutzten  Materiales  genauere  Rechenschaft  zu  geben.

zweite  die  Sanction  dazu  enthält.  Jeder  dieser  Theile  besteht  wieder
aus  zwei  Unterabtheilungen.  Von  jenen  des  Decretes  ist  die  erste  negativen ­
  (nulli  omnino  hominum  liceat),  die  zweite  positiven  Inhaltes  (sed
ornnia  integra  conserventur);  es  sind  darin  die  beiden  Seiten  dos  Eigenthums, ­
  Ausschliesslichkeit  und  Vollständigkeit  der  Herrschaft,  ausgedrückt. ­

1  Z.  B.  Stumpf,  Acta  Moguntina  Nr.  32  (Eugen  III.)
2  Bullarium  Romanum.  TI.  p.  574  u.  582  (Eugen  III.).  In  diesen  Fällen
ist  der  negative  Theil  auch  allgemeiner  gehalten.
3  Versuche  zur  Vereinfachung  der  Privilegien  kommen  schon  unter  Honorius
  II.  und  Innocenz  II.  vor.
1  Ich  nenne  als  solche  beispielsweise:  Trouillat,  Monuments  de  l’histoire
de  l’ancien  eveche  de  Bäle.  T.  I.  Porrentruy,  1852;  Urkundenbuch  des
Landes  ob  der  Enns,  Bd.  II.,  Wien  1856;  Sickel,  Monumenta  graphica,
Wien,  1858  ff.;  Stumpf,  Acta  Moguntina  Saeculi  XII.,  Innsbruck,  1863;
Roziere,  Cartulaire  de  l’egiise  du  saint  sepulcre  de  Jerusalem,  Paris  1849.
            
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