352
Kon 110 r.
in verhältnissmässig früher Zeit sehr häufig und in ihrem
vollen Umfange an Fremde verliehen wurden, so dass diese
den attischen Bürgern völlig gleich standen, mit einziger Ausnahme
des Zutritts zum Archontat und der Priesterwürde. Zum
Bürgerrecht gehörten die atsXsta die Freiheit von den Abgaben,
das Recht Grund und Boden zu erwerben {v’ö? yx '- °h-(ac I-panjcu;),
die exr/apia das Recht der Fhcgenossenscliaft, und in Folge
der ebengenannten auch die eigentlichen politischen Rechte.
Selbständig daneben besteht die Proxenie, welche den damit
betheilten Anspruch auf Gastfreundschaft gab, worin wol auch
die Sicherheit der Person in Krieg und Frieden, zu Wasser
und zu Land und das Asylrecht (acoxXs'.x xat aauXta) inbegriffen
waren; kurz die xpoSsvo’. hatten alle Rechte und Freiheiten, die
ein Ausländer, ohne einheimischer Bürger zu sein, in Attika
gemessen konnte. Dafür hätten sie an dem Orte, wo sie gewöhnlich
lebten, die Interessen der Bürger von Athen zu vertreten.
1 Sehr wahrscheinlich liefen nun auch in Mytilene
Proxenie und Politie auf ähnliche Befugnisse hinaus, wie in
Athen; die Mitglieder des fremden Gerichtshofes wurden
durch den Beschluss der Mytilenaeer nicht blos Bürger der
Gemeinde der letztem, sondern auch mit der Vertretung ihrer
Interessen an dem Orte, wo sie sich für gewöhnlich aufhalten
mochten, betraut.
Dass diese Auszeichnungen für recht wichtig gehalten
wurden, beweist die Umständlichkeit des formellen Verfahrens,
welches dabei einzuhalten war. Demi, wie aus Z. 8, 9, 37,
38 erhellt, wurden diese Rechte nicht ohne Weiteres von dem
Volke ertheilt, sondern vorerst die Strategen nur beauftragt
zu den gesetzlichen Fristen hiezu die Einleitung zu treffen.
Dies ist so zu erklären, dass, wie in Athen, die Vorschläge
dazu in zwei auf einander folgenden Volksversammlungen
eingebracht werden mussten und erst nach zweimaliger Genehmigung
durch das Volk in Rechtskraft erwuchsen.
Das Verhältniss der beiden Städte wird in der Motivierung
der Anträge (Z. 16—26 und 32) als ein sehr freundliches
geschildert. Ihre Verwandtschaft (aujyeve^) rührt aus
mythischer Zeit her; die ältesten Einwanderer auf der Insel
1 K. Fr. Hermann a. a. O. I S. 256 f., vgl. 220 f.