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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 71. Band, (Jahrgang 1872)

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Kon  110  r.

in  verhältnissmässig  früher  Zeit  sehr  häufig  und  in  ihrem
vollen  Umfange  an  Fremde  verliehen  wurden,  so  dass  diese
den  attischen  Bürgern  völlig  gleich  standen,  mit  einziger  Ausnahme ­
  des  Zutritts  zum  Archontat  und  der  Priesterwürde.  Zum
Bürgerrecht  gehörten  die  atsXsta  die  Freiheit  von  den  Abgaben,
das  Recht  Grund  und  Boden  zu  erwerben  {v’ö?  yx '-  °h-(ac  I-panjcu;),
die  exr/apia  das  Recht  der  Fhcgenossenscliaft,  und  in  Folge
der  ebengenannten  auch  die  eigentlichen  politischen  Rechte.
Selbständig  daneben  besteht  die  Proxenie,  welche  den  damit
betheilten  Anspruch  auf  Gastfreundschaft  gab,  worin  wol  auch
die  Sicherheit  der  Person  in  Krieg  und  Frieden,  zu  Wasser
und  zu  Land  und  das  Asylrecht  (acoxXs'.x  xat  aauXta)  inbegriffen
waren;  kurz  die  xpoSsvo’.  hatten  alle  Rechte  und  Freiheiten,  die
ein  Ausländer,  ohne  einheimischer  Bürger  zu  sein,  in  Attika
gemessen  konnte.  Dafür  hätten  sie  an  dem  Orte,  wo  sie  gewöhnlich ­
  lebten,  die  Interessen  der  Bürger  von  Athen  zu  vertreten. ­
 1  Sehr  wahrscheinlich  liefen  nun  auch  in  Mytilene
Proxenie  und  Politie  auf  ähnliche  Befugnisse  hinaus,  wie  in
Athen;  die  Mitglieder  des  fremden  Gerichtshofes  wurden
durch  den  Beschluss  der  Mytilenaeer  nicht  blos  Bürger  der
Gemeinde  der  letztem,  sondern  auch  mit  der  Vertretung  ihrer
Interessen  an  dem  Orte,  wo  sie  sich  für  gewöhnlich  aufhalten
mochten,  betraut.
Dass  diese  Auszeichnungen  für  recht  wichtig  gehalten
wurden,  beweist  die  Umständlichkeit  des  formellen  Verfahrens,
welches  dabei  einzuhalten  war.  Demi,  wie  aus  Z.  8,  9,  37,
38  erhellt,  wurden  diese  Rechte  nicht  ohne  Weiteres  von  dem
Volke  ertheilt,  sondern  vorerst  die  Strategen  nur  beauftragt
zu  den  gesetzlichen  Fristen  hiezu  die  Einleitung  zu  treffen.
Dies  ist  so  zu  erklären,  dass,  wie  in  Athen,  die  Vorschläge
dazu  in  zwei  auf  einander  folgenden  Volksversammlungen
eingebracht  werden  mussten  und  erst  nach  zweimaliger  Genehmigung ­
  durch  das  Volk  in  Rechtskraft  erwuchsen.
Das  Verhältniss  der  beiden  Städte  wird  in  der  Motivierung ­
  der  Anträge  (Z.  16—26  und  32)  als  ein  sehr  freundliches ­
  geschildert.  Ihre  Verwandtschaft  (aujyeve^)  rührt  aus
mythischer  Zeit  her;  die  ältesten  Einwanderer  auf  der  Insel

1  K.  Fr.  Hermann  a.  a.  O.  I  S.  256  f.,  vgl.  220  f.
            
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