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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 71. Band, (Jahrgang 1872)

lieber  eine  griechische  Inschrift  aus  Erythrae.

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die  des  Schreibers  und  des  Dikastagogen;  auch  mögen  die
ersteren  kunstreicher  gearbeitet  gewesen  sein. 1
Die  Speisung  im  Prytaneion  war  bekanntlich  ein
Vorrecht  jener  Behörden,  welche  zur  fortwährenden  Präsenz
verpflichtet  waren,  um  den  Staat  keinen  Augenblick  ohne
Aufsicht  zu  lassen;  -dazu  gehörten  der  aus  dem  Rathe  zu
diesem  Zwecke  gewählte  Ausschuss  (Prytanen)  und  die  Würdenträger, ­
  welche  durch  ihre  Würde  aswiToi  waren  d.  h.  Anspruch ­
  auf  die  öffentliche  Speisung  hatten.  Bisweilen  nahmen
an  ihren  Mahlzeiten  auch  fremde  Gesandte  und  verdiente
Bürger  als  geladene  Gäste  des  Staates  Antheil. 2  Solche  waren
nun  auch  in  unserem  Falle  die  Mitglieder  des  fremden  Gerichtshofes. ­
  Man  erkannte  in  der  Beiziehung  zu  einem  derartigen ­
  officiellen  Diner  —  um  einen  analogen  zeitüblichen
Ausdruck  zu  gebrauchen  —  eine  grosse  Ehre,  welche  von
Rath  und  Volk  durch  Beschluss  erwiesen  wurde.  Keineswegs
ist  aber  die  Speisung  im  Prytaneion  so  aufzufassen,  dass  sie
öfter  als  einmal,  etwa  durch  die  ganze  Zeit  des  Aufenthaltes
der  fremden  Richter,  stattgefunden  hätte;  denn  sie  werden  erst
zum  Schlüsse  ihres  Aufenthaltes,  nachdem  sie  ihre  Aufgabe
gelöst  hatten,  mit  dieser  Auszeichnung  bedacht.  —  Im  Vorbeigehen ­
  sei  noch  bemerkt,  dass  das  Prytaneion  von  Mytilene
neben  dem  Theater  als  das  bedeutendste  und  wichtigste  Gebäude ­
  der  Stadt  gerühmt  wird. 3
Die  specielle  den  beiden  Richtern  allein  zuerkannte  Auszeichnung ­
  ist  in  unserem  Falle  nicht  die  Errichtung  von  Statuen ­
  ,  wie  anderweit  geschah,  sondern  die  Ertheilung  der
Proxenie  und  des  Bürgerrechtes.  Das  letztere  umfasste,
wenigstens  in  Athen,  eine  Reihe  von  Befugnissen,  welche  schon

1  Vgl.  über  das  Gewicht  der  Votivkränze  im  Parthenon  und  anderer  Beispiele ­
  Böckh  Staatshaushalt  I  28,  265.
2  K.  Fr.  Hermann  Gr.  Staatsalterth.  I  281.
3  Athen.  X  p.  425  A.
Ob  übrigens  das  Gebäude  in  jener  Form,  in  der  es  so  sehr  gerühmt
wird,  schon  damals  bestand,  als  unsere  Stele  errichtet  wurde,  ist  darum
zweifelhaft,  weil  nach  Strabo  p.  '  617  der  Staatsmann  Theophanes
von  Mytilene,  Freund  und  Parteigänger  des  Pompeius,  es  war,  welcher
theils  mit  Hilfe  des  letzteren,  theils  aus  eigenen  Mitteln  seine  Vaterstadt
verschönerte.
            
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