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Kenner.
der Auslagen, welche den Mitgliedern des fremden Gerichtshofes
die Reise und der Aufenthalt in der fremden Stadt
verursacht haben, wo sie ja ihrem Stande und dem Ansehen
der entsendenden Gemeinde gemäss leben mussten. Denn wenn
es gleich wahrscheinlich ist, dass die ansuchende Gemeinde die
Reisekosten trug und den fremden Gerichtshof auf Staatskosten
beherbergte und verpflegte, so mochten dessen Mitglieder doch
ausserdem für sich Auslagen haben, welche sie nicht wol den
Gastfreunden aufbürden konnten, abgesehen von manchem
Nachtheil, der ihnen durch die Abwesenheit von der Heimath
entstand. Dies ist wol auch die Ursache, dass unter den allgemeinen
Motiven der Anträge der Aufenthalt in der Fremde
(irapereiSajRa, Z. 26) ausdrücklich hervorgelioben wird. Auch
der Umstand spricht für diese Bedeutung der goldenen Kränze,
dass in anderen ähnlichen Fällen für Richter und Schreiber
ausser den Kränzen noch Standbilder (Portraitstatuen) bewilligt
wurden und zwar den Richtern von Erz, den Schreibern nur
gemalte, 1 welch’ letztere wahrscheinlich in den Hallen öffentlicher
Gebäude oder sonst an geeigneten Plätzen angebracht
wurden. Da nun in diesen Fällen die Statue den Ehrensold
der auszuzeichnenden Persönlichkeiten darstellt, erhalten die
Kränze weit mehr die Geltung eines materiellen Aequivalentes
für die aufgewendeten Mühen und Kosten. Das Gewicht und
den stofflichen Werth solcher Kränze, wie sie in unserer Inschrift
genannt werden, auch nur vermuthungsweise anzugeben,
dazu fehlt es an allem Anhalt; wir kennen weder die Zahl,
noch den Umfang der Processe, noch die Schwierigkeiten, noch
die Länge des Aufenthaltes, die sie verursachten, lauter Dinge,
die sicher bei der Bestimmung des Gewichtes von Einfluss
waren. Es sei nur nebenher bemerkt, dass aus einem ähnlichen
Anlasse die Gemeinde von Kalymna den Jasiern und
zwar sowol dem Volke, als auch den Richtern, welche sie gesendet
hatten, goldene Kränze zu je 5 Minen widmeten (C. I.
Gr. II. 459, Nr. 2671). Ob das Gewicht auch in unserem Falle
angenommen werden dürfe, muss dahin gestellt bleiben; nur im
Allgemeinen lässt sich wie bemerkt voraussetzen, dass die
Kränze der Richter beträchtlich schwerer gewesen seien, als
i C. I. Gr. IT. p. 1063, er 2349 b. p. 1128, 3568 f.