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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 71. Band, (Jahrgang 1872)

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Ucber  eine  griechische  Inschrift  aus  Erythrae.  347
Nach  dem  Wortlaute  unserer  Inschrift  stand  an  der  Spitze
des  Rathes  von  Mytilene  der  oberste  der  Strategen, 1  der  Strategos
xs.za'([)A')oq  piti  ttavcuv,  ein  Ausdruck,  welcher  dem  Sinne  nach  die
oberste  Magistratsperson  bezeichnet,  wie  etwa,  wo  mehrere  Archonten ­
  bestanden,  einer  der  erste  Archon  war.  Als  solcher  war  er
zugleich  der  eponymos  des  Jahres,  so  dass  mit  seinem  Namen
auch  die  Zeit  der  Abfassung  des  Beschlusses  angedeutet  ward.
Neben  ihm  wird  der  avnypap.|;,aTsijs  genannt;  er  ist  eine  wichtige
Persönlichkeit.  So  heisst  nämlich  der  aus  den  Mitgliedern  des
Rathes  durch  Wahl  oder  das  Loos  bestellte  Controleur,  dessen
Theilnahme  bei  allen  Acten  nöthig  war,  welche  sich  auf  die
Verwaltung  der  Staatsgelder  bezogen.  Es  mag  sein,  dass  er  in
einer  kleineren  Gemeinde  bei  Rathssitzungen  auch  das  Protocoll
  führte  (xaTaYpa^öjAevo?  -ca  sv  r?j  ßouXv;  yivop.sva);  -  die  wichtigere ­
  Eigenschaft,  in  der  er  hier  fungierte,  ist  jedenfalls  die
als  finanzielle  Behörde,  ohne  deren  Dazwischenkunft,  wie  oben
gesagt,  keine  den  Staatsschatz  betreffende  Angelegenheit  verhandelt ­
  werden  konnte.  Auch  in  unserem  Falle  kam  der  Staatsschatz ­
  mit  ins  Spiel,  da  es  sich  nicht  blos  um  die  Würdigkeit ­
  der  auszuzeichnenden  Persönlichkeiten,  sondern  auch  um
die  Votirung  der  Auslagen  handelte,  welche  die  Beschaffung
der  goldenen  Ehrenkränze,  die  Speisung  im  Prytaneion,  die
Absendung  eines  Gesandten  an  die  Erythraeer  und  die  Herstellung ­
  der  Stele  mit  der  Inschrift  verursachten.  Zugleich  gibt
die  Erwähnung  der  beiden  Magistrate,  des  obersten  Strategen
uud  des  Gegenschreibers,  die  Bürgschaft,  dass  der  von  ihnen
gestellte  Antrag  im  gesetzlichen  Wege  an  die  Volksversammlung ­
  gekommen  sei.  Dazu  gehört  als  ein  wesentliches  Moment,
dass  über  den  Antrag  ein  zustimmender  Vorbeschluss  des  Rathes
(~£pt  uv  dt  ßc/Aa  trpasßöXXsuas)  erfolgt  war;  denn  ohne  solchen
konnte  das  Volk  keinen  Beschluss  fassen,  ebenso  wie  ein
blosser  Rathsbeschluss  ohne  Genehmigung  durch  die  Volksversammlung- ­
  nicht  ausgeführt  werden  konnte.  3

1  Dass  die  Verwaltung  der  Gemeinde  von  mehreren  Strategen  geführt
wurde,  geht  aus  Z.  9  hervor,  wo  von  Strategen  in  der  Mehrzahl  die
Rede  ist.
2  Pollux.  Hermann,  Gr.  Staatsalterthümer  I,  28t,  18.
3 .  Schümann,  Gr.  Altertlüimer  I,  377.

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