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Ucber eine griechische Inschrift aus Erythrae. 347
Nach dem Wortlaute unserer Inschrift stand an der Spitze
des Rathes von Mytilene der oberste der Strategen, 1 der Strategos
xs.za'([)A')oq piti ttavcuv, ein Ausdruck, welcher dem Sinne nach die
oberste Magistratsperson bezeichnet, wie etwa, wo mehrere Archonten
bestanden, einer der erste Archon war. Als solcher war er
zugleich der eponymos des Jahres, so dass mit seinem Namen
auch die Zeit der Abfassung des Beschlusses angedeutet ward.
Neben ihm wird der avnypap.|;,aTsijs genannt; er ist eine wichtige
Persönlichkeit. So heisst nämlich der aus den Mitgliedern des
Rathes durch Wahl oder das Loos bestellte Controleur, dessen
Theilnahme bei allen Acten nöthig war, welche sich auf die
Verwaltung der Staatsgelder bezogen. Es mag sein, dass er in
einer kleineren Gemeinde bei Rathssitzungen auch das Protocoll
führte (xaTaYpa^öjAevo? -ca sv r?j ßouXv; yivop.sva); - die wichtigere
Eigenschaft, in der er hier fungierte, ist jedenfalls die
als finanzielle Behörde, ohne deren Dazwischenkunft, wie oben
gesagt, keine den Staatsschatz betreffende Angelegenheit verhandelt
werden konnte. Auch in unserem Falle kam der Staatsschatz
mit ins Spiel, da es sich nicht blos um die Würdigkeit
der auszuzeichnenden Persönlichkeiten, sondern auch um
die Votirung der Auslagen handelte, welche die Beschaffung
der goldenen Ehrenkränze, die Speisung im Prytaneion, die
Absendung eines Gesandten an die Erythraeer und die Herstellung
der Stele mit der Inschrift verursachten. Zugleich gibt
die Erwähnung der beiden Magistrate, des obersten Strategen
uud des Gegenschreibers, die Bürgschaft, dass der von ihnen
gestellte Antrag im gesetzlichen Wege an die Volksversammlung
gekommen sei. Dazu gehört als ein wesentliches Moment,
dass über den Antrag ein zustimmender Vorbeschluss des Rathes
(~£pt uv dt ßc/Aa trpasßöXXsuas) erfolgt war; denn ohne solchen
konnte das Volk keinen Beschluss fassen, ebenso wie ein
blosser Rathsbeschluss ohne Genehmigung durch die Volksversammlung-
nicht ausgeführt werden konnte. 3
1 Dass die Verwaltung der Gemeinde von mehreren Strategen geführt
wurde, geht aus Z. 9 hervor, wo von Strategen in der Mehrzahl die
Rede ist.
2 Pollux. Hermann, Gr. Staatsalterthümer I, 28t, 18.
3 . Schümann, Gr. Altertlüimer I, 377.
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