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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 71. Band, (Jahrgang 1872)

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Kenner.

dann  der  Gegensehreiber  Aeschyles  des  Thcmistios  Sohn,
welcher  als  finanzielle  Behörde  im  Rathe  fungierte  und  durch
Gegenzeichnung  des  Antrages  für  die  Beobachtung  der  vorgeschriebenen ­
  Bchandlungsweise  Bürgschaft  leistete.
Es  folgen  nun  fünf  Anträge:
1)  bezieht  sich  auf  das  Volk  der  Erythraeer;  es  solle
belobt  und  bei  den  Dionysien  mit  einem  goldenen  Kranze  bekränzt ­
  werden  (Z.  3,  4);
2)  und  3)  beziehen  sich  auf  die  beiden  Richter  Hekataeos
und  Diodotos;  sie  sollen  belobt  und  bei  den  Dionysien  mit
einem  goldenen  Kranze  bekränzt  und  im  Rrytaneion  bewirthet
werden  (Z.  5—8);  ausserdem  sollen  die  Strategen  beauftragt
werden,  wegen  Verleihung  der  Proxenie  und  des  Bürgerrechtes
an  sie  zu  den  gesetzlichen  Zeitpuncten  den  Vorschlag  zu  erstatten ­
  (Z.  8,  9);
4)  bezieht  sich  auf  den  Schreiber  Theopompos;  er  solle
belobt,  bei  den  Dionysien  mit  einem  goldenen  Kranze  bekränzt
und  im  Prytaneion  bewirthet  werden  (Z.  10—12);
5)  endlich  betrifft  den  Dikastagogen  Agemachos;  auch  er
solle  belobt,  bei  den  Dionysien  mit  einem  goldenen  Kranze
bekränzt  und  mit  den  Richtern  ins  Prytaneion  berufen  werden
(Z.  13—15).
Der  zweite  Theil  führt  nach  der  gewöhnlichen  Anrufung
der  Tyche  die  Motive  der  Beschlüsse  im  Allgemeinen  an.
Die  Erythraeer,  vom  Hause  aus  Stammverwandte  und  Freunde
der  Gemeinde  (Z.  17)  hätten  Beweise  ihres  Wolwollens  für
die  letztere  durch  thunlichste  Berücksichtigung  ihrer  Interessen
schon  früher  gegeben  (Z.  18—20)  ;  zumal  aber  hätten  sie  dies
Wolwollen  jetzt  an  den  Tag  gelegt,  indem  sie,  den  Eifer
sehend,  welchen  die  ungenannte  Gemeinde  selbst  der  Schlichtung ­
  der  schwebenden  Streitigkeiten  zuwendete,  auch  ihrerseits
sich  mit  der  Angelegenheit  des  verlangten  Gerichtshofes  eifrig
beschäftigt,  ehrliche  und  tüchtige  Männer  dafür  ausgewählt
und  entsendet  hätten  (Z.  21—23).  Letztere  hätten  nach  ihrer
Ankunft  durch  kluges  und  umsichtiges  Benehmen  theils  eine
friedliche  Ausgleichung  der  Parteien,  theils  ein  gerechtes  Urtheil
  für  die  im  Streit  Verharrenden  bewirkt,  und  hätten  diese
Zeit  über  den  Aufenthalt  in  der  Fremde  nicht  gescheut
(Z.  23—26).  Es  gezieme  sich  nun,  dass  die  Gemeinde  öffentlich
            
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