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Kenner.
dann der Gegensehreiber Aeschyles des Thcmistios Sohn,
welcher als finanzielle Behörde im Rathe fungierte und durch
Gegenzeichnung des Antrages für die Beobachtung der vorgeschriebenen
Bchandlungsweise Bürgschaft leistete.
Es folgen nun fünf Anträge:
1) bezieht sich auf das Volk der Erythraeer; es solle
belobt und bei den Dionysien mit einem goldenen Kranze bekränzt
werden (Z. 3, 4);
2) und 3) beziehen sich auf die beiden Richter Hekataeos
und Diodotos; sie sollen belobt und bei den Dionysien mit
einem goldenen Kranze bekränzt und im Rrytaneion bewirthet
werden (Z. 5—8); ausserdem sollen die Strategen beauftragt
werden, wegen Verleihung der Proxenie und des Bürgerrechtes
an sie zu den gesetzlichen Zeitpuncten den Vorschlag zu erstatten
(Z. 8, 9);
4) bezieht sich auf den Schreiber Theopompos; er solle
belobt, bei den Dionysien mit einem goldenen Kranze bekränzt
und im Prytaneion bewirthet werden (Z. 10—12);
5) endlich betrifft den Dikastagogen Agemachos; auch er
solle belobt, bei den Dionysien mit einem goldenen Kranze
bekränzt und mit den Richtern ins Prytaneion berufen werden
(Z. 13—15).
Der zweite Theil führt nach der gewöhnlichen Anrufung
der Tyche die Motive der Beschlüsse im Allgemeinen an.
Die Erythraeer, vom Hause aus Stammverwandte und Freunde
der Gemeinde (Z. 17) hätten Beweise ihres Wolwollens für
die letztere durch thunlichste Berücksichtigung ihrer Interessen
schon früher gegeben (Z. 18—20) ; zumal aber hätten sie dies
Wolwollen jetzt an den Tag gelegt, indem sie, den Eifer
sehend, welchen die ungenannte Gemeinde selbst der Schlichtung
der schwebenden Streitigkeiten zuwendete, auch ihrerseits
sich mit der Angelegenheit des verlangten Gerichtshofes eifrig
beschäftigt, ehrliche und tüchtige Männer dafür ausgewählt
und entsendet hätten (Z. 21—23). Letztere hätten nach ihrer
Ankunft durch kluges und umsichtiges Benehmen theils eine
friedliche Ausgleichung der Parteien, theils ein gerechtes Urtheil
für die im Streit Verharrenden bewirkt, und hätten diese
Zeit über den Aufenthalt in der Fremde nicht gescheut
(Z. 23—26). Es gezieme sich nun, dass die Gemeinde öffentlich