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Co nze.
dazu fast die Evidenz, dass wir ein Grabrelief 1 vor uns haben,
so würde die Inschrift mit der immer noch dem heutigen Zustande
des Steins gegenüber im Eigennamen des männlichen
Verstorbenen nothwendigen Correctur lauten:
Ö SeTva TU ZiJ-UTTTM V.'Ä Vf\ BainXsia.
Ich sage: dem heutigen Zustande des Steins gegenüber
ist eine Correctur nothwendig, um auf Zsucwrrap zu kommen.
Es ist nämlich zu beachten und am Originale selbst noch einmal
zu prüfen, ob nicht bei der Zustutzung des ganzen Steins
durch den Fälscher auch die Inschrift übergangen, so vielleicht
das A für A in Bacrtkewt entstanden und auch das unmögliche
I in die letze Silbe von Zeoi^wrau hineingekommen ist. Es fehlt
in der Fourmont-Caylusschen Abbildung. Hier können schliesslich
auch noch die beibehaltenen Reminiscenzen älterer Schriftformen
in X statt Z und E in -nj erwähnt werden, die nicht
veranlassen dürfen, die Inschrift und damit das Relief zu weit
zurückzudatiren. Endlich darf man noch vermuthen, dass die
BacrtXs'.a den Fälscher auf den Einfall gebracht haben mag, das
gekrönte Haupt oder vennuthlich deren zwei anzubringen.
So weit war meine Auseinandersetzung geschrieben, als,
wie um im letzten Augenblicke dem Fälscher noch einen Triumpf
zu verschaffen und zugleich die Nothwendigkeit strenger Kritik
zu erweisen, mir in Pervänoglus Schrift über das Familienmahl
auf altgriechischen Grabsteinen- eine Publikation und Erklärung
des Triester Reliefs zuging. Die Abbildung lässt in der Inschrift
das X aus, worauf dann die also unhaltbare Lesung tu E'jützm
beruht, gibt ferner weder den Ansatz des Doppelkopfes des
Mannes im Halse an, noch die auf dem Grunde des Reliefs
gebliebene Spur eines ähnlichen Kopfes, welcher der Frau einmal
angesetzt war. Dem entsprechend geschieht im Texte gar
keiner Fälscherzuthaten Erwähnung. Da kann also die aufge-1
Das antike Gebäude auf Thera, heute die Kapelle des Sy 10 ? '' ixgXmc q
aKjjuosV.o;, in welchem eine ös« ßaalXeia inschriftlich genannt wird, wird
kein Grabmal sein. Michaelis Ann. 1864, S. 257.
2 Leipzig 1872. S. 16 f. 70 ff.