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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 70. Band, (Jahrgang 1872)

Ueber  Trendelenburg's  Einwürfe  gegen  Herbart's  praktische  Ideen.

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Idee  des  Wohlwollens  nicht  das  Wohlwollen  selbst.  Beide
führen  diese  Namen,  weil  und  insofern  sie  am  häufigsten  durch
jene  Zustände  verwirklicht  werden.
D.  Einwürfe  gegen  die  Idee  des  Rechts.
Der  erste  Einwand  Trendelenburg’s  gegen  dieselbe  lautet: ­
  ,Das  Recht,  als  Consequenz  einer  willkürlichen  Uebereinkunft,
  die  nur  durch  die  Bestimmung,  dass  sie  dem  Streite
vorbeugt,  gebunden  ist,  kommt  nur  einer  Disharmonie  zuvor,
es  bringt  eigentlich  noch  kein  ästhetisch  Gefallendes  hervor,
es  verhütet  nur  Missfallen  und  ist  insofern  seinem  Wesen  nach
nur  negativ/  (A.  a.  O.  S.  132.)
Dass  das  Recht  nur  Missfallen  verhüte,  sagt  Herbart  selbst
und  unterscheidet  deshalb  die  Gruppe  der  beiden  Ideen  (Recht
und  Billigkeit),  bei  welchen  dies  der  Fall  ist,  von  der  Gruppe
der  übrigen,  denen  absoluter  Beifall  entspricht.  Auch  dass  das
Recht  der  Disharmonie  zuvorkomme,  ist  richtig,  obgleich
dieselbe  nicht  sowohl  zwischen  den  beiden  in  Streit  gerathenen
  Willen,  sondern  vielmehr  zwischen  den  Vorstellungen  derselben ­
  im  Zuschauer  statt  hat,  der  beide  zusammenfasst.  Indem
das  Recht  den  Streit  zwischen  den  Willen  vermeidet,  verhütet
es  auch,  dass  das  Gewahrwerden  des  Streites  eine  missfällige
Disharmonie  vor  die  Augen  des  Zuschauers  bringe.  Wie  das
Wohlwollen  die  innere  Freiheit  und  die  Vollkommenheit  um
der  Hervorbringung  des  wohlgefälligen  Bildes  einer  Harmonie,
so  ist  das  Recht  (und  die  Billigkeit)  um  der  Vermeidung  des
missfälligen  Bildes  einer  Disharmonie  im  Zuschauer  willen  da,
letztere  ist  der  Zweck,  das  Recht  ist  das  Mittel  dazu.
Dass  das  Recht  blosses  Mittel,  nicht  Zweck  sei,  behauptet
behanntlich  Trendelenburg  selbst,  nur  mit  dem  Unterschied,
dass  er  diesen  nicht  in  die  Vermeidung  eines  disharmonischen
Anblicks  im  Zuschauer,  sondern  in  die  Sittlichkeit  selbst  setzt.
Aber  auch  dessen  zweiter  Einwurf  scheint  wenig  berechtigt.
Die  ästhetische  Haltung  der  praktischen  Philosophie,  sagt  er,
werde  durch  dieselbe  durchbrochen.  Wenn  das  Recht  die  Einstimmung ­
  mehrerer  Willen  ist,  als  Regel  gedacht,  welche  dem
Streit  vorbeugt,  so  fragt  sich,  wie  denn  hier  mitten  in  die
ästhetischen  Verhältnisse  die  logische  Consequenz  einer  Regel,
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