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10. „Weiter sollen König Wladislaus selbst und (las ganze
„Reich (Ungern) verhalten sein, jene alten Verschreibungen über
„die Nachfolge (von 1463 und 1464) zu genehmigen, zu bestäti-„gen
und zu erneuern, nämlich dass falls König Wladislaus keinen
„männlichen Erben erhielte oder der erhaltene hinsterben würde,
„ohne einen direct von ihm abstammendeu männlichen Erben zu
„hinterlassen, das Reich selbst mit allen anderen zur Krone Ungerns
„gehörigen Reichen, Provinzen und Herrschaften auf seine römisch-„künigliche
Majestät oder dessen direct von ihm abstammende
„Leibeserben ohne weiters übergegangen sei. (Devolutum intellir
„gatur ipso facto).”
11. „Weiter, damit Seine römisch-königliche Majestät über
„diese Nachfolge mehr gesichert sei, wurde beschlossen, dass
„König Wladislaus desshalb und um anderer Reichsgeschäfte wil-„len
so schnell als möglich einen Landtag ansage, dessen Zeitpunct
„er den zu Wien sich aufhaltenden kaiserlichen und königlichen
„Rathen bei Zeiten melden wird, und zu dem er die Prälaten, Magnaten,
Städte und andere Stände des Reiches in so grosser Zahl
„als es in der kurzen Zeit nur immer möglich, berufen soll, und bei
„dem auch die Gesandten des römischen Königs gegenwärtig sein
„müssen. Welche Prälaten, Magnaten, Städte und andere Stände
„des Reiches dort erscheinen, den gegenwärtigen Vertrag feierlich
„annehmen und alle insgesammt und insbesondere für sich und ihre
„Erben und Nachkommen in offenen Briefen erklären werden, dass
„sie, falls König Wladislaus ohne eheliche, männliche Leibeserben
„abgehen würde oder dieselben erblos sterben sollten, in einem
„solchen Falle den römischen König Maximilian selbst oder in sei-„nem
Abgang einen aus seinen Söhnen oder in deren Abgänge jenen
„aus ihren ehelichen männlichen Erben, weichen sie dazu wählen
„würden, für ihren gesetzmässigen und unzweifelhaften König an-„nehmen,
ihn zur Besitznahme des Reiches ohne alle Schwierigkeiten
gelangen lassen, ja in den Besitz des Reiches selbst einführen
„und ihm als ihrem König und Herrn die schuldigen Dienste leisten
„werden, uud dieses Versprechen (sententiam) werden sie dem
„römischen Könige in demselben Landtage öffentlich und feierlich in
„Gegenwart seiner Gesandten beschwören.”
Wie bereits angegeben wurde, ist diese Bestätigung des
gesummten Friedensvertrages und insbesondere der dem Hause