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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 6. Band, (Jahrgang 1851)

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10.  „Weiter  sollen  König  Wladislaus  selbst  und  (las  ganze
„Reich  (Ungern)  verhalten  sein,  jene  alten  Verschreibungen  über
„die  Nachfolge  (von  1463  und  1464)  zu  genehmigen,  zu  bestäti-„gen
  und  zu  erneuern,  nämlich  dass  falls  König  Wladislaus  keinen
„männlichen  Erben  erhielte  oder  der  erhaltene  hinsterben  würde,
„ohne  einen  direct  von  ihm  abstammendeu  männlichen  Erben  zu
„hinterlassen,  das  Reich  selbst  mit  allen  anderen  zur  Krone  Ungerns
„gehörigen  Reichen,  Provinzen  und  Herrschaften  auf  seine  römisch-„künigliche
  Majestät  oder  dessen  direct  von  ihm  abstammende
„Leibeserben  ohne  weiters  übergegangen  sei.  (Devolutum  intellir
„gatur  ipso  facto).”
11.  „Weiter,  damit  Seine  römisch-königliche  Majestät  über
„diese  Nachfolge  mehr  gesichert  sei,  wurde  beschlossen,  dass
„König  Wladislaus  desshalb  und  um  anderer  Reichsgeschäfte  wil-„len
  so  schnell  als  möglich  einen  Landtag  ansage,  dessen  Zeitpunct
„er  den  zu  Wien  sich  aufhaltenden  kaiserlichen  und  königlichen
„Rathen  bei  Zeiten  melden  wird,  und  zu  dem  er  die  Prälaten,  Magnaten, ­
  Städte  und  andere  Stände  des  Reiches  in  so  grosser  Zahl
„als  es  in  der  kurzen  Zeit  nur  immer  möglich,  berufen  soll,  und  bei
„dem  auch  die  Gesandten  des  römischen  Königs  gegenwärtig  sein
„müssen.  Welche  Prälaten,  Magnaten,  Städte  und  andere  Stände
„des  Reiches  dort  erscheinen,  den  gegenwärtigen  Vertrag  feierlich
„annehmen  und  alle  insgesammt  und  insbesondere  für  sich  und  ihre
„Erben  und  Nachkommen  in  offenen  Briefen  erklären  werden,  dass
„sie,  falls  König  Wladislaus  ohne  eheliche,  männliche  Leibeserben
„abgehen  würde  oder  dieselben  erblos  sterben  sollten,  in  einem
„solchen  Falle  den  römischen  König  Maximilian  selbst  oder  in  sei-„nem
  Abgang  einen  aus  seinen  Söhnen  oder  in  deren  Abgänge  jenen
„aus  ihren  ehelichen  männlichen  Erben,  weichen  sie  dazu  wählen
„würden,  für  ihren  gesetzmässigen  und  unzweifelhaften  König  an-„nehmen,
  ihn  zur  Besitznahme  des  Reiches  ohne  alle  Schwierigkeiten ­
  gelangen  lassen,  ja  in  den  Besitz  des  Reiches  selbst  einführen
„und  ihm  als  ihrem  König  und  Herrn  die  schuldigen  Dienste  leisten
„werden,  uud  dieses  Versprechen  (sententiam)  werden  sie  dem
„römischen  Könige  in  demselben  Landtage  öffentlich  und  feierlich  in
„Gegenwart  seiner  Gesandten  beschwören.”
Wie  bereits  angegeben  wurde,  ist  diese  Bestätigung  des
gesummten  Friedensvertrages  und  insbesondere  der  dem  Hause
            
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