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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 69. Band, (Jahrgang 1871)

Ueber  die  Datirung  einiger  Urkunden  Kaiser  Friedrichs  II.

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in  denen  Konrads  nur  selten  iussimus,  ungleich  häufiger  fecimus
gebraucht  wird.
Insbesondere  wird  auch  die  Bezeichnung  des  Siegels  zu
beachten  sein.  In  den  Kaiserurkunden  findet  sich  kaum  ein
Ausdruck  mit  gleicher  Regelmässigkeit  gebraucht,  als  sigillum
nostre  maiestatis,  mit  der  entsprechenden  Bezeichnung  der
Goldbulle  wechselnd.  In  allen  von  mir  durchgesehenen  Urkunden ­
  ergaben  sich  nur  drei  Ausnahmen,  welche  sämmtlich
die  schon  oben  als  unregelmässig  bezeiclmeten  Fälle  treffen.
Das  vereinzelte  nostri  culminis  findet  sich  mehrfach  in  Urkunden ­
  Konrads;  unsere  Urkunden  trifft  es  nicht.  Zweimal,
5,  282.  342.  gebraucht  Friedrich  sigillum  nostrum,  wie  in  II,
wie  es  aber  auch  bei  Konrad  überaus  häufig  vorkommt.  Nie
heisst  es  bei  Friedrich  imperiale  nostrum  sigillum,  wie  in  III;
ebenso  wenig  finde  ich  dort  sigillum.  nostre  celsitudinis,  wie  in  I,
während  das  gerade  der  in  Urkunden  Konrads  am  häufigsten
vorkommende  Ausdruck  ist.
Schliesslich  mag  noch  erwähnt  werden,  dass  es  in  den
Kaiserurkunden  regelmässig  Datum  Jieisst,  wenn  nicht  bei  vollständigerer ­
  Datirung  die  Zeit  mit  Acta,  der  Ort  mit  Datum
eingeleitet  wird.-  Nur  in  den  spätem  Jahren  Konrads  heisst
es  regelmässig  Datum;  früher  herrscht  auch  da  grosse  Willkür. ­
  Das  Acta,  bei  Trennung  der  Datirung  verschwindet  nach
den  ersten  Jahren;  dann  heisst  es  bald  Actum  und  Datum  mit
Trennung  der  Datirung,  bald  Actum  et  Datum,  bald  Datum,
sehr  häufig  aber  auch  nur  Actum.  So  finden  wir  denn  auch
in  I  diesen  letztem,  der  kaiserlichen  Kanzlei  vollkommen
fremden  Brauch.
Eine  genauere  Prüfung  der  Fassung  auch  des  besondern
Theiles  der  Urkunden  würde  wohl  zweifellos  noch  weitere  Haltpunkte ­
  bieten.  So  mühsam  eine  solche  sein  würde,  so  überflüssig ­
  scheint  sie  mir  zu  sein.  Wo  alle  Formeln,  welche  eine
Prüfung  zulassen,  von  dem  feststehenden  Brauche  der  kaiserlichen ­
  Kanzlei  ab  weichen,  dagegen  umgekehrt  sich  dem  der
königlichen  aufs  engste  anschliessen,  da  wird  das  fragliche  Verhältniss
  keinem  Zweifel  mehr  unterliegen  können.  Behaupte
ich  in  erster  Reihe,  dass  jene  Urkunden  nicht  vom  Kaiser,
sondern  von  der  deutschen  Reichsregierung  ausgestellt  sind,
so  wird  das  kaum  mehr  einem  Widerspruche  begegnen.  Be-
            
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