Uelier die Datirung einiger Urkunden Kaiser Friedrichs II.
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dener Verbindung, belegen lassen, so wird das unter solchen
Verhältnissen vollkommen genügen können. Auch für das
Nichtbelegte ist der nähere Anschluss doch durchweg nachzuweisen.
Die Zurückbeziehung auf den Empfänger der Urkunde,
wenn nicht gerade mit ei, aber doch mit sibi oder
clicto preposito u. s. w. findet sich oft. Die nachweisbaren
Schlussworte muniendam und communitas treten dem munitum
nahe genug. Der Ausdruck protestatio kann nicht befremden,
wenn sich in Promulgationsformeln Konrads notum esse volumus
et protestamur findet. Ergibt sich gerade für roboris firmitatem
kein Beleg, so ist doch auf robur firmitatis 6, 849 zu verweisen.
Sollten wir statt des imperiale sigillum in den Urkunden Konrads
ein regium sigillum erwarten, so ist der Ausdruck allerdings
ungebräuchlich, lässt sich aber doch einmal 5, 1172
nachweisen.
Es kann auffallen, dass in zweien unserer Urkunden der
Ausdruck testimonium gebraucht ist, wo es in den Urkunden
überwiegend memoriam, evidentiam oder robur heisst. Ausnahmsweise
finde ich testimonium 6, 828 zuerst in einer zu
Trier am ersten März 1242 ausgestellten Urkunde, dann wieder
6, 838 im Juni; und um einen so schwachen Haltpunkt es
sich da handeln mag, so scheint das doch unserer Ansicht,
dass jene Urkunden im März 1242 entstanden sein dürften,
eine gewisse Stütze zu bieten. Später finde ich den Ausdruck
nur noch einmal 6, 882 bei einer abermaligen Verpfändung
von Düren an den Grafen von Jülich gebraucht, wo er leicht
durch die Urkunde II veranlasst sein kann.
Dagegen lässt sich nun mit vollster Sicherheit behaupten,
dass jene Formeln dem Brauche der kaiserlichen Kanzlei durchaus
nicht entsprechen. Dieser hat für die Siegelformel eine
ganz feststehende Grundlage: Ad cuius rei memoriam — presens
scriptum fieri et sigillo maiestatis nostre iussimus communiri.
Modifikationen sind da einmal bedingt durch die Besonderheit
des Falles; statt rei heisst es genauer concessionis, confirmationis
u. s. w.; statt des allgemeineren presens scriptum auch privilegium
oder bei gewissen Klassen presentes litteras; die Goldbulle
wird mit bulla aurea typario nostre maiestatis impressa
angekündigt. Bios formelle Modifikationen ergeben sich insbesondere
nur durch Zusätze zu jenem festen Bestände; ins-