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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 69. Band, (Jahrgang 1871)

Uelier  die  Datirung  einiger  Urkunden  Kaiser  Friedrichs  II.

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dener  Verbindung,  belegen  lassen,  so  wird  das  unter  solchen
Verhältnissen  vollkommen  genügen  können.  Auch  für  das
Nichtbelegte  ist  der  nähere  Anschluss  doch  durchweg  nachzuweisen. ­
  Die  Zurückbeziehung  auf  den  Empfänger  der  Urkunde, ­
  wenn  nicht  gerade  mit  ei,  aber  doch  mit  sibi  oder
clicto  preposito  u.  s.  w.  findet  sich  oft.  Die  nachweisbaren
Schlussworte  muniendam  und  communitas  treten  dem  munitum
nahe  genug.  Der  Ausdruck  protestatio  kann  nicht  befremden,
wenn  sich  in  Promulgationsformeln  Konrads  notum  esse  volumus
et  protestamur  findet.  Ergibt  sich  gerade  für  roboris  firmitatem
kein  Beleg,  so  ist  doch  auf  robur  firmitatis  6,  849  zu  verweisen.
Sollten  wir  statt  des  imperiale  sigillum  in  den  Urkunden  Konrads ­
  ein  regium  sigillum  erwarten,  so  ist  der  Ausdruck  allerdings ­
  ungebräuchlich,  lässt  sich  aber  doch  einmal  5,  1172
nachweisen.
Es  kann  auffallen,  dass  in  zweien  unserer  Urkunden  der
Ausdruck  testimonium  gebraucht  ist,  wo  es  in  den  Urkunden
überwiegend  memoriam,  evidentiam  oder  robur  heisst.  Ausnahmsweise ­
  finde  ich  testimonium  6,  828  zuerst  in  einer  zu
Trier  am  ersten  März  1242  ausgestellten  Urkunde,  dann  wieder
6,  838  im  Juni;  und  um  einen  so  schwachen  Haltpunkt  es
sich  da  handeln  mag,  so  scheint  das  doch  unserer  Ansicht,
dass  jene  Urkunden  im  März  1242  entstanden  sein  dürften,
eine  gewisse  Stütze  zu  bieten.  Später  finde  ich  den  Ausdruck
nur  noch  einmal  6,  882  bei  einer  abermaligen  Verpfändung
von  Düren  an  den  Grafen  von  Jülich  gebraucht,  wo  er  leicht
durch  die  Urkunde  II  veranlasst  sein  kann.
Dagegen  lässt  sich  nun  mit  vollster  Sicherheit  behaupten,
dass  jene  Formeln  dem  Brauche  der  kaiserlichen  Kanzlei  durchaus ­
  nicht  entsprechen.  Dieser  hat  für  die  Siegelformel  eine
ganz  feststehende  Grundlage:  Ad  cuius  rei  memoriam  —  presens
scriptum  fieri  et  sigillo  maiestatis  nostre  iussimus  communiri.
Modifikationen  sind  da  einmal  bedingt  durch  die  Besonderheit
des  Falles;  statt  rei  heisst  es  genauer  concessionis,  confirmationis
  u.  s.  w.;  statt  des  allgemeineren  presens  scriptum  auch  privilegium
  oder  bei  gewissen  Klassen  presentes  litteras;  die  Goldbulle ­
  wird  mit  bulla  aurea  typario  nostre  maiestatis  impressa
angekündigt.  Bios  formelle  Modifikationen  ergeben  sich  insbesondere ­
  nur  durch  Zusätze  zu  jenem  festen  Bestände;  ins-
            
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