lieber die Datirung einiger Urkunden Kaiser Friedrichs II.
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dem Belieben der untergeordneten Kanzleibeamten, .denen die
Ausfüllung der Formeln oblag, ziemlich freier Spielraum gelassen
sein. Andererseits zeigt dann doch auch hier die regelmässige
Wiederkehr gewisser Wendungen und Ausdrücke, für
welche eben so wohl andere gleichbedeutende hätten gewählt
werden können, dass die Schreiber nach Formularen arbeiteten
und sich in manchen Beziehungen doch ein bestimmterer
Kanzleigebraueh festgestellt hatte.
Für unsern Zweck legt das zunächst die Folgerung nahe,
dass drei Urkunden, welche sämmtlich derselben Klasse der
Litterae patentes angehören, wahrscheinlich auch in nächstliegender
Zeit ausgestellt sind, und doch so viele Unterschiede
in den allgemeinen Formeln zeigen, wie das bei unsern der
Fall ist, eher in der königlichen, als in der kaiserlichen Kanzlei
entstanden sein dürften. Es wird weiter die Folgerung nicht zu
bestreiten sein, dass jede Abweichung von dem Brauche der
kaiserlichen Kanzlei auch dann für meine Annahme ins Gewicht
fällt, wenn sich keine Annäherung an den der königlichen
zeigt; dass alle Wendungen und Ausdrücke, für welche sich
ein Beleg überhaupt nicht findet, an und für sich eher auf die
königliche deuten.
Zum Behufe der Einzelprüfung bezeichne ich die Urkunde
vom April aus Lüttich mit I, die vom October aus Cremona
mit II, die vom November aus Wien mit III.
Da der kaiserliche Titel in allen dem Brauche der kaiserlichen
Kanzlei entspricht, so wenden wir uns zum Eingänge
der Urkunden, uns für die Theile derselben der von Sickel
aufgenommenen, zunächst auf eine frühere Periode berechneten,
aber auch hier anstandslos verwendbaren Bezeichnungen bedienend.
Alle drei beginnen mit einer Inscription oder
Adresse, welche, da es sich um offene Briefe handelt, nicht
an bestimmte Personen, sondern an die Gesammtheit gerichtet
ist. In allen dreien findet sich weiter eine Promulgation; in
I und II unmittelbar nach der Inscription; in III von derselben
durch eine Arenga getrennt, welche in jenen fehlt.
Schon das widerspricht dem Brauche der kaiserlichen
Urkunden. Eine Inscription findet sich in diesen regelmässig
nur da, wo das Schriftstück an bestimmte Personen gerichtet
ist, nicht aber, wie in offenen Briefen, an die Gesammtheit.