lieber die Datirung einiger Urkunden Kaiser Friedrichs II.
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den kaiserlichen Titel vorzusetzen und das kaiserliche Siegel
anzuhängen. Man hat sich sichtlich bei der ganzen Fassung
gegenwärtig gehalten, dass es der Kaiser sei, welcher spricht;
ein Zurückfallen in Ausdrücke, welche sachlich nur dem Könige
entsprechen würden, oder ein ähnlicher Verstoss findet
sich da nicht. Leicht hätte man noch einen Schritt weiter
gehen, und nicht allein sachlich, sondern auch bezüglich der
formellen Fassung sich genau entsprechenden Verbriefungen
des Kaisers, für welche es an Mustern nicht gefehlt haben
wird, anschliessen können. Man würde sich dann etwa nicht
begnügt haben, sachlich richtig das imperiale sigillum anzukündigen,
sondern auch beachtet haben, dass dieser Ausdruck den
Urkunden des Kaisers ganz fremd und sigillum nostre maiestatis
zu schreiben sei. Aber im Interesse unserer Untersuchung
ist die Sorgfalt sichtlich nicht so weit gegangen.
Aber auch dann war auf schlagende Ergebnisse von vornherein
wenigstens mit Sicherheit nicht zu rechnen. Das Urkundenwesen
der kaiserlichen und der königlichen Kanzlei
steht doch sichtlich in sehr engem Zusammenhänge, wie sich
das aus den verschiedensten Gründen leicht erklärt. Dieselben
Wendungen, ganze Formeln finden wir hier, wie da übereinstimmend
gebraucht. Dazu kommt mehrfach noch eine ausnahmsweise
Uebereinstimmung, welche sichtlich dadurch herbeigeführt
ist, dass Schriftstücke der einen Kanzlei so häufig
bei denen der andern als nächste Vorlage dienten, und nun
nicht allein auf den Inhalt, sondern auch auf die formelle
Fassung derselben einwirkten. Ein Beispiel mag genügen.
Den königlichen Urkunden ist der Ausdruck sigillum nostre
maiestatis fremd; aber ausnahmsweise finde ich ihn zweimal,
Huillard 6, 838. 848. In beiden Fällen handelt es sich um
Bestätigung vollständig eingerückter Urkunden des Kaisers;
dass nur diese die Unregelmässigkeit veranlassten, tritt insbesondere
in dem zweiten Falle deutlich dadurch hervor, dass
hier die ganze Siegelformel, welche auch abgesehen von jenem
Ausdrucke in den Urkunden des Königs nur ganz vereinzelt
(H. 5, 11 77. 1193) gebraucht wird, aus der kaiserlichen Urkunde
herübergenommen wurde. Dieser Umstand wird es
rechtfertigen, wenn wir auch solche Ausdrücke und Formeln
beachten, welche sich zwar in beiden Kanzleien nachweisen
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