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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 69. Band, (Jahrgang 1871)

lieber  die  Datirung  einiger  Urkunden  Kaiser  Friedrichs  II.

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den  kaiserlichen  Titel  vorzusetzen  und  das  kaiserliche  Siegel
anzuhängen.  Man  hat  sich  sichtlich  bei  der  ganzen  Fassung
gegenwärtig  gehalten,  dass  es  der  Kaiser  sei,  welcher  spricht;
ein  Zurückfallen  in  Ausdrücke,  welche  sachlich  nur  dem  Könige ­
  entsprechen  würden,  oder  ein  ähnlicher  Verstoss  findet
sich  da  nicht.  Leicht  hätte  man  noch  einen  Schritt  weiter
gehen,  und  nicht  allein  sachlich,  sondern  auch  bezüglich  der
formellen  Fassung  sich  genau  entsprechenden  Verbriefungen
des  Kaisers,  für  welche  es  an  Mustern  nicht  gefehlt  haben
wird,  anschliessen  können.  Man  würde  sich  dann  etwa  nicht
begnügt  haben,  sachlich  richtig  das  imperiale  sigillum  anzukündigen, ­
  sondern  auch  beachtet  haben,  dass  dieser  Ausdruck  den
Urkunden  des  Kaisers  ganz  fremd  und  sigillum  nostre  maiestatis
  zu  schreiben  sei.  Aber  im  Interesse  unserer  Untersuchung ­
  ist  die  Sorgfalt  sichtlich  nicht  so  weit  gegangen.
Aber  auch  dann  war  auf  schlagende  Ergebnisse  von  vornherein ­
  wenigstens  mit  Sicherheit  nicht  zu  rechnen.  Das  Urkundenwesen ­
  der  kaiserlichen  und  der  königlichen  Kanzlei
steht  doch  sichtlich  in  sehr  engem  Zusammenhänge,  wie  sich
das  aus  den  verschiedensten  Gründen  leicht  erklärt.  Dieselben
Wendungen,  ganze  Formeln  finden  wir  hier,  wie  da  übereinstimmend ­
  gebraucht.  Dazu  kommt  mehrfach  noch  eine  ausnahmsweise ­
  Uebereinstimmung,  welche  sichtlich  dadurch  herbeigeführt ­
  ist,  dass  Schriftstücke  der  einen  Kanzlei  so  häufig
bei  denen  der  andern  als  nächste  Vorlage  dienten,  und  nun
nicht  allein  auf  den  Inhalt,  sondern  auch  auf  die  formelle
Fassung  derselben  einwirkten.  Ein  Beispiel  mag  genügen.
Den  königlichen  Urkunden  ist  der  Ausdruck  sigillum  nostre
maiestatis  fremd;  aber  ausnahmsweise  finde  ich  ihn  zweimal,
Huillard  6,  838.  848.  In  beiden  Fällen  handelt  es  sich  um
Bestätigung  vollständig  eingerückter  Urkunden  des  Kaisers;
dass  nur  diese  die  Unregelmässigkeit  veranlassten,  tritt  insbesondere ­
  in  dem  zweiten  Falle  deutlich  dadurch  hervor,  dass
hier  die  ganze  Siegelformel,  welche  auch  abgesehen  von  jenem
Ausdrucke  in  den  Urkunden  des  Königs  nur  ganz  vereinzelt
(H.  5,  11  77.  1193)  gebraucht  wird,  aus  der  kaiserlichen  Urkunde ­
  herübergenommen  wurde.  Dieser  Umstand  wird  es
rechtfertigen,  wenn  wir  auch  solche  Ausdrücke  und  Formeln
beachten,  welche  sich  zwar  in  beiden  Kanzleien  nachweisen
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