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Ficker.
künde niclit erhalten. Wäre hier eine Prüfung möglich, so
würde sich im Falle der Richtigkeit meiner Annahme wahrscheinlich
eine Abweichung von dem bezüglichen Siegel des
Kaisers ergeben; es dürfte ein besonderer Stempel gefertigt
sein, wie das in dem entsprechenden Falle, wo die französische
Regierung unter dem Siegel König Philipp Augusts urkundete,
nachweisbar ist.
Bezüglich der Schrift würde nun allerdings das Vorhandensein
eines Originals an und für sich eine Prüfung noch
gestatten. Aber freilich nur demjenigen, der in der Lage
wäre, jenes Stück mit einer grösseren Zahl der in den verschiedensten
Archiven befindlichen Originale kaiserlicher und
königlicher Urkunden aus den nächstliegendeir~ Jahren vergleichen
zu können. Darauf musste ich natürlich verzichten.
Unter günstigen Verhältnissen würde das Ergebniss vielleicht
ein ganz ausschlaggebendes sein. Aber schon der Umstand,
dass diese Prüfung sich nur auf eine der Urkunden beziehen
könnte, würde da bei ungünstiger Sachlage möglicherweise
selbst bei ausgedehntester Vergleichung zu keinem durchaus
sicheren Ergebnisse führen.
Um so günstiger liegen die Verhältnisse für eine Prüfung
der wörtlichen Fassung. Kann diese einerseits alle drei Urkunden
berücksichtigen, so ist da andererseits durch das grosse
Urkundenwerk Huillards die Vergleichung mit andern Urkunden
des Kaisers wie des Königs ausserordentlich erleichtert. Es
waren da natürlich insbesondere die zeitlich am nächsten liegenden
Stücke zu beachten, aber doch auch nicht in zu enger
Begrenzung, da ja durch Zufall gerade die nächstliegenden
Urkunden zur Vergleichung weniger geeignet und irreleitend
sein könnten. Die folgenden Ergebnisse stützen sich auf eine
Vergleichung der bei Huillard gedruckten Urkunden Kaiser
Friedrichs von Beginn 1239 bis Ende 1243 und eine genauere
Vergleichung der Urkunden König Konrads vom Beginne
seiner Regierung bis Ende 1243, welche dann für einzelne
beachtenswerthe Punkte bis Ende 1250 fortgesetzt wurde.
Wenn diese Vergleichung zu günstigen Ergebnissen
führte, so musste das selbst bei Richtigkeit unserer Annahme
nicht gerade nothwendig der Fall sein! Bei Ausfertigung der
Urkunden hat man sich offenbar nicht darauf beschränkt, nur