lieber die Datirung einiger Urkunden Kaiser Friedrichs II.
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möglich, dass schon ein Abkommen des Königs mit eben jenen
Grossen aus dem Jahre 1240 vorlag, welches auf die Fassung
der Stelle um so eher Einfluss üben konnte, als jetzt der päbstliche
Stuhl erledigt war. Ebenso ist es denkbar,, dass dem
Grafen von Jülich daran liegen konnte, dass ihm Düren nicht
erst vom März 1242, sondern schon vom October 1241 an verpfändet
erschien; es mochte sich dabei um Einkünfte handeln,
welche in der Zwischenzeit fällig geworden waren. Selbst bei
der Urkunde für Hermann von Calkum, bei welcher sich allerdings
keine bestimmtere Haltpunkte für spätere Abfassung ergeben,
wäre es möglich, dass die Zeitangabe gerade vom 20.
November damit Zusammenhänge, dass ihm der Bezug seiner
Jahresrente auf den 11. November angewiesen war.
Nach allem Gesagten glaube ich behaupten zu dürfen,
dass die Annahme^ jene Urkunden seien im März 1242 zu
Aachen oder Köln von der Reichsregierung im Namen des
Kaisers ausgefertigt, der damaligen Sachlage recht wohl entspricht
und nirgends auf Schwierigkeiten stösst, die nicht zu
beseitigen wären; jeder andere Versuch, die hier zweifellos
vorliegenden Unregelmässigkeiten zu erklären, scheint mir
zu unzulässigen Annahmen zu führen. Ein Erklärungsversuch,
der darauf ausläuft, dass Urkunden nicht bloss von einer anderen
Person, sondern auch von einem andern Ort und aus einer
andern Zeit herrühren, als in ihnen selbst angegeben ist, mag
allerdings an und für sich gewagter erscheinen, als manche der
von mir früher als unzulässig bezeichneten Erklärungsversuche.
Ich würde auch kaum voraussetzen, für meine Ansicht allgemeinere
Zustimmung zu finden, käme nicht noch ein Umstand
hinzu, welcher mir den Hauptpunkt meiner Behauptung unwiderleglich
zu erweisen scheint. Geht dieser dahin, dass die Urkunden
nicht vom Kaiser Friedrich, sondern von der deutschen
Reichsregierung- ausgestellt seien, so wird derselbe kaum mehr
einem Widerspruche begegnen, wenn sich feststellen lässt, dass
die Urkunden nicht aus der kaiserlichen, sondern aus der
Kanzlei König Konrads hervorgegangen sind.
Auf die Prüfung einiger Punkte, welche unter andern
Verhältnissen für eine solche Beweisführung massgebend sein
könnten, werden wir freilich verzichten müssen. Zunächst hat
sich das Siegel auch an der im Originale vorliegenden Ur-Sitzb.
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