302
Ficker.
pflichtete. Grösseren Bedenken würde das allerdings im April
1241 unterliegen, wo der Erzbischof • von Mainz noch an der
Spitze der Reichsregierung stand.
Es liesse sich dann weiter der Einwand erheben, wesshalb
denn in dieser Zeit nicht alle Verbriefungen der deutschen
Reichsregierung im Namen des Kaisers ausgestellt seien ? wesshalb
insbesondere eine inhaltlich sich jenen so eng anschliessende
Urkunde, wie die vom März 1242, worin dem Herzoge von
Brabant dreitausend Mark versprochen werden, dennoch im
Namen König Konrads ausgestellt ist? Dem gegenüber liesse
sich zunächst daran denken, dass die kaiserliche Vollmacht
keine allgemeine, sondern auf gewisse Angelegenheiten beschränkte
gewesen sei; für unsern Zweck würde die Annahme
genügen, der Kaiser habe die Reichsregierung ermächtigt, sich
für alle Zugeständnisse, welche geeignet seien, im Kampfe
gegen die Erzbischöfe Anhänger zu gewinnen, seines Namens
und Siegels zu bedienen. Aber auch bei ganz allgemeiner
Vollmacht würde jene Erscheinung sich vollkommen erklären.
Es ist natürlich, dass man sich einer so ungewöhnlichen Form
der Verbriefung nur in Fällen bediente, wo das einen bestimmten
Zweck hatte, also da, wo eine etwaige spätere Nichtgenehmigung
durch den Kaiser den Werth der Urkunde wieder in
Frage stellen konnte. Gerade um solche aber handelt es sich
bei unseren Urkunden. Die eine, in welcher den niederländischen
Fürsten der Schutz des Kaisers und Einschluss in
einen etwaigen Frieden mit dem Papste versprochen wird, bezieht
sich auf eine persönliche Verpflichtung des Kaisers,
konnte nur in der Form einer eigenen Verbriefung desselben
von Werth sein. Bei den beiden andern handelt es sich um
dauernde Belastung des Reichsgutes durfeh Verpfändung der
Reichsstadt Düren und Anweisung jährlicher Bezüge aus dem
Reichszoll zu Kaiserswerth. Dagegen betrifft keine der andern
aus dieser Zeit bekannten Urkunden Verpflichtungen des
Kaisers selbst oder neue Belastungen des Reichsguts. Die den
Bürgern von Mainz im Februar zugestandene Befreiung von
Reichszöllen, welche sich etwa hieher ziehen liesse, ist nur
Erneuerung einer früheren Bewilligung des Kaisers. Insbesondere
ist auch bei jener Verbriefung für den Herzog von Brabant
die Sachlage eine durchaus andere. Es handelt sich da