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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 69. Band, (Jahrgang 1871)

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Ficker.

pflichtete.  Grösseren  Bedenken  würde  das  allerdings  im  April
1241  unterliegen,  wo  der  Erzbischof  •  von  Mainz  noch  an  der
Spitze  der  Reichsregierung  stand.
Es  liesse  sich  dann  weiter  der  Einwand  erheben,  wesshalb
denn  in  dieser  Zeit  nicht  alle  Verbriefungen  der  deutschen
Reichsregierung  im  Namen  des  Kaisers  ausgestellt  seien  ?  wesshalb ­
  insbesondere  eine  inhaltlich  sich  jenen  so  eng  anschliessende
Urkunde,  wie  die  vom  März  1242,  worin  dem  Herzoge  von
Brabant  dreitausend  Mark  versprochen  werden,  dennoch  im
Namen  König  Konrads  ausgestellt  ist?  Dem  gegenüber  liesse
sich  zunächst  daran  denken,  dass  die  kaiserliche  Vollmacht
keine  allgemeine,  sondern  auf  gewisse  Angelegenheiten  beschränkte ­
  gewesen  sei;  für  unsern  Zweck  würde  die  Annahme
genügen,  der  Kaiser  habe  die  Reichsregierung  ermächtigt,  sich
für  alle  Zugeständnisse,  welche  geeignet  seien,  im  Kampfe
gegen  die  Erzbischöfe  Anhänger  zu  gewinnen,  seines  Namens
und  Siegels  zu  bedienen.  Aber  auch  bei  ganz  allgemeiner
Vollmacht  würde  jene  Erscheinung  sich  vollkommen  erklären.
Es  ist  natürlich,  dass  man  sich  einer  so  ungewöhnlichen  Form
der  Verbriefung  nur  in  Fällen  bediente,  wo  das  einen  bestimmten ­
  Zweck  hatte,  also  da,  wo  eine  etwaige  spätere  Nichtgenehmigung ­
  durch  den  Kaiser  den  Werth  der  Urkunde  wieder  in
Frage  stellen  konnte.  Gerade  um  solche  aber  handelt  es  sich
bei  unseren  Urkunden.  Die  eine,  in  welcher  den  niederländischen ­
  Fürsten  der  Schutz  des  Kaisers  und  Einschluss  in
einen  etwaigen  Frieden  mit  dem  Papste  versprochen  wird,  bezieht ­
  sich  auf  eine  persönliche  Verpflichtung  des  Kaisers,
konnte  nur  in  der  Form  einer  eigenen  Verbriefung  desselben
von  Werth  sein.  Bei  den  beiden  andern  handelt  es  sich  um
dauernde  Belastung  des  Reichsgutes  durfeh  Verpfändung  der
Reichsstadt  Düren  und  Anweisung  jährlicher  Bezüge  aus  dem
Reichszoll  zu  Kaiserswerth.  Dagegen  betrifft  keine  der  andern
aus  dieser  Zeit  bekannten  Urkunden  Verpflichtungen  des
Kaisers  selbst  oder  neue  Belastungen  des  Reichsguts.  Die  den
Bürgern  von  Mainz  im  Februar  zugestandene  Befreiung  von
Reichszöllen,  welche  sich  etwa  hieher  ziehen  liesse,  ist  nur
Erneuerung  einer  früheren  Bewilligung  des  Kaisers.  Insbesondere ­
  ist  auch  bei  jener  Verbriefung  für  den  Herzog  von  Brabant ­
  die  Sachlage  eine  durchaus  andere.  Es  handelt  sich  da
            
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