Ueber die Datirung einiger Urkunden Kaiser Friedrichs II.
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Mark handelte es sich nicht etwa um eine Aushülfe zu augenblicklicher
Verwendung, sondern um dauernde Vermehrung
seiner reichslehnbaren Einkünfte. Ich wüsste nicht, wie dieser
Gegensatz bei Einhaltung der Zeitfolge der Urkunden irgendwie
zu erklären wäre. Und auch an und für sich wüsste ich
mir die Anweisung einer so überaus bedeutenden Summe im
October nicht zu erklären. Von Diensten, welche der Graf
bis dahin geleistet hatte, kann noch nicht die Rede sein; und
so bedeutend war seine Macht doch nicht, dass die Hülfe,
welche er möglicherweise in Zukunft leisten konnte, um eine
solche Summe nicht zu theuer erkauft sein sollte. Der ungleich
mächtigere Herzog von Brabant hat im März 1242 nur dreitausend
Mark erhalten. Und höher hat man später unter
zweifellos viel drängenderen Verhältnissen auch die Hülfe des
Grafen nicht angeschlagen. Jene frühere Verpfändung von
Düren nämlich muss rückgängig geworden sein; zweifellos in
Folge der Aussöhnung des Grafen mit dem Erzbischöfe von
Köln im November 1242. Am 12. Dec. 1246, also nach Aufstellung
eines Gegenkönigs und Verlust einer grossen Schlacht
gegen denselben, wurde dann aber der Graf um dreitausend
Mark für die Sache des Kaisers wiedergewonnen und ihm
abermals Düren als Sicherheit bestellt; vgl. Huillard 6, 881.
Sehen wir nun aber von der Zeitangabe der Urkunde,
welche ja ohnehin unhaltbar zu sein scheint, ganz ab, so finden
wir leicht eine Sachlage, wo die Verschreibung einer so
bedeutenden Summe gerade an den Grafen von Jülich den
Verhältnissen durchaus entspricht. Das war damals, als der
Graf nach der Schlacht bei Lechenich das eine Haupt der
päpstlichen Partei, den Erzbischof von Köln, gefangen in seinen
Händen hatte. Wäre ihm damals zur Belohnung für die geleisteten
Dienste und um sich seiner Treue zu versichern,
eine solche Summe ohne weitere Gegenleistung verschrieben,
so würde das in dieser Zeit an und für sich weniger auffallen.
Es müssen aber weiter damals vom Grafen bestimmte Verpflichtungen
gegen das Reich übernommen, es muss ein Vertrag
geschlossen sein, wonach der Graf den Erzbischof fortan
nicht als eigenen, sondern als Gefangenen des Reichs in seinem
Gewahrsam haben sollte. Denn als der Graf treubrüchig am
2. Nov. 1242 sich mit dem Erzbischöfe verständigte, heisst