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La in bol.
Finanz - Liindesdirection in Linz, Herrn Hofrath Carl Taine,
Ritter von Felsenbrunn, um Erlaubniss zur Einsicht in das
Archiv, die derselbe mir mit grösster Zuvorkommenheit ertlioilte.
Ebenso war der Iiilfsämter-Yorstand, Herr Adalbert Hoschna,
an den er mich wies, voll Eifer, so dass es bald gelang, den
schönen alten Pergamentcodex zu finden, in dem das Weisthum,
das älteste ober-österreichische, das wir meines Wissens
besitzen, auf Bl. 82“—86“ geschrieben ist.
Nachdem dieser schöne Fund geglückt und noch eine,
freilich erfolglose Nachforschung in der Gfemeindeladc des benachbarten
Marktes U r fa h r angestellt war, galt es, meine
Forschungen im Archiv der k. k. Statthalterei zum Abschluss
zu bringen. Wie im Jahre 1868, war mir auch diesmal Herr
Adjunct Franz Razenberger ein unermüdlicher und ganz unentbehrlicher
Helfer. Er legte mir alles vor, was irgend für meine
Aufgabe Ausbeute erwarten liess, so dass von dort her schwerlich
ein neuer Zuwachs zu unserer Sammlung kommen dürfte.
Und meine Nachforschung war auch diesmal nicht ohne Erfolg.
Sie brachte ausser den jüngeren Marktfreiheiten von Neufelden
vom Jahre 1631 in einer collationirten Abschrift von 1705 (vgl.
Sitzungsber. LX, 555, 559), das Ehafttaiding von Reger in
einem Regerer Urbar aus dem 17. Jahrh., und von Zell im
Achlande (Innviertel), in einer Abschrift gleichfalls aus dem
17. Jahrh., ans Licht. Eine Notiz über die Pantaidinge von
Traunkirchen, die ich gleichfalls dort fand, theile ich unten mit
in einer Anmerkung zu den ,Weißarticuln‘ zwischen Kloster
Traunkirchen und Ort, die mir schon auf der Rückkehr in
Wien durch Herrn Anton Bettelheim bekannt wurden, der sie
im vergangenen Sommer in Gmunden in der Trafik der Luise
Lang (Vogelgasse) fand und erwarb. Sie berufen sich mehrmals
auf das Ehafttaiding und sind mindestens theilweis von
rechtshistorischem Interesse.
So hat meine diesjährige Forschungsreise wieder eine nicht
unerhebliche Anzahl von solchen Rechtsurkunden, und zwar
zum allergrössten Theile ganz unbekannte, ans Licht gebracht.
Einige derselben sind nicht eigentliche Pan- oder Ehafttaidinge
dem Namen und der Form nach. Sie enthalten aber jedesmal
eine Bestimmung, der zufolge sie zur Verlesung auf den Jahresgedingen
kamen, und waren daher, auch mit Bezug auf den,