Weisthümer-Forsclmngen iu Ober-Oesterreich.
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(in. Nieder-Oest.), Reichenau, Spitz (Nieder-Oest.) und
Windhag (seit 1641 ein Markt im Mühlviertel nordöstlich
von Freistadt, nahe an der böhmischen Grenze) zum Theil in
doppelter verschiedener Aufzeichnung, wodurch meine früheren
Forschungen im Mühlkreise aus dem Jahre 1868 sowohl
(Sitzungsb. LX, 555, 556, 560), als die heuer angestellten in
willkommener Weise ergänzt werden. In wiefern etwa das eben
gefundene Taiding von Zwettl mit dem der Commission früher
zugekommenen identisch oder davon verschieden ist, kann ich
im Augenblick, wo mir dieses zur Vergleichung nicht vorliegt,
nicht entscheiden. Von Reichenau kam dadurch ausser einer
neuen collationirten Abschrift (1628) der alten von Eberhart
Marschalch 1495 ertheilten Freiheiten, welche die k. Academie
schon besitzt, und einem Extract aus dem von mir 1868 in
der Marktlade zu Reichenau gefundenen Taidinge von 1661
noch eine dritte, so viel ich urtheilen kann, verschiedene Aufzeichnung
der ,Ehehaft-Tädings-Puncten ( aus dem 18. Jahrh.
zum Vorschein. Um sicher zu sein, dass mir nichts Erreichbares
entgangen sei, wurde auch das Stadtarchiv in Eferding
durchsucht, welches unter seinen Urkunden aber kein Taiding
verwahrt. In G r i e s k i r c h e n fand ich, unterstützt vom Herrn
Bürgermeister Heinr. Bräymann und Herrn Gemeindebeamten
Max Bauer, im Stadtarchiv ausser Protokollen über abgehaltene
Ehafttaidinge, die, soviel ich sah, bis 1732 herabreichen, nach
einigem Suchen auch das Ehafttaidingsbuch selbst in einer Hs.
aus dem 17. Jahrh. Es muss aber mindestens über das Jahr
1564 hinaufreichen: denn in derselben Hs. findet sich eine,
den 31. October des genannten Jahres von Sigmund von Polheim
aufgerichtete Markt-Ordnung, welche sich bereits auf das alte
Ehafttaidingsbuch als Grundlage bezieht. Von dieser Markt-Ordnung
fand sich \yeiter nicht blos eine zweite, nach dem
Original collationirte Abschrift von 1698, sondern bei Durchsicht
der in Verwahrung des Herrn Bürgermeisters selbst befindlichen
Urkunden auch noch das Original auf Pergament
mit Unterschrift und Siegeln. Ueber diese Markt-Ordnung sei
es gestattet, eine Vermuthung auszusprechen, die von Kundigeren
bestätigt oder widerlegt werden möge. Unter den erwähnten
Urkunden ist auch ein Vergleich zwischen den Grieskirclmern
und den Polheimern von 1563. Ein Punct desselben belehrt