82 Schulte!
scheint dies erfahren zu haben. Denn während andre höchst
unbedeutende Schriften stets citirt werden, ist man nicht einmal
über seine Person im Reinen, kennt die spätere Literatur
sein Werk absolut nicht, weil seine Zeit es todt geschwiegen
hat.
XIV. Die Zeit der Auffassung dürfte ziemlich genau
in die Jahre 1235 und 1236 fallen aus folgenden Gründen.
1) Im Anfänge des Werkes steht ein Formular, das ins Jahr
1235 gehört; es behandelt, wie gezeigt, einen fingirten Wahlfall.
Wollte er nun nicht gerade aus dem laufenden Jahre,
woraus ihm vielleicht keiner zu Gebote stand, einen Wahlfall
citiren, weshalb verlegte er ihn dann nicht in eins, worin sich
wirklich eine Wahl ereignet hatte, z. B. 1229 für Padua? 1 -
2) Am Ende des Werkes gibt er ein Formular mit dem Jahre
1236 Anfangs Januar. Somit fiele die Ausarbeitung von fol.
28b bis 274a in den März 1235 bis Jan. 1236, dem nichts
entgegensteht, wenn wir wie natürlich annehmen, dass er seine
Vorarbeiten gemacht hatte. Gerade diese unmittelbar auf einanderfolgenden
Daten scheinen zu dieser Erklärung zu berechtigen.
— 3) Die bereits angeführten Daten über sein Lehramt.
— 4) Die jüngsten Schriftsteller, die er citirt, sind Na so,
Vincentius, Roffredus. Deren Wirksamkeit fällt in das
erste Drittel des XIII. Jahrh., Vincentius hat noch nach
mehrfacher Angabe die Gregorianischen Decretalen glossirt und
zwar sicher sofort, ebenso Naso, wie ich vorher dargethan
habe. Von einer stehenden Glosse der Decretalen Gregors IX.
ist ihm nichts bekannt. Niemals führt er ein Citat einer solchen
an, wie es sonst bei allen Schriftstellern, die nach der
Glossa ordinaria schrieben, der Fall ist. Bei einem so exacten
Schriftsteller ist dieses aber entscheidend. — 5) Ich glaube in
dem oben mitgetheilten Passus bei Alanus fol. 42b über die
nicht aufgenommene Decretale Gregors IX. den Anhalt zu
finden, dass Gregor IX. noch am Leben ward, als er dies
schrieb. Denn während er bei allen anderen Citaten von Päpsten
den einfachen Namen schreibt, sagt er hier ,domini Gregorib,
auch ohne Zahl, eine Art, den regierenden Papst zu bezeichnen,
1 In Bologna (Ughelli, T. II. col. 11) sqq.) war Henri cus a Fratra Bischof
vom Jahre 1213 bis 31. Mai 1240. Also auch da stand 1233 oder 1235
kein Act zu Gebote.