Decretalen Gregors IX., Innocenz IV., Gregors X.
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Stellung, die Exactheit der Forschung-, 1 die beständige Rücksichtnahme
auf praktische Zustände, Gewohnheiten u. s. w., 2 die
Präcision der Darstellung, die scharfen Definitionen, der historische
Sinn, 3 sein persönlicher entschiedener Standpunkt, 1 alle
diese Momente geben der Lesung einen wirklichen Reiz. Ich
nehme keinen Anstand, diese Summe sehr hoch zu stellen,
weit höher als die von Goffredus de Trano, der ihn, ohne
ihn zu citiren, viel benutzt und wohl beständig vor Augen gehabt
hat. Wie selten ist in jener Zeit — und ich darf hinzusetzen
in unserer — ein Schriftsteller, der stets citirt, woher
er einen Gedanken hat, der nicht blos compilirt, sondern ganz
quellenmässig arbeitet, der eine rein sachliche, rücksichtslose
Kritik übt! Alles dies ist schwer, macht dem grossen Haufen
die Lectüre nicht leicht, deshalb nicht angenehm. Johannes
1 So gibt er mehrfach an (z. B. fol. 83 a, 91b, 108 a, 182 b, 195 b, 19Ga,
197a und 197b), welche Abweichungen in einigen Pandectenhandschriften
von den gewöhnlichen Vorkommen.
2 So referirt er fol. 26 a, man halte sich nicht mehr an die Vorschriften
des alten Rechts über die scientifische Würdigkeit, fügt dann freilich
für einen so gelehrten Mann sonderbar hinzu, es sei auch nicht nöthig,
,multa enim scientia inflat 1 . — Fol. 219a wird ohne jeden Zusatz
die alte Bestimmung über die regelmässig nur zu Ostern und Pfingsten
vorzunehmende feierliche Taufe referirt. — Fol. 146 b sagt er, die Siegel
der ,potestates lombardiae 1 hätten keine fides publica, weshalb sie mit
dem sigillum communitatis siegelten, um ihnen solche zu geben. — Fol.
65 a liebt er hervor, dass nach canon. Rechte auch ex nudo pacto actio
oritur; 08b dass hodie der Advocat soviel bekomme, als er mit der Partei
abgemacht habe; fol. 14a gibt er die Praxis der Curie an, ein Rescript.
für ungültig zu halten, das an Curatgeistliche (parochiales clericos)
oder andre erlassen worden, welche nicht in Capitelsdignitäten oder dem
Lehramte stehen.
3 Fol. 195 b ff. erhalten wir eine förmliche Geschichte des Veräusserungsverbots
des Kirchenguts.
4 Dahin gehört auch sein schroff eurialistischer Standpunkt, von welchem
eine Probe schon oben vorliegt. Eine andere fol. 92 b, wo er trotz der
Const. K. Friedrichs II. behauptet, die scolares clerici hätten ihren
Gerichtsstand vor dem Bischöfe, weil der Kaiser päpstliche Privilegien nicht
ändern könne; fol. 140a de test. et attest. gibt er an, gegen einen
Cleriker der röm. Kirche seien mehr Zeugen nöthig, um ihn eines Verbrechens
zu überführen und sagt dann: ,Illud tarnen hodie quidam non
admittunt, inter quos ego nolo connumerari; uam privilegium collateralium
snmmi pontificis non debet per nos miuui, sed, quantum in nobis fuit,
augmentari 1 .
Sitzb. d. pliil.-liist. CI. LXVII1. Bd. I. Hf't. 6