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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 68. Band, (Jahrgang 1871)

Decretalen  Gregors  IX.,  Innocenz  IV.,  Gregors  X.

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Stellung,  die  Exactheit  der  Forschung-,  1  die  beständige  Rücksichtnahme ­
  auf  praktische  Zustände,  Gewohnheiten  u.  s.  w., 2  die
Präcision  der  Darstellung,  die  scharfen  Definitionen,  der  historische ­
  Sinn, 3  sein  persönlicher  entschiedener  Standpunkt,  1  alle
diese  Momente  geben  der  Lesung  einen  wirklichen  Reiz.  Ich
nehme  keinen  Anstand,  diese  Summe  sehr  hoch  zu  stellen,
weit  höher  als  die  von  Goffredus  de  Trano,  der  ihn,  ohne
ihn  zu  citiren,  viel  benutzt  und  wohl  beständig  vor  Augen  gehabt ­
  hat.  Wie  selten  ist  in  jener  Zeit  —  und  ich  darf  hinzusetzen ­
  in  unserer  —  ein  Schriftsteller,  der  stets  citirt,  woher
er  einen  Gedanken  hat,  der  nicht  blos  compilirt,  sondern  ganz
quellenmässig  arbeitet,  der  eine  rein  sachliche,  rücksichtslose
Kritik  übt!  Alles  dies  ist  schwer,  macht  dem  grossen  Haufen
die  Lectüre  nicht  leicht,  deshalb  nicht  angenehm.  Johannes
1  So  gibt  er  mehrfach  an  (z.  B.  fol.  83  a,  91b,  108  a,  182  b,  195  b,  19Ga,
197a  und  197b),  welche  Abweichungen  in  einigen  Pandectenhandschriften
von  den  gewöhnlichen  Vorkommen.
2  So  referirt  er  fol.  26  a,  man  halte  sich  nicht  mehr  an  die  Vorschriften
des  alten  Rechts  über  die  scientifische  Würdigkeit,  fügt  dann  freilich
für  einen  so  gelehrten  Mann  sonderbar  hinzu,  es  sei  auch  nicht  nöthig,
,multa  enim  scientia  inflat 1 .  —  Fol.  219a  wird  ohne  jeden  Zusatz
die  alte  Bestimmung  über  die  regelmässig  nur  zu  Ostern  und  Pfingsten
vorzunehmende  feierliche  Taufe  referirt.  —  Fol.  146  b  sagt  er,  die  Siegel
der  ,potestates  lombardiae 1  hätten  keine  fides  publica,  weshalb  sie  mit
dem  sigillum  communitatis  siegelten,  um  ihnen  solche  zu  geben.  —  Fol.
65  a  liebt  er  hervor,  dass  nach  canon.  Rechte  auch  ex  nudo  pacto  actio
oritur;  08b  dass  hodie  der  Advocat  soviel  bekomme,  als  er  mit  der  Partei
abgemacht  habe;  fol.  14a  gibt  er  die  Praxis  der  Curie  an,  ein  Rescript.
für  ungültig  zu  halten,  das  an  Curatgeistliche  (parochiales  clericos)
oder  andre  erlassen  worden,  welche  nicht  in  Capitelsdignitäten  oder  dem
Lehramte  stehen.
3  Fol.  195  b  ff.  erhalten  wir  eine  förmliche  Geschichte  des  Veräusserungsverbots
  des  Kirchenguts.
4  Dahin  gehört  auch  sein  schroff  eurialistischer  Standpunkt,  von  welchem
eine  Probe  schon  oben  vorliegt.  Eine  andere  fol.  92  b,  wo  er  trotz  der
Const.  K.  Friedrichs  II.  behauptet,  die  scolares  clerici  hätten  ihren
Gerichtsstand  vor  dem  Bischöfe,  weil  der  Kaiser  päpstliche  Privilegien  nicht
ändern  könne;  fol.  140a  de  test.  et  attest.  gibt  er  an,  gegen  einen
Cleriker  der  röm.  Kirche  seien  mehr  Zeugen  nöthig,  um  ihn  eines  Verbrechens ­
  zu  überführen  und  sagt  dann:  ,Illud  tarnen  hodie  quidam  non
admittunt,  inter  quos  ego  nolo  connumerari;  uam  privilegium  collateralium
snmmi  pontificis  non  debet  per  nos  miuui,  sed,  quantum  in  nobis  fuit,
augmentari 1 .
Sitzb.  d.  pliil.-liist.  CI.  LXVII1.  Bd.  I.  Hf't.  6
            
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