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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 68. Band, (Jahrgang 1871)

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Schulte.

contrarium  per  decre.  s.  quod  metus  causa,  perlatum  et  c.
al)bas,  XV.  q.  VI.  auctoritatem,  tanquam  divinä  voce  pretor
  edixerit,  quod  metus  causa  1.  I.  et  Jura  praeall.  intellige
in  assertoriis,  non  in  promissoriis  juramentis,  nam  nulla  conditione
  aliquis  inducendus  est  ad  dejerandiun.  ala.  et  quidem  alii
subtiliter  moti  dixerunt,  referre,  utrum  jurans  habeat  propositum
se  obligandi  vel  non;  in  primo  casu  est  obligatorium  juramentum,
  in  secundo  minime:  arg.  j.  de  bap.  et  ej.  effectu,  majores.
  Ego  sententiam  la.  approbo',  was  er  ausführlich  begründet. ­

14.  Lanfrancus  und
15.  Laurentius. 1  Glossen  mit  den  Siglen  1.  la.  lau.
lau.  sind  in  Handschriften  der  Comp.  I.  II.  III.  unendlich
häufig.  Bisher  war  es  kaum  möglich  festzustellen,  welche  davon
Lanfrancus  angehören,  oder  richtiger  gesagt,  ob  ihm  welche
überhaupt  und  ob  von  den  mit  1.  la.  lan.  bezeichneten  auch
einige  Laurentius  angehören.  Dieses  Werk  bietet  dazu  ein
prächtiges  Hülfsmittel  und  ist  damit  von  hohem  Werthe  für  die
Glossa  zu  den  Comp,  antiquae,  resp.  der  ordinaria  zu  den  Decretalen
  Gregors  IX.  Denn  dass  die  Sigle  lau.  auf  Laurentius
geht,  versteht  sich  von  selbst,  dass  aber  auch  nur  diese  auf
ihn  geht,  1.  la.  lan.  auf  Lanfrancus  folgt  aus  mehreren  Gründen. ­
  Erstens  ist  l.  und  la.  identisch,  wie  das  Citat  aus  fol.  79a
beweist,  wo  vorher  des  1.  Meinung  angeführt  und  dann  referirt
wird,  eine  Decretale  Gregors  habe  des  la.  Meinung  sanctionirt.
Ebenso  wird  abwechselnd  la.  und  lan.  gebraucht,  wie  das  Citat
fol.  113a  beweist.  Zweitens  stehen  la.  und  lau.  im  Gegensätze
zu  einander  bez.  als  zwei  Personen  nebeneinander.  So  fol.  79a,
dann  fol.  114a  am  Ende  und  114b  am  Anfänge,  fol.  50a,  ganz
evident  aber  fol.  76b.  Vor  Lanfrancus  hat  er  eine  grosse
Achtung,  was  ausser  der  schon  mitgetheilten  Stelle  fol.  33a
zeigt,  wo  es  heisst:  ,la.  iuris  canonici  lucernah  Citate  von
Lanfrancus  stehen  ausser  den  bereits  angegebenen  noch  auf
siebenundvierzig  Seiten,  oft  mehrere  auf  einer.  Durch  dieses
Werk  ist  nun  die  Thatsache,  dass  Lanfrancus  beide  Rechte
lehrte  (v.  Savigny  V.  S.  74  fg.)  ausser  Zweifel  gestellt.

tionem  sic  jurantibus“.  Der  Sinn  obiger  Anführung  liegt  auch  in  der  mit
bar.  gezeichneten  und  anderen  Glossen  daselbst.
Vgl.  meine  Literatnrgesch.  der  Comp.  ant.  Seite  52  fg.
            
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