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Schulte.
contrarium per decre. s. quod metus causa, perlatum et c.
al)bas, XV. q. VI. auctoritatem, tanquam divinä voce pretor
edixerit, quod metus causa 1. I. et Jura praeall. intellige
in assertoriis, non in promissoriis juramentis, nam nulla conditione
aliquis inducendus est ad dejerandiun. ala. et quidem alii
subtiliter moti dixerunt, referre, utrum jurans habeat propositum
se obligandi vel non; in primo casu est obligatorium juramentum,
in secundo minime: arg. j. de bap. et ej. effectu, majores.
Ego sententiam la. approbo', was er ausführlich begründet.
14. Lanfrancus und
15. Laurentius. 1 Glossen mit den Siglen 1. la. lau.
lau. sind in Handschriften der Comp. I. II. III. unendlich
häufig. Bisher war es kaum möglich festzustellen, welche davon
Lanfrancus angehören, oder richtiger gesagt, ob ihm welche
überhaupt und ob von den mit 1. la. lan. bezeichneten auch
einige Laurentius angehören. Dieses Werk bietet dazu ein
prächtiges Hülfsmittel und ist damit von hohem Werthe für die
Glossa zu den Comp, antiquae, resp. der ordinaria zu den Decretalen
Gregors IX. Denn dass die Sigle lau. auf Laurentius
geht, versteht sich von selbst, dass aber auch nur diese auf
ihn geht, 1. la. lan. auf Lanfrancus folgt aus mehreren Gründen.
Erstens ist l. und la. identisch, wie das Citat aus fol. 79a
beweist, wo vorher des 1. Meinung angeführt und dann referirt
wird, eine Decretale Gregors habe des la. Meinung sanctionirt.
Ebenso wird abwechselnd la. und lan. gebraucht, wie das Citat
fol. 113a beweist. Zweitens stehen la. und lau. im Gegensätze
zu einander bez. als zwei Personen nebeneinander. So fol. 79a,
dann fol. 114a am Ende und 114b am Anfänge, fol. 50a, ganz
evident aber fol. 76b. Vor Lanfrancus hat er eine grosse
Achtung, was ausser der schon mitgetheilten Stelle fol. 33a
zeigt, wo es heisst: ,la. iuris canonici lucernah Citate von
Lanfrancus stehen ausser den bereits angegebenen noch auf
siebenundvierzig Seiten, oft mehrere auf einer. Durch dieses
Werk ist nun die Thatsache, dass Lanfrancus beide Rechte
lehrte (v. Savigny V. S. 74 fg.) ausser Zweifel gestellt.
tionem sic jurantibus“. Der Sinn obiger Anführung liegt auch in der mit
bar. gezeichneten und anderen Glossen daselbst.
Vgl. meine Literatnrgesch. der Comp. ant. Seite 52 fg.