Decretalen Gregors IX., Innocenz IV., Gregors X.
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folgenden Erörterungen, welche Na so nicht angehören, der
Autor bezeichnet ist. Anders aber verhält es sich mit der
Frage: ob Wilhelm Naso selbst seine Glossen in Gestalt
einer Lectura zusammengestellt habe oder ein Anderer, etwa
Petrus de Sampsone? Für die Zusammenstellung durch
eine zweite Person spricht die öftere Anführung ,G., N. dicit'
u. drgl. Auch ist nicht zu bezweifeln, dass wiederholt die
Schüler solche Zusammenstellungen gemacht haben, wie wir
dies von Tancredus positiv wissen. 1 Wohl aber dürfen wir
aus der Kürze des Werkes und dem Vorwiegen der blossen
Commentirung einzelner Capitel und den sonstigen Nachrichten
schliessen, dass die Thätigkeit Wilhelm’s nicht viel über das
Jahr 1234 hinaufgeht. Dass sie vor die Glossa Bernhard’s
von Parma fällt, folgt daraus, dass letztere Naso citirt. 2
Johannes Hispanus de Petesella
und seine
Summa super titulis decretalium.
VI. Sarti (I. pag. 351., II. p. 116, wo die ersten Zeilen
der Vorrede mitgetheilt werden) erwähnt nach * Cod. Vatic.
2543 p. 138 bei Johannes de Deo ein Werk, das ebenso
anfängt als das zu besprechende, und meint, es könne Joh. de
Deo angehören, weil er in den Zusätzen zu Huguccio eine
solche Summe als von ihm geschrieben angebe; Sarti hebt aber
zugleich hervor, es stehe entgegen, dass er sich nicht de Deo
nenne und als Compostellanus bezeichne, was auf einen andern
Autor deute, wenn nicht die Unwissenheit des Schreibers die
Schuld trage. Er hat unzweifelhaft das Werk nicht genauer
untersucht. Savigny (V. S. 479) meint, vielleicht könne dies
von Sarti beschriebene Werk identisch sein mit der tabula
decreti, tab. decretalium, notabilia cum summis super
titulis decretalium (et decretorum); Seite 467 Note d.
sucht er aber positiv sogar das Compostellanus auf Johannes
de Deo zu deuten und verwirft ganz die hei Sarti offen ge-1
Meine Literaturgesch. der Comp. ant. S. 74 (Sitz.-Ber. LXVI. Kd. S. 124).
2 Siehe auch unten hei Abbas antiquus unter Guil. Naso.