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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 68. Band, (Jahrgang 1871)

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Schulte.

Sn

Sehr  häufig  heisst  es  auch,  wie  bei  den  Vorgängern:  lex
dicit  u.  dgh,  iurisconsultus  dicit  u.  s.  w.,  ohne  dass  ein
Citat  folgt,  gewöhnlich  wird  aber  der  Satz  mit  den  Worten
der  Quellen  angeführt.
Eine  nähere  Betrachtung  verdient  die  Frage:  ob  er  den
Codex  Theodosianus  kannte?  Zu  c.  24.  C.  II.  q.  6  wiederholt ­
  er  die  Aeusserung  von  Johannes  (meine  Rechtshandsehr.
S.  591).  C.  8.  C.  33.  q.  2.  v.  unum:  ,supra  XI.  Q.  I.  quicunque
  contra.  Sed  illud  est  lex  theodosiana  nec  habet  locum
  hodie*  hat  Johannes  nicht,  aber  diese  Bemerkung  beweist
keine  Kenntniss,  weil  sie  zu  allgemein  ist  und  Gratian  selbst
die  Quelle  nennt.  Zu  c.  3.  D.XCVII.  heisst  es  (die  Stelle
steht  nicht  bei  Joh.  Fav.):  ,Ex  hoc  apparet,  quod,  si  quis
dicit  se  legatum  et  velit  facere,  quae  sunt  legati,  quod  non
potest,  nisi  prius  litteras  legationis  ostendat  ut  C.  t.  de  mandatis
  principis  1.  1/  Anzunehmen,  t  bedeute  titulus  ist  gegen
den  constanten  Gebrauch,  da  sonst  nirgends  also  citirt  wird;
einen  Schreibfehler  für  i.  idest  Just,  anzunehmen,  dafür  liegt
bei  dem  deutlichen  t.  kein  Grund  vor.  Ebensowenig  ist  man
zur  Frage  berechtigt:  weshalb  den  Cod.  Theod.  citiren,  da  die
Stelle  gerade  so  im  selben  Titel  im  Cod.  Just,  steht?  Mir
scheint,  bis  auf  Weiteres  darf  die  Bekanntschaft  angenommen
werden,  was  bei  einem  Franzosen  nicht  auffallen  kann,  da
der  Cod.  Theod.  dort  bekannt  war  (meinen  2.  Beitr.  S.  27
und  Maassen  in  Bekker  u.  Muther  Jahrb.  II.  S.  221).
Auch  die  Lombarda  ist  ihm  bekannt,  denn  ausser  den
Stellen,  welche  er  aus  Joh.  Fav.  (meine  Rechtshandschr.
S.  592  fg.)  entnehmen  konnte,  hat  er  zu  c.  6.  C.  33.  q.  2
mundanam  seil,  non  romanam  sed  lombardam,  und  noch  ein
paar  andere  Stellen,  welche  nicht  bei  den  Vorgängern  stehen.
10.
In  einem  sehr  umfassenden  Maasse  wird  für  die  Kritik
und  Construction  des  Textes  Sorge  getragen.  Nicht  nur
die  zahlreichen  bei  Johannes  Faventinus  aus  Rufin  und  Stephan
stehenden  Bemerkungen  sind  so  ziemlich  sämmtlich  aufgenommen, ­
  sondern  auch  viele  neue  hinzugetreten,  z.  B.
c.  2.  D.XLII.  v.  ,eludere  .  .  in  originali  non  habetur
eludere  sed  erudire,  et  secundum  hoc  planum  estJ
            
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