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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 68. Band, (Jahrgang 1871)

Snrama  Decreti  Lipsiensis.

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eine  Notiz  bei  anderen  über  sie  gefunden  habe.  Wohl  kenne
ich  Glossen  desselben  ans  verschiedenen  Handschriften;  diese
genügen  aber  nicht,  um  hier  ein  Urtheil  abzugeben.  Sei  dem,
wie  ihm  wolle,  der  grosse  Einfluss  des  Gandulphus  auf
unsere  Summe  ergibt  sich  aus  folgenden  Punkten:
1.  aus  der  Menge  der  namentlichen  Citate  aus  ihm.  Abgesehen ­
  von  achtzehn  Anführungen  in  der  Pars  III.  wird  er
auf  sechs  und  vierzig  Seiten  citirt,  oft  auf  einer  drei,  viermal. ­
  Die  Citate  sind  durchweg:  ,secundum  GJ,  ,G.  dicifl,
,ut  G.  dicifl,  ,G.  contradicifl  und  dgl.  niemals  wird  eine  summa
oder  dergleichen  citirt,  so  dass  man  aus  diesem  Werke  nicht
entnehmen  kann,  ob  eine  Summe  oder  Glossen  gemeint  sind.
Dass  ersteres  stattfinden  kann,  beweist,  dass  auch  bei  den
Citaten  aus  Johannes  nur  selten  die  summa  citirt  wird,  obwohl
sie  meist  gemeint  ist.
2.  Sehr  oft  ist  es  die  Meinung  des  Gandulphus,  welcher
er  beipflichtet;  bei  schwierigen  Materien  und  Controversen
wird  regelmässig  G  citirt.
3.  Gandulphus  wird  gerade  im  Gegensätze  zu  Johannes
mit  Vorliebe  citirt,  da  an  vielen  Stellen  erst  des  Johannes
Meinung,  sodann  die  des  letzteren  citirt  und  angenommen  wird.
Gleichwohl  sieht  er  auch  ihn  nicht  als  Lehrer  an,  da  er
F.  89 b  sagt:  ,secundum  G.  et  alios,  qui  eum  sequuntur. 1
Dass  alle  Citate  mit  G  auf  Gandulphus  gehen  ist  ausser
Zweifel,  weil  für  verschiedene  Stellen  anderwärtsher  dessen
Autorschaft  sicher  ist.  Zugleich  ergibt  sich  aber  aus  der  eingehenden ­
  Benutzung  desselben  in  dieser  Summe,  bei  Huguccio
und  in  der  ordinaria  glossa,  dass  er  von  Einfluss  gewesen  ist,
weshalb  ich  die  gegenteilige  Aeusserung  in  meinem  Lehrbuche
2.  Aufl.  Seite  43  zurücknehme.  Ueber  die  Lebensverhältnisse
von  Gandulphus  sowie  über  die  genauere  Zeitbestimmung
seiner  Wirksamkeit  wissen  wir  bisher  nichts.  Sarti  I.  pag.  295
fertigt  ihn  mit  8  Zeilen  nach  Diplovataccius  ab,  welche
lediglich  seine  Verlegenheit  beweisen.  In  unserer  Summe  heisst
cs  nun  zu  C.  2.  D.LIV.,  w r o  die  Frage  über  die  Anwendbarkeit ­
  des  privilegium  canonis  (C.XVII.  q.  IV.  C.  29.)  auf
Deponirte  u.  s.  w.  erörtert  wird:
,Hoc  videtur  mihi  potius  dicendum,  ut  seil,  non  sit  excommunicatus,
  qui  in  tales  manus  iniieit,  licet  omnes  fere
            
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