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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 68. Band, (Jahrgang 1871)

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H  a  r  t  e  1.

Eigennamen  haften,  also  Erweiterung  einer  Licenz,  wenn  auch
nicht  aus  zwingendem,  so  doch  aus  verlockendem  Grunde  vorliegt ­
  (Theog.  218  =  911.  227.  341).  Von  den  Eigennamen
heisst  es  bei  Bekk.  Anecd.  1176:  «  evTiO^sva  -/wX'ov
TioiouGi  TtoXXaxtc  xov  axi'^ov  y.ai  8ia  xouxo  6  xaxeippövYjas  xo
/_ps'.wo£c  xou  pixpou  Sta  xvjv  avctYJWjv  xyjc  tr/oiac.  Wir  sehen  mithin ­
  nicht  ein  Gebiet  epischer  Licenzen  über  den  Bereich  der
Antiquitäten  sich  erweitern,  sondern  das  Gebiet  der  Antiquitäten ­
  sich  verengen;  die  Antiquität  kann  nur  dort  ihre  Existenz ­
  behaupten,  wo  sie  der  Damm  einer  festen  Formel  gegen
Vernichtung  schützt.  Allerdings  setzt  Curtius  die  Vermehrung ­
  dieser  Licenzen  in  die  Zeit,  da  sich  der  Dialect  der
epischen  Sängerschulen  constituirte,  das  ist  erheblich  früher
als  die  muthmassliche  Zeit  der  Hesiodischen  und  Hymnenpoesie. ­
  Aber  hat  es  etwas  Wahrscheinliches,  gleichsam  eine
doppelte  Strömung  in  der  Verstechnik  anzunehmen,  indem
anfangs  der  Kreis  metrischer  Licenzen  in  entschiedener  Ausbreitung ­
  begriffen  wäre,  und  gegen  Ende  ebenso  entschieden
zurückgedämmt  würde?  Derartiges  erfahren  wir  auf  dem  Gebiete ­
  der  Kunstpoesie.  ln  der  älteren  epischen  Poesie  ist
dafür  kein  Boden,  liier  gehen  prosodische  Wandlungen  mit
den  Wandlungen  des  Sprachlebens  Hand  in  Hand.  Auf  die
späteren  griechischen  Kunstepiker,  bei  denen  zahlreiche  Verlängerungen ­
  getroffen  werden,  denen  es  an  vollkommen  passenden ­
  Mustern  in  den  homerischen  Gedichten  mangelt,  wird
man  sich  nicht  berufen  und  etwa  annehmen  können,  dass  die
fehlenden  Muster  mit  der  nachhomerischen  Epik  untergingen;
denn  diese  Freiheiten  haben  ihren  Grund  vielmehr  darin,  dass
die  Dichter  sich  aus  den  homerischen  Fällen  Kegeln  abstrahirten,
  die  nothwendig  zu  Anwendungen  über  den  Kreis  der
vorliegenden  Induction  hinaus  führen  mussten,  z.  B.  dass  vor
Liquiden  überhaupt  gelängt  werden  könne.  Es  würde  zu
weit  führen  und  für  diese  Untersuchung  ohne  Nutzen  sein,
dies  durch  Herzählung  der  von  Hermann  (Orpli.  699  ff.)  gesammelten ­
  Beispiele,  die  sich  leicht  vermehren  lassen,  näher
zu  begründen.
Warum  aber  Hessen  die  Hymnendichter  und  Hesiod  Freiheiten ­
  fallen,  die  den  Bau  des  Verses  nur  zu  erleichtern  im
Stande  waren  und  die  in  so  namhafter  Zahl  in  den  Homeri-
            
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