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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 68. Band, (Jahrgang 1871)

Studien  zu  den  Argonautica'des  Valerius  Flaccus.

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v.  201  kommt  im  Vat.  in  doppelter  Fassung-vor;  es  folgt
nämlich  auf  den  lückenhaften  Vers  lioc  satis  ipsa  etiam  spectare
supremos  noch  der  vollständige  ei  mihi  ne  Casus  etiam  spectare
supraemos.  Thilo  nimmt  nun  (XXVII)  an,  dass  diese  beiden
Verse  von  dem  Dichter  herrühren;  Valerius  habe,  nachdem
er  den  ersteren  Vers  gedichtet  hatte,  bemerkt,  dass  derselbe
durch  die  Auslassung  des  Verbum  substantivum  etwas  dunkel
geworden  sei;  der  Gedanke  sei  nämlich:  hoc  satis  esset,  sed
spectare  etiam  casus  tuos  supremos  cogar.  Daher  habe  er  den
zweiten  Vers  beigefügt,  der  seiner  Fassung  nach  entschieden
den  Vorzug  verdiene.  Ich  bin  hievon  nicht  überzeugt.  Vor
Allem  ist  es  nicht  wahrscheinlich,  dass  ein  Herausgeber  diese
beiden  Verse  neben  einander  stehen  gelassen  hat.  Man  entgegne ­
  nicht,  dass  dies  ja  auch  sonst  geschehen  sei  und  gerade
in  diesei-  Abhandlung  nachgewiesen  wurde.  Bei  den  anderen
Beispielen  war  noch  immer  eine  gewisse  Construction  möglich,
mochte  sie  auch  noch  so  verkehrt  sein,  was  hie] -  nicht  der
Fall  ist;  auch  liegt  bei  dem  Gleichlaut  der  Verse  die  Sache
so  auf  der  Hand,  dass  sie  selbst  der  blödeste  Abschreiber  merken ­
  musste,  wie  denn  auch  in  allen  übrigen  Handschriften  der
zweite  Vers  gestrichen  ist.  Dann  beachte  man  noch,  dass
der  erste  Vers  unvollständig  überliefert  ist  und  wol  Jemand
den  Versuch  machen  konnte  ihn  zu  ergänzen;  auch  war  es
gewiss  nicht  schwer,  Casus  zu  finden,  welches  durch  den  Gedanken ­
  gefordert  und  durch  supremos  deutlich  angezeigt  war.
Was  ferner  ei  milii  im  zweiten  Verse  anbetrifft,  so  konnte  es
der  Emendator  für  das  ihm  minder  verständliche  hoc  satis  aus
v.  236  entnehmen.  Endlich  leugne  ich,  dass  die  zweite  Fassung
den  Vorzug  verdient;  im  Gegentheile  muss  man  den  ersten
Vers  als  den  gelungeneren  anerkennen,  nur  wird  man  nach
sorori  (202)  nicht  einen  Punkt,  sondern  ein  Fragezeichen  zu
setzen  haben.  Dann  ist  zu  hoc  satis  bloss  est  zu  ergänzen  und
die  Stelle  so  zu  erklären:  Es  ist  ja  schon  dies  genug,  dass
ich  über  dich  und  dein  Geschick  weine;  soll  ich  noch  deinen
Tod  mit  meinen  Augen  schauen,  soll  ich  wieder  gezwungen
die  Begleiterin  meiner  hartherzigen  Schwester  sein?  —  Einen
sicheren  Doppelvers  haben  wir  dagegen  v.  571  f.  Man  vergleiche ­
  nur  taurus  et  inmani  proflavit  turhine  flammas  mit  arduus
  atque  atro  volvens  incendia  fluctu,  und  man  wird  zugeben
            
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