Studien zu den Argonautica'des Valerius Flaccus.
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v. 201 kommt im Vat. in doppelter Fassung-vor; es folgt
nämlich auf den lückenhaften Vers lioc satis ipsa etiam spectare
supremos noch der vollständige ei mihi ne Casus etiam spectare
supraemos. Thilo nimmt nun (XXVII) an, dass diese beiden
Verse von dem Dichter herrühren; Valerius habe, nachdem
er den ersteren Vers gedichtet hatte, bemerkt, dass derselbe
durch die Auslassung des Verbum substantivum etwas dunkel
geworden sei; der Gedanke sei nämlich: hoc satis esset, sed
spectare etiam casus tuos supremos cogar. Daher habe er den
zweiten Vers beigefügt, der seiner Fassung nach entschieden
den Vorzug verdiene. Ich bin hievon nicht überzeugt. Vor
Allem ist es nicht wahrscheinlich, dass ein Herausgeber diese
beiden Verse neben einander stehen gelassen hat. Man entgegne
nicht, dass dies ja auch sonst geschehen sei und gerade
in diesei- Abhandlung nachgewiesen wurde. Bei den anderen
Beispielen war noch immer eine gewisse Construction möglich,
mochte sie auch noch so verkehrt sein, was hie] - nicht der
Fall ist; auch liegt bei dem Gleichlaut der Verse die Sache
so auf der Hand, dass sie selbst der blödeste Abschreiber merken
musste, wie denn auch in allen übrigen Handschriften der
zweite Vers gestrichen ist. Dann beachte man noch, dass
der erste Vers unvollständig überliefert ist und wol Jemand
den Versuch machen konnte ihn zu ergänzen; auch war es
gewiss nicht schwer, Casus zu finden, welches durch den Gedanken
gefordert und durch supremos deutlich angezeigt war.
Was ferner ei milii im zweiten Verse anbetrifft, so konnte es
der Emendator für das ihm minder verständliche hoc satis aus
v. 236 entnehmen. Endlich leugne ich, dass die zweite Fassung
den Vorzug verdient; im Gegentheile muss man den ersten
Vers als den gelungeneren anerkennen, nur wird man nach
sorori (202) nicht einen Punkt, sondern ein Fragezeichen zu
setzen haben. Dann ist zu hoc satis bloss est zu ergänzen und
die Stelle so zu erklären: Es ist ja schon dies genug, dass
ich über dich und dein Geschick weine; soll ich noch deinen
Tod mit meinen Augen schauen, soll ich wieder gezwungen
die Begleiterin meiner hartherzigen Schwester sein? — Einen
sicheren Doppelvers haben wir dagegen v. 571 f. Man vergleiche
nur taurus et inmani proflavit turhine flammas mit arduus
atque atro volvens incendia fluctu, und man wird zugeben