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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 68. Band, (Jahrgang 1871)

Studien  zu  den  Argonautica  des  Valerius  Flaccus.

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liier  nicht  geduldet  werden.  Die  Eröffnung  des  Kampfes  wird
erst  v.  182  ff.  geschildert  und  zwar  ist  in  dem  einleitenden
Verse  Uli  ubi  consertis  iunxere  frementia  telis  ganz  derselbe
Gedanke  wie  v.  31  f.  und  mit  ähnlichen  Worten  ausgedrückt,
so  dass  man  nicht  daran  denken  kann  den  Schwierigkeiten
durch  die  Versetzung  jener  Verse  an  einen  anderen  Ort  abzuhelfen. ­
  Allem  Anscheine  nach  hat  der  Dichter  jene  Verse
geschrieben,  als  er  noch  entschlossen  war  diese  Partie  kürzer
zu  behandeln  und  noch  nicht  daran  dachte  jenen  Katalogos
einzuflechten;  und  da  sie  in  der  Handschrift  nicht  getilgt  waren, ­
  so  wurden  sie  von  dem  Herausgeber  unbedenklich  aufgenommen. ­
  Nicht  minder  anstössig  ist  v.  238,  der  sich  mit  dem
Vorhergehenden  ohne  Beeinträchtigung  des  Gedankens  nicht
verbinden  lässt.  Thilo  (XXXVI)  hat  mit  Recht  für  die  Worte
(abies)  docilis  relegi  docilisque  relinqui  die  Erklärung  J.  Wagners
angenommen  ,ut  et  retrahi  (erat  enirn  amentata)  et  in  liostis
corpore  ßxa,  relinqui  posset‘.  Man  sieht  nun,  dass  sich  der
Vers  atque  iterum  medios  non  altior  ire  per  hostes  allerdings
mit  docilis  relegi  verbinden  Hesse,  obwol  die  Worte  non  altior ­
  keinen  befriedigenden  Sinn  geben  und  man  dafür  mit
Heinsius  und  J.  Wagner  vielmehr  non  tardior  erwarten  sollte,
dass  dies  aber  wegen  der  dazwischen  tretenden  Worte  docilisque ­
  relinqui  nicht  möglich  ist.  Wenn  Thilo  dem  Dichter  eine
solche  Verkehrtheit  Zutrauen  will  und  Ph.  Wagner  (a.  a.  0.  396)
diese  Stellung  sogar  rechtfertigt,  so  bedarf  dies  wahrhaftig
nicht  einer  Widerlegung;  denn  wenn  sich  ein  Dichter  so  etwas
gestatten  darf,  dann  gibt  es  für  ihn  kein  Gesetz  mehr  und
keine  Grenze  für  seine  Willkür.  Wir  werden  daher  lieber
annehmen,  dass  der  Dichter  diesen  Vers  für  eine  Fassung  wie
docilis  relinqui  docilisque  relegi  entworfen  hatte,  sich  aber  später
für  die  umgekehrte  Stellung  und  eine  knappere  Form  entschied.
Bei  der  letzten  Ueberarbeitung  hätte  er  den  Vers  sicherlich
getilgt,  die  Herausgeber  haben  ihn,  weil  er  einmal  in  der  Handschrift ­
  stand,  ohne  weiteres  aufgenommen.
Von  Versetzungen  findet  sich  in  diesem  Buche  nur  ein
sicheres  Beispiel,  nämlich  v.  228,  der  im  Vat.  nach  245  steht,
im  Monacensis  aber  an  seinen  richtigen  Platz  gestellt  ist,  welche
Störung  ohne  Zweifel  durch  die  Schuld  eines  Abschreibers  eingetreten
  ist.  Dagegen  bei  v.  102  bleibt  die  Sache  fraglich.
            
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