Studien zu den Argonautica des Valerius Flaccus.
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liier nicht geduldet werden. Die Eröffnung des Kampfes wird
erst v. 182 ff. geschildert und zwar ist in dem einleitenden
Verse Uli ubi consertis iunxere frementia telis ganz derselbe
Gedanke wie v. 31 f. und mit ähnlichen Worten ausgedrückt,
so dass man nicht daran denken kann den Schwierigkeiten
durch die Versetzung jener Verse an einen anderen Ort abzuhelfen.
Allem Anscheine nach hat der Dichter jene Verse
geschrieben, als er noch entschlossen war diese Partie kürzer
zu behandeln und noch nicht daran dachte jenen Katalogos
einzuflechten; und da sie in der Handschrift nicht getilgt waren,
so wurden sie von dem Herausgeber unbedenklich aufgenommen.
Nicht minder anstössig ist v. 238, der sich mit dem
Vorhergehenden ohne Beeinträchtigung des Gedankens nicht
verbinden lässt. Thilo (XXXVI) hat mit Recht für die Worte
(abies) docilis relegi docilisque relinqui die Erklärung J. Wagners
angenommen ,ut et retrahi (erat enirn amentata) et in liostis
corpore ßxa, relinqui posset‘. Man sieht nun, dass sich der
Vers atque iterum medios non altior ire per hostes allerdings
mit docilis relegi verbinden Hesse, obwol die Worte non altior
keinen befriedigenden Sinn geben und man dafür mit
Heinsius und J. Wagner vielmehr non tardior erwarten sollte,
dass dies aber wegen der dazwischen tretenden Worte docilisque
relinqui nicht möglich ist. Wenn Thilo dem Dichter eine
solche Verkehrtheit Zutrauen will und Ph. Wagner (a. a. 0. 396)
diese Stellung sogar rechtfertigt, so bedarf dies wahrhaftig
nicht einer Widerlegung; denn wenn sich ein Dichter so etwas
gestatten darf, dann gibt es für ihn kein Gesetz mehr und
keine Grenze für seine Willkür. Wir werden daher lieber
annehmen, dass der Dichter diesen Vers für eine Fassung wie
docilis relinqui docilisque relegi entworfen hatte, sich aber später
für die umgekehrte Stellung und eine knappere Form entschied.
Bei der letzten Ueberarbeitung hätte er den Vers sicherlich
getilgt, die Herausgeber haben ihn, weil er einmal in der Handschrift
stand, ohne weiteres aufgenommen.
Von Versetzungen findet sich in diesem Buche nur ein
sicheres Beispiel, nämlich v. 228, der im Vat. nach 245 steht,
im Monacensis aber an seinen richtigen Platz gestellt ist, welche
Störung ohne Zweifel durch die Schuld eines Abschreibers eingetreten
ist. Dagegen bei v. 102 bleibt die Sache fraglich.