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Mayr.
Ein Sohn möge dir zn Theil werden o Weih, der dir zum
Heile sei, auf dass du ihm zum Heil sein mögest. Yergl. Whitney
410 und 406.
Im ersten Falle ist der Imperativ als Voraussetzung zu
fassen, im zweiten Falle (der übrigens auch so verstanden
werden könnte) ist der Zweck, das Ziel, das durch die Qualität
des Sohnes erreicht werden soll, durch eine imperative
Form gegeben, während dieses in der Regel durch Formen des
Infinitums geschieht.
Ferner behält das Verbum den Ton, wenn zwei Thätigkeiten
in gegenseitiger Beziehung aufeinander aufgefasst werden,
es sei denn, dass der Gegensatz hervorgehoben, oder das unmittelbare
Vorangehen einer Handlung oder Thätigkeit vor einer
andern ausgedrtickt werden soll; die Fälle sind unter C angeführt.
Eine äussere Ausnahme, die nicht durch den Sinn motivirt
ist, sondern auf die Stellung des Verbums im Satze basirt,
ist die, dass Verben am Anfang directer Sätze oder auch Satztheile
betont erscheinen, in welchen sie nach dem Gesetz der
logischen Unterordnung unter das Handelnde, in der Regel unbetont
sind. Klar bewiesen wird dieser Fall als Ausnahme eben
dadurch, dass wenn auch nur eine Präposition vorangeht, das
Verbum den Ton verliert, während in Fällen, wo das Verbum
hervorgehoben werden soll, die Präposition immer unbetont erscheint.
S. B. und C. Lediglich die Nothwendigkcit mit einem
betonten Worte den Satz zu beginnen, gibt also hier dem Verbum
den Ton. Hiemit sind wir zur Auffassung der indischen
Grammatiker zurückgekehrt, welche die Tonlosigkeit im Hauptsatz
als Regel aufstellt.
Die Välakhilyäs sind nicht in den Bereich der folgenden
Erörterung gezogen. Man kann wohl Schlüsse ziehen, ob deren
Betonung richtig durchgeführt, doch zur Feststellung der Grundsätze
können sie nicht dienen. Vergl. Välakh. 10.1, 10.3, 11.6 etc.
„A“ Das Verbum finitum verliert, wenn es nicht am Anfang
eines in sich abgeschlossenen Satzes steht, seinen Accent. Böhtlingk
§. 59.
Die Präposition, welche dem Verbum mittelbar oder unmittelbar
vorangeht, behält ihren Ton. Böhtlingk §. 59. Whitney
388.