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Schnlte.
sirt liat. Da auch alle anderen Apparate es übergehen, darf
man kühn annehmen, es sei von der Schule nicht recipirt worden.
In den Liber VI. wurde es aufgenommen, aber Alexander IV.
beigelegt. Mit Rücksicht auf dieses frühere Schreiben darf
man annehmen, es sei von Alexander IV. aufs Neue publicirt
worden.
Offenbar enthalten verschiedene der angeführten Samm
lungen Anfänge der erweiterten Sammlung. Weil jedoch keine
der nicht schon in Innocenz IV. authentischer Sammlung
stehenden Decretalen glossirt sind, lässt sich vermuthen, diese
erweiterte Sammlung habe als solche kein Ansehen genossen.
Da die neu aufgenommenen Decretalen sämmtlich bereits
in meiner früheren Abhandlung ,Die Decretalen' u. s. w.
besprochen worden sind, habe ich weitere Nachweise für un-
nöthig gehalten.
b. Petrus de Sampsone.
1) Wien, Hofbibi. 2083.
2) Leipzig, Universitätsbibi. 966. zweites Stück.
3) Greifswalde, Universitätsbibi. mbr. signirt I. 4., in 4 n ,
saec. XIV. (Publ. Bulle für Paris).
4) Angers, Stadtbibi. 364. fol. mbr. saec. XIII. (Iter
S. 445.)
5) Genf, Stadtbibi. Num. 59. mbr. fol. saec. XIV. (Iter
S. 366).
6) Fulda, D. 10. mbr. fol. saec. XIII. auf XIV. (ehe
mals Weingarten).
7) Wolfenbüttel, 437. H. f., mbr. saec. XIV. (defect).
Es ist unzweifelhaft, dass Petrus de Sampsone glossirt hat
die Nummern 1.—6., 8.—22., 25.—27-, 31. 32. 34.—40. Darin
stimmen überein alle Handschriften, mit Ausschluss der etwas
defecten 7. Fasst man ins Auge, dass die Handschriften sub
2 bis 6 auch nur die aufgezählten enthalten und commentiren,
dass in der Leipziger Handschrift die Nummern 23. 24. 28.
29. 30. 33, 42. zu den betreffenden Titeln jedesmal am Rande
durch Anführung der initia angedeutet werden, wodurch in-
direct gesagt wird, dass sie zu der Arbeit nicht gehören, dass
in derselben Handschrift nach 40. noch 30. geschrieben, aber
wieder durchstrichen ist: so darf man wohl annehmen, dass
Petrus überhaupt nur die angeführten glossirt hat. Dem steht