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gene in grellem Lichte. — lieber den Verfasser auch nur eine
Vermuthung aufzustellen ist schwer. Ich finde das Werk nirgends
erwähnt. Seine Abfassung fällt wohl in das Ende des
13. Jahrhunderts. Sein innerer Werth ist selbstredend null;
es ist lediglich interessant als Beitrag zur Literaturgeschichte.
Zur Literatur und Textordnung der Decretalen
Innocenz IV.
In der Abhandlung ,Die Decretalen zwischen den Decret.
Greg. IX/ u. s. w., dem Nachtrage in ,Die Rechtshandschriften'
S. 614 ff. und im ,Iter gallicum' habe ich eingehend über die
Sammlungen und Bearbeitungen der Decretalen von 1234 bis
1298 gehandelt. Die grosse mir seitdem bekannt gewordene
Zahl von Handschriften gestattet einen ziemlichen Abschluss
des Gegenstandes. Deshalb soll, unter Zugrundelegung der
Forschungen in jenen Abhandlungen eine Zusammenstellung
der Resultate gegeben werden, wie eine solche durch das Interesse
des Gegenstandes gerechtfertigt ist. Der Kürze halber
bezeichne ich die erste Abhandlung mit D., die zweite mit R.,
die dritte mit J.
A. Die Ordnung des Textes.
I. In der Form für Bologna.
Sie war unzweifelhaft die folgende, wobei die in D. Seite
705 ff. angenommene Zahlenfolge zu Grunde gelegt wird:
1. bis 29. 31. 32. 30. 33. bis 42.
Diese haben die mit der Publicationsbulle für Bologna
versehenen Handschriften:
1) Berlin, kön. Bibi. Cod. ms. lat. fol. 7, mbr. saec. XIV.
Hieraus hat sie Böhmer edirt.
2) Der von Mansi benutzte Codex. Vgl. jedoch D.
S. 708.
3) Cod. von Melk. R. Seite 615.
4) Montpellier, bibl. de l’ecole de medeeine H. 9. Iter
Seite 403.
5) Wien, Hof bibl. num. 2056 fol. mbr. s. XIV. Er hört
mit 28 auf.