Deeretalen Gregors IX., Innocenz IV., Gregors X.
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11. Cardinalis, 1 d. h. Henricus de Segusia oder
Hostiensis.
Diese Citate liefern den Beweis, wie man nach Annahme
der Glosse bereits früh anfing, die ältere Literatur zu vernachlässigen,
insbesondere für das Decret nicht mehr auf dessen
Literatur unmittelbar zurückzugreifen. Es möge noch bemerkt
werden, dass ab und zu eine Bemerkung am Ende mit einer
Sigle versehen ist, dass einzelne Glossen den Umfang kleiner
Tractate annehmen (z. B. zu c. quoniam frequenter ut lite
non cont., c. Raynutius de test.).
Von Civilisten werden angeführt Johannes Bassianus,
Jacobus Balduini, Bagarottus, Azo, Odofredus,
Accursius, Gaufredus.
XXIII. Was die Zeit der Abfassung betrifft, so dürfte
sie ans Ende der sechsziger Jahre zu setzen sein, da kaum vor
der Mitte der sechsziger Jahre die Glosse Bernhards als abgeschlossen
anzusehen ist. Citate von Decretalen Gregors X.
sind mir nicht aufgestossen; hierdurch wird die angenommene
Zeitgrenze gleichfalls höchst wahrscheinlich. Dass die Schrift
nicht vor 1261 fällt, ergibt sich schon daraus, dass Henricus
de Segusia erst in diesem Jahre 2 Cardinal wurde. Dass unser
Abbas Lehrer des canonischen Rechts und zwar in Bologna
war, dürfte aus den mitgetheilten Stellen und der genauen Bekanntschaft
mit der Lombarda, zur Genüge hervorgehen. Ob
er aber Italiener, oder wo er Abt war, dafür finde ich im
Werke selbst keinen Anhalt. Aus seiner Bekanntschaft mit
französischen Zuständen, die ab und zu erwähnt werden, dem
Umstande, dass er sich gerade den Franzosen Petrus de Sampsone
als Lehrer auswählte, Hesse sich vielleicht auf französische
Abstammung schliessen.
1 C. Raynaldus 18. de testam. v. ab intestato. ,Haec verba generalia
iustificant sententiam card. inno., et infra plenius dicam . . Nun wird
an mehreren Stellen die Ansicht von Hostiensis dargelegt.
2 Mein Lehrbuch S. 64.
Dass unser Abbas schon vor 1240 in Bologna wenn nicht gelehrt, so
doch studirt hat, ergibt sich aus der oben abgedruckten Stelle zu C. 30.
de spons., worin er eine mündliche Aeusserung von Vincentius (vgl.
mein Lehrbuch Seite 59) mittheilt.
Als Beleg für seine Texteskritik diene c. 1. de sponsa duorum IV. 4.
,duobus hoc capitulum habent quidam pro palea XYI. q. ult. c. ult. 4