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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 68. Band, (Jahrgang 1871)

Deeretalen  Gregors  IX.,  Innocenz  IV.,  Gregors  X.

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11.  Cardinalis, 1  d.  h.  Henricus  de  Segusia  oder
Hostiensis.
Diese  Citate  liefern  den  Beweis,  wie  man  nach  Annahme
der  Glosse  bereits  früh  anfing,  die  ältere  Literatur  zu  vernachlässigen, ­
  insbesondere  für  das  Decret  nicht  mehr  auf  dessen
Literatur  unmittelbar  zurückzugreifen.  Es  möge  noch  bemerkt
werden,  dass  ab  und  zu  eine  Bemerkung  am  Ende  mit  einer
Sigle  versehen  ist,  dass  einzelne  Glossen  den  Umfang  kleiner
Tractate  annehmen  (z.  B.  zu  c.  quoniam  frequenter  ut  lite
non  cont.,  c.  Raynutius  de  test.).
Von  Civilisten  werden  angeführt  Johannes  Bassianus, ­
  Jacobus  Balduini,  Bagarottus,  Azo,  Odofredus,
Accursius,  Gaufredus.
XXIII.  Was  die  Zeit  der  Abfassung  betrifft,  so  dürfte
sie  ans  Ende  der  sechsziger  Jahre  zu  setzen  sein,  da  kaum  vor
der  Mitte  der  sechsziger  Jahre  die  Glosse  Bernhards  als  abgeschlossen ­
  anzusehen  ist.  Citate  von  Decretalen  Gregors  X.
sind  mir  nicht  aufgestossen;  hierdurch  wird  die  angenommene
Zeitgrenze  gleichfalls  höchst  wahrscheinlich.  Dass  die  Schrift
nicht  vor  1261  fällt,  ergibt  sich  schon  daraus,  dass  Henricus
de  Segusia  erst  in  diesem  Jahre 2  Cardinal  wurde.  Dass  unser
Abbas  Lehrer  des  canonischen  Rechts  und  zwar  in  Bologna
war,  dürfte  aus  den  mitgetheilten  Stellen  und  der  genauen  Bekanntschaft ­
  mit  der  Lombarda,  zur  Genüge  hervorgehen.  Ob
er  aber  Italiener,  oder  wo  er  Abt  war,  dafür  finde  ich  im
Werke  selbst  keinen  Anhalt.  Aus  seiner  Bekanntschaft  mit
französischen  Zuständen,  die  ab  und  zu  erwähnt  werden,  dem
Umstande,  dass  er  sich  gerade  den  Franzosen  Petrus  de  Sampsone
  als  Lehrer  auswählte,  Hesse  sich  vielleicht  auf  französische ­
  Abstammung  schliessen.
1  C.  Raynaldus  18.  de  testam.  v.  ab  intestato.  ,Haec  verba  generalia
iustificant  sententiam  card.  inno.,  et  infra  plenius  dicam  .  .  Nun  wird
an  mehreren  Stellen  die  Ansicht  von  Hostiensis  dargelegt.
2  Mein  Lehrbuch  S.  64.
Dass  unser  Abbas  schon  vor  1240  in  Bologna  wenn  nicht  gelehrt,  so
doch  studirt  hat,  ergibt  sich  aus  der  oben  abgedruckten  Stelle  zu  C.  30.
de  spons.,  worin  er  eine  mündliche  Aeusserung  von  Vincentius  (vgl.
mein  Lehrbuch  Seite  59)  mittheilt.
Als  Beleg  für  seine  Texteskritik  diene  c.  1.  de  sponsa  duorum  IV.  4.
,duobus  hoc  capitulum  habent  quidam  pro  palea  XYI.  q.  ult.  c.  ult. 4
            
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