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Ficker.
bardorum bezeichnete und demnach wohl als ein geschlossenes
Rechtsbuch behandelte. Dieses hatte man insbesondere auch
bei der Gesetzgebung K. Wido’s vor Augen. Es hat sich in
keiner der uns bekannten, nur die Karolingerzeit umfassenden
Capitulariensammlungen erhalten, auch nicht in der der spätem
Form am nächsten kommenden der Chigi’schen Handschrift
und der von La Cava (vgl. Boretius, Capitularien 50; Praefatio
§. 33), insofern der Text aller dieser wenigstens an der
Stelle, wo wir ihn controliren können, abweicht. Dagegen
zeigt sich genaueste Uebereinstimmung mit dem Texte im
Capitulare des Liber Papiensis, dem jenes ältere demnach zu
Grunde liegen wird. Es ist möglich, dass das ältere wesentlich
ungeändert, nur fortgesetzt im Liber Papiensis vorliegt.
Es ist aber auch ebenso möglich, dass es noch einer spätem
Ueberarbeitung unterzogen wurde. Sollte unsere Vermuthung
sich bestimmter begründen lassen, dass das ältere Capitular
die Herrscher nicht ausoinanderhielt, so würde jedenfalls eine
spätere Ueberarbeitung anzunehmen sein. Denn einmal zeigt
sich im Liber Papiensis eine Scheidung der Herrscher, wie die
Durchführung einer solchen insbesondere dem nahe liegen
musste, der die Gesetze der spätem Herrscher zufügte, zumal
man auch aus dem Edict an die Scheidung nach Herrschern
gewohnt war. Es ist aber weiter diese Scheidung, wenn auch
vielfach unrichtig, doch sichtlich nicht durch willkürliche Abtheilung
einer übrigens ungeändert belassenen Vorlage hergestellt.
Gerade solche Capitel, welche nicht auf Capitularien
zurückgehen oder deren Entstehungszeit ganz ungewiss ist,
sind zweifellos absichtlich vorzugsweise am Schluss der Gesetzgebung
der einzelnen Herrscher zusammengestellt (Boretius
Praef. §. 31. 33); derjenige, der sie zufügte oder ihnen hier
ihre Stelle anwies, musste schon wissen, wie die Gesetze nach
Herrschern abgetheilt werden sollten.
Während des zehnten Jahrhunderts scheint das Capitulare
Langobardorum in seinem Bestände belassen, insbesondere die
Gesetze K. Wido’s und K. Otto’s I. nicht als Theile desselben
betrachtet zu sein. Das in seinem ältesten Bestände mit einem
Gesetze K. Otto’s III. schliessendo Capitulare des Liber
Papiensis wird seine Gestaltung dadurch gewonnen haben,
dass frühestens 996 dem ältern Capitulare die spätem Gesetze