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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

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Ficker.

bardorum  bezeichnete  und  demnach  wohl  als  ein  geschlossenes
Rechtsbuch  behandelte.  Dieses  hatte  man  insbesondere  auch
bei  der  Gesetzgebung  K.  Wido’s  vor  Augen.  Es  hat  sich  in
keiner  der  uns  bekannten,  nur  die  Karolingerzeit  umfassenden
Capitulariensammlungen  erhalten,  auch  nicht  in  der  der  spätem
Form  am  nächsten  kommenden  der  Chigi’schen  Handschrift
und  der  von  La  Cava  (vgl.  Boretius,  Capitularien  50;  Praefatio
  §.  33),  insofern  der  Text  aller  dieser  wenigstens  an  der
Stelle,  wo  wir  ihn  controliren  können,  abweicht.  Dagegen
zeigt  sich  genaueste  Uebereinstimmung  mit  dem  Texte  im
Capitulare  des  Liber  Papiensis,  dem  jenes  ältere  demnach  zu
Grunde  liegen  wird.  Es  ist  möglich,  dass  das  ältere  wesentlich ­
  ungeändert,  nur  fortgesetzt  im  Liber  Papiensis  vorliegt.
Es  ist  aber  auch  ebenso  möglich,  dass  es  noch  einer  spätem
Ueberarbeitung  unterzogen  wurde.  Sollte  unsere  Vermuthung
sich  bestimmter  begründen  lassen,  dass  das  ältere  Capitular
die  Herrscher  nicht  ausoinanderhielt,  so  würde  jedenfalls  eine
spätere  Ueberarbeitung  anzunehmen  sein.  Denn  einmal  zeigt
sich  im  Liber  Papiensis  eine  Scheidung  der  Herrscher,  wie  die
Durchführung  einer  solchen  insbesondere  dem  nahe  liegen
musste,  der  die  Gesetze  der  spätem  Herrscher  zufügte,  zumal
man  auch  aus  dem  Edict  an  die  Scheidung  nach  Herrschern
gewohnt  war.  Es  ist  aber  weiter  diese  Scheidung,  wenn  auch
vielfach  unrichtig,  doch  sichtlich  nicht  durch  willkürliche  Abtheilung ­
  einer  übrigens  ungeändert  belassenen  Vorlage  hergestellt. ­
  Gerade  solche  Capitel,  welche  nicht  auf  Capitularien
zurückgehen  oder  deren  Entstehungszeit  ganz  ungewiss  ist,
sind  zweifellos  absichtlich  vorzugsweise  am  Schluss  der  Gesetzgebung ­
  der  einzelnen  Herrscher  zusammengestellt  (Boretius
Praef.  §.  31.  33);  derjenige,  der  sie  zufügte  oder  ihnen  hier
ihre  Stelle  anwies,  musste  schon  wissen,  wie  die  Gesetze  nach
Herrschern  abgetheilt  werden  sollten.
Während  des  zehnten  Jahrhunderts  scheint  das  Capitulare
Langobardorum  in  seinem  Bestände  belassen,  insbesondere  die
Gesetze  K.  Wido’s  und  K.  Otto’s  I.  nicht  als  Theile  desselben
betrachtet  zu  sein.  Das  in  seinem  ältesten  Bestände  mit  einem
Gesetze  K.  Otto’s  III.  schliessendo  Capitulare  des  Liber
Papiensis  wird  seine  Gestaltung  dadurch  gewonnen  haben,
dass  frühestens  996  dem  ältern  Capitulare  die  spätem  Gesetze
            
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