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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

Ueber  die  Zeit  und  den  Ort  der  Entstehung  des  Brachylogns  iuris  civilis.  641

des  Gesetzes  hatte  man  offenbar  den  Text  des  entsprechenden
Pippins  vor  Äugen.  Aber  wie  die  Vergleichung  mit  den  früher
angeführten  Stellen  zeigt,  nicht  den  des  ursprünglichen  Capitular,
  sondern  den  abweichenden  des  Liber  Papiensis,  wie  wir
ihn  auch  in  den  Urkunden  von  988  und  1018  benutzt  fanden.
Leidet  das  keinen  Zweifel,  so  würde  sich  gegen  die  Annahme,
dass  Eigenthümlichkeiten  des  Textes  des  Liber  Papiensis  schon
891  vorhanden  waren,  nur  etwa  noch  einwenden  lassen,  es
könne  uns  das  Gesetz  Wido’s  im  Liber  Papiensis  vielleicht  in
geänderter  Fassung  überliefert  sein.  Auf  den  ersten  Blick
könnte  es  sogar  scheinen,  als  werde  das  durch  die  Anführung
des  Gesetzes  Wido’s  in  der  Urkunde  aus  Lucca  von  977
unterstützt,  da  diese  in  der  ersten  Hälfte  einen  abweichenden
Text  zeigt.  Aber  dieser  ist  aus  dem  Gesetze  Liutpr.  22  genommen, ­
  zu  welchem  die  Gesetze  Pippin’s  und  Wido’s  blosse
Ergänzungen  sind,  so  dass  es  nichts  Auffallendes  hat,  wenn
der  Verfasser  des  betreffenden  Formulars  dasselbe  bei  der
Fassung  berücksichtigte.  Umgekehrt  scheint  vielmehr  die
Anführung  von  977,  eben  weil  sie  eine  ganz  selbstständige
ist,  zu  erweisen,  dass  die  ausschlaggebenden  Worte  der
ursprünglichen  Fassung  des  Gesetzes  Wido’s  angehören  müssen;
das  sicut  und  ita  finden  wir  auch  hier  wieder;  heisst  es  sua
statt  res  suas,  so  zeigt  sich  darin  wenigstens  keine  Annäherung
an  den  Wortlaut  des  ursprünglichen  Capitulars.  Und  auch
sonst  würde  die  Annahme,  der  Text  des  Gesetzes  von  891  sei
im  Liber  Papiensis  in  einer  Weise  geändert,  welche  genau  mit
der  nachweisbaren  Aenderung  des  Gesetzes  Pippin’s  stimmen
würde,  auf  die  grössten  Unwahrscheinlichkeiten  führen.
Es  ist  ein  schwacher  Faden,  der  uns  da  geleitet  hat.
Aber  wo  es  überhaupt  so  wenig  Haltpunkte  gibt,  scheint  derselbe ­
  doch  aller  Berücksichtigung  werth  zu  sein.  Ist  die  Möglichkeit ­
  nicht  ausgeschlossen,  dass  weitere  Untersuchungen  den
Halt  als  zu  schwach  erscheinen  lassen  werden,  so  wird  uns
das  nicht  abhalten  dürfen,  uns  wenigstens  vorläufig  nach
Massgabe  desselben  die  Ergebnisse  zu  vergegenwärtigen.  Es
war  darnach  schon  zur  Zeit  'K.  Wido’s  in  der-  Lombardei,
zunächst  wohl  zu  Pavia,  von  wo  die  massgebenden  Formulare
ausgegangen  zu  sein  scheinen,  eine  Capitulariensammlung  in
Gebrauch,  welche  man  schlechtweg  als  das  Capitulare  Lango-
            
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