Ueber die Zeit und den Ort der Entstehung des Brachylogns iuris civilis. 641
des Gesetzes hatte man offenbar den Text des entsprechenden
Pippins vor Äugen. Aber wie die Vergleichung mit den früher
angeführten Stellen zeigt, nicht den des ursprünglichen Capitular,
sondern den abweichenden des Liber Papiensis, wie wir
ihn auch in den Urkunden von 988 und 1018 benutzt fanden.
Leidet das keinen Zweifel, so würde sich gegen die Annahme,
dass Eigenthümlichkeiten des Textes des Liber Papiensis schon
891 vorhanden waren, nur etwa noch einwenden lassen, es
könne uns das Gesetz Wido’s im Liber Papiensis vielleicht in
geänderter Fassung überliefert sein. Auf den ersten Blick
könnte es sogar scheinen, als werde das durch die Anführung
des Gesetzes Wido’s in der Urkunde aus Lucca von 977
unterstützt, da diese in der ersten Hälfte einen abweichenden
Text zeigt. Aber dieser ist aus dem Gesetze Liutpr. 22 genommen,
zu welchem die Gesetze Pippin’s und Wido’s blosse
Ergänzungen sind, so dass es nichts Auffallendes hat, wenn
der Verfasser des betreffenden Formulars dasselbe bei der
Fassung berücksichtigte. Umgekehrt scheint vielmehr die
Anführung von 977, eben weil sie eine ganz selbstständige
ist, zu erweisen, dass die ausschlaggebenden Worte der
ursprünglichen Fassung des Gesetzes Wido’s angehören müssen;
das sicut und ita finden wir auch hier wieder; heisst es sua
statt res suas, so zeigt sich darin wenigstens keine Annäherung
an den Wortlaut des ursprünglichen Capitulars. Und auch
sonst würde die Annahme, der Text des Gesetzes von 891 sei
im Liber Papiensis in einer Weise geändert, welche genau mit
der nachweisbaren Aenderung des Gesetzes Pippin’s stimmen
würde, auf die grössten Unwahrscheinlichkeiten führen.
Es ist ein schwacher Faden, der uns da geleitet hat.
Aber wo es überhaupt so wenig Haltpunkte gibt, scheint derselbe
doch aller Berücksichtigung werth zu sein. Ist die Möglichkeit
nicht ausgeschlossen, dass weitere Untersuchungen den
Halt als zu schwach erscheinen lassen werden, so wird uns
das nicht abhalten dürfen, uns wenigstens vorläufig nach
Massgabe desselben die Ergebnisse zu vergegenwärtigen. Es
war darnach schon zur Zeit 'K. Wido’s in der- Lombardei,
zunächst wohl zu Pavia, von wo die massgebenden Formulare
ausgegangen zu sein scheinen, eine Capitulariensammlung in
Gebrauch, welche man schlechtweg als das Capitulare Lango-