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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

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Ficker.

weist,  absichtlich,  um  sachlich  Zusammengehöriges  zusammenzustellen. ­
  Nehmen  wir  an,  dass  uns  im  Papieuser  Rechtsbuche
das  Capitulare  Langobardorum  wesentlich  so  erhalten  ist,  wie
es  im  zehnten  Jahrhunderte  in  der  Lombardei  im  Gebrauch
war,  so  hat  die  weitere  Annahme  kaum  etwas  Unwahrscheinliches, ­
  dass  darin  die  Herrscher  überhaupt  nicht  bestimmter
geschieden  waren.  Und  dann  würde  es  um  so  erklärlicher
sein,  wenn  man  die  ganze  Masse  unter  dem  allgemeinen  Ausdruck ­
  Capitulare  Langobardorum  zusammenfasste,  darunter
nicht  aber  zugleich  die  neuern  Gesetze  Wido’s  und  Otto’s
begriff.
Man  wird  aber  wohl  noch  einen  Schritt  weitergehen  und
mit  Grund  vermuthen  dürfen,  dass  das  Capitulare  Langobardorum, ­
  welches  988  erwähnt  wird,  schon  891  zur  Zeit  des
Erlasses  der  Gesetze  K.  Wido’s  vorhanden  war.  Wir  wiesen
darauf  hin,  dass  die  betreffenden  Stellen  der  Urkunden  von  988
auf  ein  und  dasselbe  Formular  zurückgehen,  nur  mit  einer
Aenderung,  welche  für  den  Tausch  auf  das  Gesetz  K.  Wido’s
verweist.  Wird  dabei  aber  der  Name  des  Kaisers  nicht  genannt,
heisst  es  einfach  justa  kapitulare  domni  imperatoris  (wie  mir
auf  eine  bezügliche  Anfrage  ausdrücklich  bestätigt  wurde),  so
scheint  mir  das  nur  erklärlich,  wenn  jene  Aenderung  noch
während  der  Regierungszeit  K.  Wido’s  vorgenommen  wurde,
während  es  bei  der  Gedankenlosigkeit,  mit  der  solche  Formulare ­
  benutzt  wurden,  nicht  befremden  kann,  wenn  man  später
übersah,  dass  nun  der  Name  zuzufügen  sei.  Dann  aber  war
auch  die  geänderte  Formel  selbst,  in  welcher  das  longobardische
  Capitular  erwähnt  ist,  jedenfalls  schon  zur  Zeit  K.
Wido’s  vorhanden.  Denn  dass  die  Aenderung  der  Formel
nicht  etwa  umgekehrt  erfolgt  sein  kann,  liegt  zu  nahe,  als
dass  es  nöthig  wäre,  das  genauer  auszuführen.
Allerdings  wäre  die  Möglichkeit  vorhanden,  dass  der
Name  des  Kaisers  nur  eben  in  der  Urkunde  von  988  durch
Nachlässigkeit  des  Notars  ausgefallen  wäre.  Und  ich  würde
dem  Umstande  nicht  zu  viel  Gewicht  beilegen  mögen,  käme
nicht  ein  anderer  unterstützend  hinzu.  Die  betreffende  Stelle
des  Gesetzes  L.  Pap.  Wido  8  lautet:  ut  sicut  midieres  cum
viris  suis  venundare  et  donare  res  suas  possunt,  ita  et  commutare
  valeant  ac  familiam  suaru  liberam  facere.  Bei  Fassung
            
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