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Ficker.
weist, absichtlich, um sachlich Zusammengehöriges zusammenzustellen.
Nehmen wir an, dass uns im Papieuser Rechtsbuche
das Capitulare Langobardorum wesentlich so erhalten ist, wie
es im zehnten Jahrhunderte in der Lombardei im Gebrauch
war, so hat die weitere Annahme kaum etwas Unwahrscheinliches,
dass darin die Herrscher überhaupt nicht bestimmter
geschieden waren. Und dann würde es um so erklärlicher
sein, wenn man die ganze Masse unter dem allgemeinen Ausdruck
Capitulare Langobardorum zusammenfasste, darunter
nicht aber zugleich die neuern Gesetze Wido’s und Otto’s
begriff.
Man wird aber wohl noch einen Schritt weitergehen und
mit Grund vermuthen dürfen, dass das Capitulare Langobardorum,
welches 988 erwähnt wird, schon 891 zur Zeit des
Erlasses der Gesetze K. Wido’s vorhanden war. Wir wiesen
darauf hin, dass die betreffenden Stellen der Urkunden von 988
auf ein und dasselbe Formular zurückgehen, nur mit einer
Aenderung, welche für den Tausch auf das Gesetz K. Wido’s
verweist. Wird dabei aber der Name des Kaisers nicht genannt,
heisst es einfach justa kapitulare domni imperatoris (wie mir
auf eine bezügliche Anfrage ausdrücklich bestätigt wurde), so
scheint mir das nur erklärlich, wenn jene Aenderung noch
während der Regierungszeit K. Wido’s vorgenommen wurde,
während es bei der Gedankenlosigkeit, mit der solche Formulare
benutzt wurden, nicht befremden kann, wenn man später
übersah, dass nun der Name zuzufügen sei. Dann aber war
auch die geänderte Formel selbst, in welcher das longobardische
Capitular erwähnt ist, jedenfalls schon zur Zeit K.
Wido’s vorhanden. Denn dass die Aenderung der Formel
nicht etwa umgekehrt erfolgt sein kann, liegt zu nahe, als
dass es nöthig wäre, das genauer auszuführen.
Allerdings wäre die Möglichkeit vorhanden, dass der
Name des Kaisers nur eben in der Urkunde von 988 durch
Nachlässigkeit des Notars ausgefallen wäre. Und ich würde
dem Umstande nicht zu viel Gewicht beilegen mögen, käme
nicht ein anderer unterstützend hinzu. Die betreffende Stelle
des Gesetzes L. Pap. Wido 8 lautet: ut sicut midieres cum
viris suis venundare et donare res suas possunt, ita et commutare
valeant ac familiam suaru liberam facere. Bei Fassung