Ueber die Zeit und den Ort der Entstehung des Brachylogns iuris civilis. 633
seines Inhaltes mit Petrus gemeinsam hat (Stintzing a. a. O.
85). Ich glaube darnach an der Stichhaltigkeit meiner Annahme
kaum mehr zweifeln zu dürfen.
Ist es nun wahrscheinlich, dass die Exceptiones, wobei
wir zunächst die Vorlage derselben im Auge haben, und der
Brachylogus derselben Schule angehören, so kann diese nur in
Gegenden zu suchen sein, wo einige Kenntniss des longobardisclien
Rechts nicht auffallen kann. Wir fanden, dass in beiden
Werken ein demselben eigenthümlicher Ausdruck gebraucht
wurde. Der Brachylogus kennt das Capitular des longobardischen
Rechtsbuches. Ebenso habe ich für die Exceptiones
Stellen nachweisen können, in welchen das Edict wörtlich
benutzt ist (Ital. Forsch. 3, 118). Ist dennoch Entstehung in
einer longobardischen Rechtsschule selbst nicht anzunehmen,
so legt gewiss auch das den Gedanken an die Schule von
Ravenna am nächsten. Ich wies weiter darauf hin, dass einzelne
Ausdrücke und Bestimmungen in den Exceptiones gerade
der Romagna bestimmter zu entsprechen scheinen; bezog ich
mich dabei insbesondere auf die ausdrückliche Ausschliessung
des Eides von der Reihe der Beweismittel, so würde das auch
für den Brachylogus geltend gemacht werden können, insofern
dieser IV, 15 §. 4 ebenfalls den Eid nicht nennt. Ich bezweifle
nicht, dass sich in dieser Richtung noch ungleich sicherere
Ergebnisse würden gewinnen lassen. So spröde sich der
Brachylogus bei seinem engen Anschlüsse an die altrömischen
Rechtsquellen jedem Versuche gegenüber zeigt, ihm bestimmtere
Beziehungen auf den Ort seiner Entstehung zu entnehmen,
so viel dürfte in dieser Richtung von einer genaueren Untersuchung
der Exceptiones und der damit zusammenhängenden
Literatur zu erwarten sein, da in ihnen die Rücksichtnahme
auf das thatsächlich geltende Recht überall hervortritt. Könnte
ich da wohl noch auf diese und jene weitere, meine Ansicht
unterstützende Einzelnheit liinweisen, so glaube ich davon absehen
zu sollen, da es sich hier um Fragen von so ausserordentlicher
Bedeutung handelt, dass wohl vorauszusehen ist,
dass solche, welche dazu mehr berufen sind, ihnen eine eingehendere
Aufmerksamkeit zuwenden werden. Ich meine, dass
es kaum einen dankbareren reehtsgeschichlichen Stoff geben
würde, als eine auf die zahlreich vorhandenen Urkunden ge-Sitzb.
(i. phil.-liist. CI. LXVII. Bd. III. Hft. 41