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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

Ueber  die  Zeit  und  den  Ort  der  Entstehung  des  Brachylogns  iuris  civilis.  633

seines  Inhaltes  mit  Petrus  gemeinsam  hat  (Stintzing  a.  a.  O.
85).  Ich  glaube  darnach  an  der  Stichhaltigkeit  meiner  Annahme
kaum  mehr  zweifeln  zu  dürfen.
Ist  es  nun  wahrscheinlich,  dass  die  Exceptiones,  wobei
wir  zunächst  die  Vorlage  derselben  im  Auge  haben,  und  der
Brachylogus  derselben  Schule  angehören,  so  kann  diese  nur  in
Gegenden  zu  suchen  sein,  wo  einige  Kenntniss  des  longobardisclien
  Rechts  nicht  auffallen  kann.  Wir  fanden,  dass  in  beiden
Werken  ein  demselben  eigenthümlicher  Ausdruck  gebraucht
wurde.  Der  Brachylogus  kennt  das  Capitular  des  longobardischen
  Rechtsbuches.  Ebenso  habe  ich  für  die  Exceptiones
Stellen  nachweisen  können,  in  welchen  das  Edict  wörtlich
benutzt  ist  (Ital.  Forsch.  3,  118).  Ist  dennoch  Entstehung  in
einer  longobardischen  Rechtsschule  selbst  nicht  anzunehmen,
so  legt  gewiss  auch  das  den  Gedanken  an  die  Schule  von
Ravenna  am  nächsten.  Ich  wies  weiter  darauf  hin,  dass  einzelne ­
  Ausdrücke  und  Bestimmungen  in  den  Exceptiones  gerade
der  Romagna  bestimmter  zu  entsprechen  scheinen;  bezog  ich
mich  dabei  insbesondere  auf  die  ausdrückliche  Ausschliessung
des  Eides  von  der  Reihe  der  Beweismittel,  so  würde  das  auch
für  den  Brachylogus  geltend  gemacht  werden  können,  insofern
dieser  IV,  15  §.  4  ebenfalls  den  Eid  nicht  nennt.  Ich  bezweifle
nicht,  dass  sich  in  dieser  Richtung  noch  ungleich  sicherere
Ergebnisse  würden  gewinnen  lassen.  So  spröde  sich  der
Brachylogus  bei  seinem  engen  Anschlüsse  an  die  altrömischen
Rechtsquellen  jedem  Versuche  gegenüber  zeigt,  ihm  bestimmtere ­
  Beziehungen  auf  den  Ort  seiner  Entstehung  zu  entnehmen,
so  viel  dürfte  in  dieser  Richtung  von  einer  genaueren  Untersuchung ­
  der  Exceptiones  und  der  damit  zusammenhängenden
Literatur  zu  erwarten  sein,  da  in  ihnen  die  Rücksichtnahme
auf  das  thatsächlich  geltende  Recht  überall  hervortritt.  Könnte
ich  da  wohl  noch  auf  diese  und  jene  weitere,  meine  Ansicht
unterstützende  Einzelnheit  liinweisen,  so  glaube  ich  davon  absehen
  zu  sollen,  da  es  sich  hier  um  Fragen  von  so  ausserordentlicher ­
  Bedeutung  handelt,  dass  wohl  vorauszusehen  ist,
dass  solche,  welche  dazu  mehr  berufen  sind,  ihnen  eine  eingehendere ­
  Aufmerksamkeit  zuwenden  werden.  Ich  meine,  dass
es  kaum  einen  dankbareren  reehtsgeschichlichen  Stoff  geben
würde,  als  eine  auf  die  zahlreich  vorhandenen  Urkunden  ge-Sitzb.
  (i.  phil.-liist.  CI.  LXVII.  Bd.  III.  Hft.  41
            
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