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Picker.
inevitabilem, famis necessitatem heisst, sagt Petrus pro summa
famis necessitate. Die Annahme entsprechender Selbstständigkeit
scheint mir aber auch überall sonst zulässig, wo sich ein
näherer Zusammenhang beider Quellen zeigt; nirgends ist
dieser doch so auffallend, dass auch nur die Benutzung
gemeinsamer geschriebener Quellen mit NothWendigkeit anzunehmen
wäre. Ist andererseits die Uebereinstimmung anscheinend
zu gross, um lediglich auf Zufall beruhen zu können, so
ist gewiss der Gedanke der nächstliegende, dass beide Verfasser
demselben Rechtskreise oder derselben Rechtsschule
angehörten. Das scheint mir alles genügend zu erklären, während
die Annahme unmittelbareren Zusammenhanges auf die
grössten Unwahrscheinlichkeiten führen würde.
Daraus ergibt sich dann zunächst, dass die Entstehungszeit
der Exceptiones, auch wenn dieselbe durchaus feststehen
würde, uns keinen bestimmteren Schluss auf die des Brachylogus
gestattet. Dagegen würde ein Schluss auf den Entstehungsort
allerdings gerechtfertigt sein, wenn sich dieser für
die Exceptiones feststellen liesse.
Für die Form, in welcher uns die Exceptiones zunächst
vorliegen, kann derselbe allerdings keinem Zweifel unterworfen
sein. Haltpunkte der verschiedensten Art weisen auf Entstehung
im Delfinate. Ich habe nun aber schon früher die Ansicht
zu begründen gesucht, dass es sich um die Ueberarbeitung
einer italienischen Vorlage handle (vgl. Ital. Forsch. 3,
117 ff.) Ich hielt mich dazu berechtigt, obwohl ich mich damals
lediglich auf die Angaben Savig-ny’s stützte und der von
diesem benutzte Apparat insofern keine Unterstützung bot,
als in keiner Handschrift die Beziehungen auf den Delfinat
fehlen. Aber auch diese Unterstützung ergibt sich durch
Untersuchungen von Stintzing (Gesch. der populären Literatur
des röm. can. Rechts in Deutschland 72 ff.), welche ich damals
unbeachtet liess. Darnach handelt es sich bei Petrus und
mehreren verwandten Quellen um die Benutzung einer ältern
römischrechtlichen Litteraturmasse. Und für diese nöthigt uns
nichts, auf Entstehung im südlichen Frankreich zu schliessen;
denn in einer jener Quellen, dem Grazer Rechtsbuchc, fehlen
alle Stellen, welche für die Annahme jener Entstehung entscheidend
sind, obwohl dasselbe übrigens einen grossen Theil