Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

632

Picker.

inevitabilem,  famis  necessitatem  heisst,  sagt  Petrus  pro  summa
famis  necessitate.  Die  Annahme  entsprechender  Selbstständigkeit ­
  scheint  mir  aber  auch  überall  sonst  zulässig,  wo  sich  ein
näherer  Zusammenhang  beider  Quellen  zeigt;  nirgends  ist
dieser  doch  so  auffallend,  dass  auch  nur  die  Benutzung
gemeinsamer  geschriebener  Quellen  mit  NothWendigkeit  anzunehmen ­
  wäre.  Ist  andererseits  die  Uebereinstimmung  anscheinend ­
  zu  gross,  um  lediglich  auf  Zufall  beruhen  zu  können,  so
ist  gewiss  der  Gedanke  der  nächstliegende,  dass  beide  Verfasser ­
  demselben  Rechtskreise  oder  derselben  Rechtsschule
angehörten.  Das  scheint  mir  alles  genügend  zu  erklären,  während ­
  die  Annahme  unmittelbareren  Zusammenhanges  auf  die
grössten  Unwahrscheinlichkeiten  führen  würde.
Daraus  ergibt  sich  dann  zunächst,  dass  die  Entstehungszeit ­
  der  Exceptiones,  auch  wenn  dieselbe  durchaus  feststehen
würde,  uns  keinen  bestimmteren  Schluss  auf  die  des  Brachylogus
  gestattet.  Dagegen  würde  ein  Schluss  auf  den  Entstehungsort ­
  allerdings  gerechtfertigt  sein,  wenn  sich  dieser  für
die  Exceptiones  feststellen  liesse.
Für  die  Form,  in  welcher  uns  die  Exceptiones  zunächst
vorliegen,  kann  derselbe  allerdings  keinem  Zweifel  unterworfen
sein.  Haltpunkte  der  verschiedensten  Art  weisen  auf  Entstehung ­
  im  Delfinate.  Ich  habe  nun  aber  schon  früher  die  Ansicht ­
  zu  begründen  gesucht,  dass  es  sich  um  die  Ueberarbeitung
  einer  italienischen  Vorlage  handle  (vgl.  Ital.  Forsch.  3,
117  ff.)  Ich  hielt  mich  dazu  berechtigt,  obwohl  ich  mich  damals ­
  lediglich  auf  die  Angaben  Savig-ny’s  stützte  und  der  von
diesem  benutzte  Apparat  insofern  keine  Unterstützung  bot,
als  in  keiner  Handschrift  die  Beziehungen  auf  den  Delfinat
fehlen.  Aber  auch  diese  Unterstützung  ergibt  sich  durch
Untersuchungen  von  Stintzing  (Gesch.  der  populären  Literatur
des  röm.  can.  Rechts  in  Deutschland  72  ff.),  welche  ich  damals
unbeachtet  liess.  Darnach  handelt  es  sich  bei  Petrus  und
mehreren  verwandten  Quellen  um  die  Benutzung  einer  ältern
römischrechtlichen  Litteraturmasse.  Und  für  diese  nöthigt  uns
nichts,  auf  Entstehung  im  südlichen  Frankreich  zu  schliessen;
denn  in  einer  jener  Quellen,  dem  Grazer  Rechtsbuchc,  fehlen
alle  Stellen,  welche  für  die  Annahme  jener  Entstehung  entscheidend ­
  sind,  obwohl  dasselbe  übrigens  einen  grossen  Theil
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.