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Ficker.
zufällig mit Petrus auf denselben Ausdruck verfallen sein
sollte.
Am leichtesten würde das zweifellos seine Erklärung
finden, wenn wir an nehmen dürften, es handle sich da um
einen feststehenden technischen Ausdruck, auf welchen demnach
zwei Schriftsteller, welche dem betreffenden Rechtskreise
oder der betreffenden Schule angehörten, leicht selbstständig
verfallen konnten. Der Ausdruck Famis necessitas, der den
römischen Rechtsquellen fremd ist, findet nun wirklich im
longobardisc.hen Recht seine ganz feststehende Anwendung.
Nach Ed. Liutpr. 149 rechtfertigt die dadurch bezeichnete
äusserste Noth die Veräusserung von Immobilien Minderjähriger;
und zwar wird bestimmt, dass in solchen Fällen in
der Urkunde ausdrücklich bemerkt werden müsse, dass der
Verkauf pro famis necessitate geschehen sei. Bei solchen Bestimmungen
pflegen die longobardischen Urkunden sich streng
nicht blos an den Inhalt, sondern auch an den Wortlaut des
Edicts zu halten, zur Bezeichnung der Sache sich auch gerade
des dort vielleicht ganz zufällig gebrauchten Ausdruckes zu
bedienen. Dann wurde dieser sehr erklärlicherweise überhaupt
immer gebraucht, wo die Sache zu bezeichnen war, wenn das
auch an und für sich recht wohl mit andern Ausdrücken hätte
geschehen können. So finden wir denn die Famis necessitas
wieder in der Formel und in der Expositio des Liber Papiensis
zu jener Stolle des Edict; ebenso in der bezüglichen
Formel des Cartularium (Mon. Germ. Leg. 4, 596). Zu Piacenza
gibt 843 der Graf einem Minderjährigen wegen Necessitas
famis Erlaubniss zum Verkauf von Grundstücken (Boselli
Delle storie Piacentine 1, 277). Gar keinem Zweifel kann es
demnach unterliegen, dass Petrus diesem longobardischen
Sprachgebrauch folgte, wenn er I, 46 von den Minderjährigen
schreibt: Si ve.ro tutoris aut. curatoris auctoritate et. iudicis res
immobiles alienaverint, et propter famis necessitatem fecerint,
aut. propter gravis debiti solutionem, aut causa dotis val propter
nuptias donationis, firma manebit alienatio. Die Stelle scheint
überhaupt dafür beachtenswerth, dass Petrus, wenn auch
zunächst durch das altrömische Recht geleitet, doch vorzugsweise
das zu seiner Zeit geltende Recht und zwar auch
solches, welches auf longobardischen Gesetzen beruht, berück-