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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

630

Ficker.

zufällig  mit  Petrus  auf  denselben  Ausdruck  verfallen  sein
sollte.
Am  leichtesten  würde  das  zweifellos  seine  Erklärung
finden,  wenn  wir  an  nehmen  dürften,  es  handle  sich  da  um
einen  feststehenden  technischen  Ausdruck,  auf  welchen  demnach ­
  zwei  Schriftsteller,  welche  dem  betreffenden  Rechtskreise
oder  der  betreffenden  Schule  angehörten,  leicht  selbstständig
verfallen  konnten.  Der  Ausdruck  Famis  necessitas,  der  den
römischen  Rechtsquellen  fremd  ist,  findet  nun  wirklich  im
longobardisc.hen  Recht  seine  ganz  feststehende  Anwendung.
Nach  Ed.  Liutpr.  149  rechtfertigt  die  dadurch  bezeichnete
äusserste  Noth  die  Veräusserung  von  Immobilien  Minderjähriger; ­
  und  zwar  wird  bestimmt,  dass  in  solchen  Fällen  in
der  Urkunde  ausdrücklich  bemerkt  werden  müsse,  dass  der
Verkauf  pro  famis  necessitate  geschehen  sei.  Bei  solchen  Bestimmungen ­
  pflegen  die  longobardischen  Urkunden  sich  streng
nicht  blos  an  den  Inhalt,  sondern  auch  an  den  Wortlaut  des
Edicts  zu  halten,  zur  Bezeichnung  der  Sache  sich  auch  gerade
des  dort  vielleicht  ganz  zufällig  gebrauchten  Ausdruckes  zu
bedienen.  Dann  wurde  dieser  sehr  erklärlicherweise  überhaupt
immer  gebraucht,  wo  die  Sache  zu  bezeichnen  war,  wenn  das
auch  an  und  für  sich  recht  wohl  mit  andern  Ausdrücken  hätte
geschehen  können.  So  finden  wir  denn  die  Famis  necessitas
wieder  in  der  Formel  und  in  der  Expositio  des  Liber  Papiensis
  zu  jener  Stolle  des  Edict;  ebenso  in  der  bezüglichen
Formel  des  Cartularium  (Mon.  Germ.  Leg.  4,  596).  Zu  Piacenza
  gibt  843  der  Graf  einem  Minderjährigen  wegen  Necessitas ­
  famis  Erlaubniss  zum  Verkauf  von  Grundstücken  (Boselli
Delle  storie  Piacentine  1,  277).  Gar  keinem  Zweifel  kann  es
demnach  unterliegen,  dass  Petrus  diesem  longobardischen
Sprachgebrauch  folgte,  wenn  er  I,  46  von  den  Minderjährigen
schreibt:  Si  ve.ro  tutoris  aut.  curatoris  auctoritate  et.  iudicis  res
immobiles  alienaverint,  et  propter  famis  necessitatem  fecerint,
aut.  propter  gravis  debiti  solutionem,  aut  causa  dotis  val  propter
nuptias  donationis,  firma  manebit  alienatio.  Die  Stelle  scheint
überhaupt  dafür  beachtenswerth,  dass  Petrus,  wenn  auch
zunächst  durch  das  altrömische  Recht  geleitet,  doch  vorzugsweise ­
  das  zu  seiner  Zeit  geltende  Recht  und  zwar  auch
solches,  welches  auf  longobardischen  Gesetzen  beruht,  berück-
            
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