lieber die Zeit und den Ort der Entstellung des Bracliylogus iuris civilis 629
dass Petrus aus dem Brachylogus geschöpft habe, und entnimmt
dem weiter einen Halt für die Entstehungszeit, da
Petrus nicht später als im dritten Viertel des eilften Jahrhunderts
geschrieben habe. Das letztere sicher anzunehmen, dürfte
immerhin noch einigen Bedenken unterliegen; jene frühere
Annahme Savigny’s ist nicht ohne Widerspruch geblieben;
doch scheint auch mir der zuletzt insbesondere von Stintzing
(Zeitschr. für Rechtsgeschichte 8, 247) betonte Grund jene
Entstehungszeit sehr wahrscheinlich zu machen. Aber ich lasse
diese Frage bei Seite, da mir die Benutzung des Bracliylogus
durch Petrus überhaupt ganz unwahrscheinlich ist.
Der von Fitting nachgewiesene Zusammenhang beider
Werke kann einerseits nicht aus den gemeinsam benutzten
römischen Rechtsquellen erklärt werden, ist andererseits auch
wohl zu eng, um blossen Zufällen seine Entstehung verdanken
zu können. Dass der Verfasser des Brachylogus die Exceptiones
benutzt habe, ist sicher nicht anzunehmen; jener hält
sich so durchaus auf dem Boden des gelehrten Rechtes, dass
schwer denkbar ist, er sollte zu einem Werke gegriffen haben,
welches sichtlich in weitgreifender Weise neben dem gelehrten
Rechte auch das thatsächlich geltende der Gegenwart beachtet.
Andererseits ist es wenig wahrscheinlich, dass Petrus, wenn
ihm ein so treffliches Werk wie der Brachylogus vorlag, davon
so wenig Gebrauch gemacht haben sollte. Auch sonst würden
sich Schwierigkeiten ergeben. Beide reden in einer Parallelstelle
von der famis necessitas, wo in der entsprechenden Stelle
des Codex von paupertas egestasque die Rede ist (Fitting
S. 56). Die Uebereinstimmung wird kaum eine ganz zufällige
sein. Aber ganz denselben Ausdruck gebraucht Petrus auch
I, 46, wo er ihn nicht dem Brachylogus entnehmen konnte;
ist der Ausdruck ihm aber überhaupt nicht fremd, so konnte
er ihn auch in jener Stelle selbstständig anwenden, da im
übrigen beide Stellen nur in dem dem römischen Rechte entsprechenden
Inhalte stimmen, zu allgemein gefasst sind, als
dass die von Fitting betonte Weglassung des sangu.inolentus
auf unmittelbare Benutzung schliessen liesse. Dann aber wäre
es wieder um so auffallender, dass der Verfasser des Brachylogus,
der sich durchweg an die Sprache der römischen Rechtsquellen
hält, gerade in einem Falle, wo er davon abweicht,