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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

lieber  die  Zeit  und  den  Ort  der  Entstellung  des  Bracliylogus  iuris  civilis  629

dass  Petrus  aus  dem  Brachylogus  geschöpft  habe,  und  entnimmt ­
  dem  weiter  einen  Halt  für  die  Entstehungszeit,  da
Petrus  nicht  später  als  im  dritten  Viertel  des  eilften  Jahrhunderts ­
  geschrieben  habe.  Das  letztere  sicher  anzunehmen,  dürfte
immerhin  noch  einigen  Bedenken  unterliegen;  jene  frühere
Annahme  Savigny’s  ist  nicht  ohne  Widerspruch  geblieben;
doch  scheint  auch  mir  der  zuletzt  insbesondere  von  Stintzing
(Zeitschr.  für  Rechtsgeschichte  8,  247)  betonte  Grund  jene
Entstehungszeit  sehr  wahrscheinlich  zu  machen.  Aber  ich  lasse
diese  Frage  bei  Seite,  da  mir  die  Benutzung  des  Bracliylogus
durch  Petrus  überhaupt  ganz  unwahrscheinlich  ist.
Der  von  Fitting  nachgewiesene  Zusammenhang  beider
Werke  kann  einerseits  nicht  aus  den  gemeinsam  benutzten
römischen  Rechtsquellen  erklärt  werden,  ist  andererseits  auch
wohl  zu  eng,  um  blossen  Zufällen  seine  Entstehung  verdanken
zu  können.  Dass  der  Verfasser  des  Brachylogus  die  Exceptiones
  benutzt  habe,  ist  sicher  nicht  anzunehmen;  jener  hält
sich  so  durchaus  auf  dem  Boden  des  gelehrten  Rechtes,  dass
schwer  denkbar  ist,  er  sollte  zu  einem  Werke  gegriffen  haben,
welches  sichtlich  in  weitgreifender  Weise  neben  dem  gelehrten
Rechte  auch  das  thatsächlich  geltende  der  Gegenwart  beachtet.
Andererseits  ist  es  wenig  wahrscheinlich,  dass  Petrus,  wenn
ihm  ein  so  treffliches  Werk  wie  der  Brachylogus  vorlag,  davon
so  wenig  Gebrauch  gemacht  haben  sollte.  Auch  sonst  würden
sich  Schwierigkeiten  ergeben.  Beide  reden  in  einer  Parallelstelle ­
  von  der  famis  necessitas,  wo  in  der  entsprechenden  Stelle
des  Codex  von  paupertas  egestasque  die  Rede  ist  (Fitting
S.  56).  Die  Uebereinstimmung  wird  kaum  eine  ganz  zufällige
sein.  Aber  ganz  denselben  Ausdruck  gebraucht  Petrus  auch
I,  46,  wo  er  ihn  nicht  dem  Brachylogus  entnehmen  konnte;
ist  der  Ausdruck  ihm  aber  überhaupt  nicht  fremd,  so  konnte
er  ihn  auch  in  jener  Stelle  selbstständig  anwenden,  da  im
übrigen  beide  Stellen  nur  in  dem  dem  römischen  Rechte  entsprechenden ­
  Inhalte  stimmen,  zu  allgemein  gefasst  sind,  als
dass  die  von  Fitting  betonte  Weglassung  des  sangu.inolentus
auf  unmittelbare  Benutzung  schliessen  liesse.  Dann  aber  wäre
es  wieder  um  so  auffallender,  dass  der  Verfasser  des  Brachylogus, ­
  der  sich  durchweg  an  die  Sprache  der  römischen  Rechtsquellen ­
  hält,  gerade  in  einem  Falle,  wo  er  davon  abweicht,
            
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