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Ficker.
Scheidung- für die uns zunächst beschäftigende Frage keine
massgebende Bedeutung hat. Denn einmal könnte auch die
Institutionenglosse zu Ravenna entstanden sein. Fitting selbst
weist S. 29 ff. auf die Möglichkeit hin; und hält er auch die
Entstehung zu Rom für wahrscheinlicher, so gibt er doch selbst
zu, dass es sich da nicht um unbedingt beweisende Gründe
handelt. Aber auch dann, wenn wir annähmen, die Glosse sei
zu Rom entstanden und der Brachylogus gehe auf dieselbe
Schule zurück, so würde das die Entstehung des letztem zu
Ravenna nicht nothwendig ausschliessen müssen. Die Ueberlieferung
der Schule muss ja nicht gerade an denselben Ort
gebunden sein. Und wollen wir da den Angaben des Odofredus
grösseres Gewicht beilegen, so würde es sich überhaupt
weniger um die Entstehung einer neuen Schule zu Ravenna
handeln, als um die Verlegung der römischen Schule dorthin.
Auch andere Umstände, auf welche Fitting hinweist,
würden zu Ravenna nicht weniger zutreffen, als zu Rom.
Bekanntschaft mit vorjustinianischem Recht oder vorjustinianischen
Quellen (Fitting S. 95) würde dort nicht auffallender
sein; sind wirklich, wie Fitting S. 93 annimmt, die Sententiae
des Paulus unmittelbar benutzt, so können sich dieselben auch
zu Ravenna erhalten haben. Freilich erscheint diese Annahme
übei-haupt als eine sehr unsichere, insofern in der alten
Glosse nicht blos Paulus selbst, sondern auch die Interpretatio
ries westgothischen Breviarium benutzt erscheint, und es doch
gewiss gewagt ist, das mit Fitting daraus zu erklären, dass die
Interpretatio nicht erst im Westgothenreiche, sondern auf den
römischen Rechtsschulen verfasst sei. Wahrscheinlicher dürfte
gewiss die Ansicht von Böeking bleiben, der auch Savigny zustimmte,
dass der Verfasser des Brachylogus das Breviar benutzt
habe. Das aber würde zu Ravenna wohl weniger auffallen, als zu
Rom. Weitere Verbreitung scheint das Breviar allerdings in
Italien nicht gefunden zu haben. Aber die Lex Romana
Utinensis zeigt wenigstens, dass es seinen Weg in Gegenden
fand, welche Ravenna nicht gar zu fern lagen, mag nun jene Lex in
Kurrhätien oder etwa in Friaul oder Istrien entstanden sein.
Es ist weiter ein Verdienst von Fitting, S. 55 auf den
Zusammenhang des Brachylogus mit Petri Exceptiones legum
Romanorum hingewiesen zu haben. Er erklärt diesen daraus,