Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

626

Ficker.

verkennen.  Seit  dem  Beginne  des  Jahrhunderts  finden  wir  in
den  Gerichten  der  Romagna  Rechtskundige  genannt,  welche
keine  bestimmte  Stellung  zum  Gerichte  einnehmen,  als  Viri
sapientes,  Scholastici,  Legisdoctores  oder  Causidici  bezeichnet
bald  hier,  bald  da  auftreten,  sichtlich  nur  ihrer  besondern
Rechtskunde  wegen  von  den  Richtern  oder  Parteien  zugezogen
sind.  In  derselben  Zeit  ändert  sich  mannigfach  die  Ausdrucksweise ­
  der  Gerichtsurkunden  und  zwar  durchaus  in  näherem
Anschluss  an  die  Sprache  der  Quellen;  und  bei  manchem,  was
in  ihnen  sichtlich  an  das  altrömische  Verfahren  erinnert,  dürfte
die  genauere  Untersuchung  wohl  lierausstellen,  dass  es  sich
dabei  nicht  lediglich  um  Reste  handelt,  welche  die  Jahrhunderte
überdauerten,  dass  manches  auf  den  Einfluss  der  neuern  Schule
zurückzuführen  sein  wird.  Die  Rechtskundigen  von  Ravenna
standen  denn  auch  sichtlich  im  grössten  Ansehen;  wir  finden
sie  in  Begleitung  des  Kaisers,  haben  auf  ihre  Thätigkeit
zweifellos  das  kaiserliche  Gesetz  von  1047  über  den  Calumnieneid
  zurückzuführen;  Ravennaten  oder  doch  Romagnolen
finden  wir  im  tuszischeu  Hofgerichte;  und  wenn  weiterhin  die
Rechtskundigen  von  Bologna  und  dom  benachbarten  Nonantula
den  grössten  Ruf  genossen,  so  geht  das  wohl  nur  darauf
zurück,  dass  sie  mit  longobardischer  Rechtskunde  eine  eingehende ­
  Kenntniss  des  römischen  Rechtes  verbanden,  welche
ihnen  durch  die  Bemühungen  der  Schule  von  Ravenna  ermöglicht ­
  war,  deren  Einfluss  sich  zweifellos  auf  die  ganze  Romagna
und  selbst  darüber  hinaus  erstreckte.  (Vgl.  Ital.  Forsch:  3,
110  ff-,  131  ff.,  auch  1,  52  ff.)  Fragen  wir  demnach,  wo  wir
in  den  spätem  Zeiten  des  eilften,  oder  zu  Beginne  des  zwölften
Jahrhunderts  eine  so  bedeutende  Kenntniss  des  justinianischen
Rechtes  und  eine  so  weitgehende,  durchdachte  Verarbeitung
desselben,  wie  sie  der  Brachylogus  voraussetzt,  erwarten  dürfen,
so  ist  gewiss,  zumal  wenn  die  longobardischen  Schulen  und
die  von  Bologna  ausser  Rechnung  bleiben  müssen,  wohl  nur
an  die  Schule  von  Ravenna  zu  denken.
Und  diese  Annahme,  welche  sich  zunächst  nur  auf  unsere
Kenntniss  von  der  allgemeinen  Entwicklung  der  Rcchtsstudien
stützt,  scheint  auch  bei  der  Beachtung  von  Einzelnheiten
keinen  Schwierigkeiten  zu  begegnen.  Fitting  S.  85  ff.  legt
besonderes  Gewicht  darauf,  dass  der  Brachylogus  in  Einzeln-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.