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Ficker.
verkennen. Seit dem Beginne des Jahrhunderts finden wir in
den Gerichten der Romagna Rechtskundige genannt, welche
keine bestimmte Stellung zum Gerichte einnehmen, als Viri
sapientes, Scholastici, Legisdoctores oder Causidici bezeichnet
bald hier, bald da auftreten, sichtlich nur ihrer besondern
Rechtskunde wegen von den Richtern oder Parteien zugezogen
sind. In derselben Zeit ändert sich mannigfach die Ausdrucksweise
der Gerichtsurkunden und zwar durchaus in näherem
Anschluss an die Sprache der Quellen; und bei manchem, was
in ihnen sichtlich an das altrömische Verfahren erinnert, dürfte
die genauere Untersuchung wohl lierausstellen, dass es sich
dabei nicht lediglich um Reste handelt, welche die Jahrhunderte
überdauerten, dass manches auf den Einfluss der neuern Schule
zurückzuführen sein wird. Die Rechtskundigen von Ravenna
standen denn auch sichtlich im grössten Ansehen; wir finden
sie in Begleitung des Kaisers, haben auf ihre Thätigkeit
zweifellos das kaiserliche Gesetz von 1047 über den Calumnieneid
zurückzuführen; Ravennaten oder doch Romagnolen
finden wir im tuszischeu Hofgerichte; und wenn weiterhin die
Rechtskundigen von Bologna und dom benachbarten Nonantula
den grössten Ruf genossen, so geht das wohl nur darauf
zurück, dass sie mit longobardischer Rechtskunde eine eingehende
Kenntniss des römischen Rechtes verbanden, welche
ihnen durch die Bemühungen der Schule von Ravenna ermöglicht
war, deren Einfluss sich zweifellos auf die ganze Romagna
und selbst darüber hinaus erstreckte. (Vgl. Ital. Forsch: 3,
110 ff-, 131 ff., auch 1, 52 ff.) Fragen wir demnach, wo wir
in den spätem Zeiten des eilften, oder zu Beginne des zwölften
Jahrhunderts eine so bedeutende Kenntniss des justinianischen
Rechtes und eine so weitgehende, durchdachte Verarbeitung
desselben, wie sie der Brachylogus voraussetzt, erwarten dürfen,
so ist gewiss, zumal wenn die longobardischen Schulen und
die von Bologna ausser Rechnung bleiben müssen, wohl nur
an die Schule von Ravenna zu denken.
Und diese Annahme, welche sich zunächst nur auf unsere
Kenntniss von der allgemeinen Entwicklung der Rcchtsstudien
stützt, scheint auch bei der Beachtung von Einzelnheiten
keinen Schwierigkeiten zu begegnen. Fitting S. 85 ff. legt
besonderes Gewicht darauf, dass der Brachylogus in Einzeln-