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Ficker.
den Auszug in der Chronik von Farfa kannte, die aber Galletti
(Gabio, antica citta. di Sabina 151) auch vollständig veröffentlicht
bat. Es bandelt sieb um einen vor dem Papste, dem
Präfecten und Iudices ordinarii und dativi geführten Streit
zwischen dem Abte von Farfa und Johann de Cf.escentio.
Letzterer bittet den Papst um einen weiteren Termin, wogegen
sich die Iudices erklären, qicia presentibus reis non licet, quin
respondere non debeant; ein Satz, der sich in dieser Allgemeinheit
aus dem justinianischen Recht kaum begründen lassen
dürfte. Als er dennoch einen Termin erhält, aber sich nicht
stellt, wendet sich der Papst an die Iudices. Qui omnes consona
voce ostenderunt capitulum libri codicis Iustiniani ita dicentis:
Eins, qui per contumaciam absens, cum ad agendam causam
vocatus esset, condemnatus negotio prius summatim perscrutato,
appellatio recipi non potest. Sie sprechen sich dann dahin aus,
dass der Papst dem Abte die Investitur erth'eilen soll. Quod et
predictus pontifex fecit. Deinde precipit hoc eremodicium una
cum prefecto et iudicibus fieri pro victoriali memoria et secundum
tenorem legis dicentis: Acta que sunt translata in publicis monumentis
perpetuam volumus habere firmitcitem, nec etiam morte
cognitoris perire (debet) publica; fides. Da haben wir nun allerdings
L. 1 Cod. 7, 65 und L. 6 Cod. 7, 52 in wörtlicher Anführung.
Und da die erste früher wohl inhaltlich, aber nicht
wörtlich in derselben Weise in den Gerichtsurkunden verwandt
wurde, so ist wohl anzunehmen, dass sie hier nicht einem althergebrachten
Formular entnommen ist, dass man in der
Zwischenzeit auf den Urtext zurückgegangen war. Auch in
dem Ausdrucke Eremodicium zeigt sich eine Annäherung an
die Sprache der Quellen, obwohl er in ungewöhnlicher Weise
hier nicht das Ungehorsamsverfahren, sondern die Urkunde
darüber bezeichnet. Grosses Gewicht ist aber auf die Besserung
kaum zu legen. Dass die erste Stelle gerade geschickt gewählt
war, um die Ertheilung der Investitur zu motiviren, wird sich
kaum behaupten lassen. Die zweite Stelle findet sich nochmals
ebenso verwandt in einer Gerichtsurkunde von 1070 (Muratori
Script. 2 b, 597). Das führt uns doch wohl ziemlich bestimmt
auf Formulare; dass die Rechtskunde der Iudices fortgeschritten
ist, wird sich nach jenen Anhaltspunkten kaum mit Sicherheit
behaupten lassen; es scheint nur, dass im eilften Jahrhunderte