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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

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Ficker.

den  Auszug  in  der  Chronik  von  Farfa  kannte,  die  aber  Galletti
(Gabio,  antica  citta.  di  Sabina  151)  auch  vollständig  veröffentlicht ­
  bat.  Es  bandelt  sieb  um  einen  vor  dem  Papste,  dem
Präfecten  und  Iudices  ordinarii  und  dativi  geführten  Streit
zwischen  dem  Abte  von  Farfa  und  Johann  de  Cf.escentio.
Letzterer  bittet  den  Papst  um  einen  weiteren  Termin,  wogegen
sich  die  Iudices  erklären,  qicia  presentibus  reis  non  licet,  quin
respondere  non  debeant;  ein  Satz,  der  sich  in  dieser  Allgemeinheit ­
  aus  dem  justinianischen  Recht  kaum  begründen  lassen
dürfte.  Als  er  dennoch  einen  Termin  erhält,  aber  sich  nicht
stellt,  wendet  sich  der  Papst  an  die  Iudices.  Qui  omnes  consona
voce  ostenderunt  capitulum  libri  codicis  Iustiniani  ita  dicentis:
Eins,  qui  per  contumaciam  absens,  cum  ad  agendam  causam
vocatus  esset,  condemnatus  negotio  prius  summatim  perscrutato,
appellatio  recipi  non  potest.  Sie  sprechen  sich  dann  dahin  aus,
dass  der  Papst  dem  Abte  die  Investitur  erth'eilen  soll.  Quod  et
predictus  pontifex  fecit.  Deinde  precipit  hoc  eremodicium  una
cum  prefecto  et  iudicibus  fieri  pro  victoriali  memoria  et  secundum
tenorem  legis  dicentis:  Acta  que  sunt  translata  in  publicis  monumentis
  perpetuam  volumus  habere  firmitcitem,  nec  etiam  morte
cognitoris  perire  (debet)  publica;  fides.  Da  haben  wir  nun  allerdings ­
  L.  1  Cod.  7,  65  und  L.  6  Cod.  7,  52  in  wörtlicher  Anführung. ­
  Und  da  die  erste  früher  wohl  inhaltlich,  aber  nicht
wörtlich  in  derselben  Weise  in  den  Gerichtsurkunden  verwandt
wurde,  so  ist  wohl  anzunehmen,  dass  sie  hier  nicht  einem  althergebrachten ­
  Formular  entnommen  ist,  dass  man  in  der
Zwischenzeit  auf  den  Urtext  zurückgegangen  war.  Auch  in
dem  Ausdrucke  Eremodicium  zeigt  sich  eine  Annäherung  an
die  Sprache  der  Quellen,  obwohl  er  in  ungewöhnlicher  Weise
hier  nicht  das  Ungehorsamsverfahren,  sondern  die  Urkunde
darüber  bezeichnet.  Grosses  Gewicht  ist  aber  auf  die  Besserung
kaum  zu  legen.  Dass  die  erste  Stelle  gerade  geschickt  gewählt
war,  um  die  Ertheilung  der  Investitur  zu  motiviren,  wird  sich
kaum  behaupten  lassen.  Die  zweite  Stelle  findet  sich  nochmals
ebenso  verwandt  in  einer  Gerichtsurkunde  von  1070  (Muratori
Script.  2  b,  597).  Das  führt  uns  doch  wohl  ziemlich  bestimmt
auf  Formulare;  dass  die  Rechtskunde  der  Iudices  fortgeschritten
ist,  wird  sich  nach  jenen  Anhaltspunkten  kaum  mit  Sicherheit
behaupten  lassen;  es  scheint  nur,  dass  im  eilften  Jahrhunderte
            
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