lieber die Zeit und den Ort der Entstehung des Bracbylogus iuris civilis.
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zehnten Jahrhunderts handeln würde. Sehen wir uns aber auf
die Zeit nach der Mitte des eilften Jahrhunderts hingewiesen,
so wird jene Stelle doch umgekehrt ergeben müssen, dass es
nach der Ansicht des Odofredus damals keine neunenswertke
Rechtsschule zu Rom mehr gab, da er den Verfall derselben
der Zeit der Schule von Ravenna vorhergehen lässt, während
diese auch nach andern Zeugnissen in das eilfte Jahrhundert
zu setzen ist.
Fehlen demnach ausdrückliche Zeugnisse, so wird uns die
Angabe eines so späten Gewährsmannes freilich kaum so massgebend
sein dürfen, um daraufhin das Fortbestehen einer
Schule zu Rom von vornherein zu läugnen. Aber auch die
mittelbaren Zeugnisse scheinen kaum dafür zu sprechen, dass
damals zu Rom eine Schule von grösserem Ansehen bestand.
Sehen wir auf die Gerichtsurkunden, so dürfte sich aus
denselben allerdings wohl die Ansicht begründen lassen, dass
man sich zu Rom im eilften Jahrhunderte mit den justinianischen
Rechtsquellen beschäftigte. Ausdrückliche Berufungen
auf das justinianische Recht finden sich in jenen insbesondere,
wo es sich um die Verurtheilung eines Contumax handelt.
Schon Savigny (Gesell, des röm. Rechts 2, 229) hat darauf
hingewiesen, dass da in Urkunde von 999 Aussprüche Justinians,
wonach der Ungehorsame nach dreimaliger Ladung endgültig
zu verurtheilen sei, angeblich wörtlich angeführt sind, während
doch nur der Inhalt, nicht der Wortlaut sich auf Stellen des
Corpus iuris zurückführen lässt. Ebenso trifft das eine entsprechende
Stelle in Urkunde 1014, in welcher noch die Ausschliessung
der Appellation betont ist. Beide lassen uns mit
Sicherheit nicht mehr schliessen, als dass man die bezüglichen
Rechtssätze überhaupt kannte und wusste, dass sie im justinianischen
Rechte ihre Begründung fänden. Stimmen ferner beide
Stellen in dem Ausdrucke iudicium datum firmrn est wörtlich
überein, obwohl derselbe in den bezüglichen Stellen der Quellen
nicht vorkommt, so legt das den Verdacht sehr nahe, als seien
lediglich Formulare oder etwa eine dürftige Bearbeitung des
römischen Rechts die unmittelbare Quelle für die damaligen
Iudices gewesen.
Dem gegenüber zeigt nun insbesondere eine Urkunde von
1060 einen wesentlichen Fortschritt, von welcher Savigny nur