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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

lieber  die  Zeit  und  den  Ort  der  Entstehung  des  Bracbylogus  iuris  civilis.

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zehnten  Jahrhunderts  handeln  würde.  Sehen  wir  uns  aber  auf
die  Zeit  nach  der  Mitte  des  eilften  Jahrhunderts  hingewiesen,
so  wird  jene  Stelle  doch  umgekehrt  ergeben  müssen,  dass  es
nach  der  Ansicht  des  Odofredus  damals  keine  neunenswertke
Rechtsschule  zu  Rom  mehr  gab,  da  er  den  Verfall  derselben
der  Zeit  der  Schule  von  Ravenna  vorhergehen  lässt,  während
diese  auch  nach  andern  Zeugnissen  in  das  eilfte  Jahrhundert
zu  setzen  ist.
Fehlen  demnach  ausdrückliche  Zeugnisse,  so  wird  uns  die
Angabe  eines  so  späten  Gewährsmannes  freilich  kaum  so  massgebend ­
  sein  dürfen,  um  daraufhin  das  Fortbestehen  einer
Schule  zu  Rom  von  vornherein  zu  läugnen.  Aber  auch  die
mittelbaren  Zeugnisse  scheinen  kaum  dafür  zu  sprechen,  dass
damals  zu  Rom  eine  Schule  von  grösserem  Ansehen  bestand.
Sehen  wir  auf  die  Gerichtsurkunden,  so  dürfte  sich  aus
denselben  allerdings  wohl  die  Ansicht  begründen  lassen,  dass
man  sich  zu  Rom  im  eilften  Jahrhunderte  mit  den  justinianischen ­
  Rechtsquellen  beschäftigte.  Ausdrückliche  Berufungen
auf  das  justinianische  Recht  finden  sich  in  jenen  insbesondere,
wo  es  sich  um  die  Verurtheilung  eines  Contumax  handelt.
Schon  Savigny  (Gesell,  des  röm.  Rechts  2,  229)  hat  darauf
hingewiesen,  dass  da  in  Urkunde  von  999  Aussprüche  Justinians,
wonach  der  Ungehorsame  nach  dreimaliger  Ladung  endgültig
zu  verurtheilen  sei,  angeblich  wörtlich  angeführt  sind,  während
doch  nur  der  Inhalt,  nicht  der  Wortlaut  sich  auf  Stellen  des
Corpus  iuris  zurückführen  lässt.  Ebenso  trifft  das  eine  entsprechende ­
  Stelle  in  Urkunde  1014,  in  welcher  noch  die  Ausschliessung ­
  der  Appellation  betont  ist.  Beide  lassen  uns  mit
Sicherheit  nicht  mehr  schliessen,  als  dass  man  die  bezüglichen
Rechtssätze  überhaupt  kannte  und  wusste,  dass  sie  im  justinianischen ­
  Rechte  ihre  Begründung  fänden.  Stimmen  ferner  beide
Stellen  in  dem  Ausdrucke  iudicium  datum  firmrn  est  wörtlich
überein,  obwohl  derselbe  in  den  bezüglichen  Stellen  der  Quellen
nicht  vorkommt,  so  legt  das  den  Verdacht  sehr  nahe,  als  seien
lediglich  Formulare  oder  etwa  eine  dürftige  Bearbeitung  des
römischen  Rechts  die  unmittelbare  Quelle  für  die  damaligen
Iudices  gewesen.
Dem  gegenüber  zeigt  nun  insbesondere  eine  Urkunde  von
1060  einen  wesentlichen  Fortschritt,  von  welcher  Savigny  nur
            
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