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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 67. Band, (Jahrgang 1871)

lieber  difl  Zeit  und  den  Ort  der  Entstellung  des  Brachylogus  iuris  civilis.

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Es  ist  eine  undankbare  Aufgabe,  eine  Annahme  beseitigen
zu  müssen,  welche,  wenn  sie  sich  erprobt  hätte,  einen  wesentlichen ­
  Fortschritt  unserer  Einsicht  in  den  Gang  der  Rechtsentwicklung ­
  in  Italien  bezeichnen  würde  Jedenfalls  wird  man
dann  doppelt  wünschen  müssen,  für  das  Zerstörte  einen  genügenden ­
  Ersatz  durch  bestimmteren  Nachweis  anderer  Entstehungsverhältnisse ­
  bieten  zu  können.  Leider  bin  ich  dazu
nicht  in  der  Lage.  Eben  der  Umstand,  der  mir  wieder  und
wieder  gegen  die  Beweiskraft  der  Annahmen  Fittings  zu  sprechen
schien,  der  enge  Anschluss  nämlich  an  den  Sprachgebrauch
und  den  Inhalt  der  Rechtsquellen  längst  vergangener  Jahrhunderte, ­
  neben  dem  das  Recht  der  Zeit  und  des  Ortes  der
Entstehung  kaum  zur  Geltung  gelangte,  eben  dieser  Umstand
entzieht  uns  hier  die  meisten  Haltpunkte,  welche  in  ähnlichen
Fällen  ein  bestimmtes  Urtheil  über  die  Entstehungsverhältnisse
ermöglichen.  Trotzdem,  dass  ich  durch  die  Arbeit  Fittings
veranlasst  die  Frage  nochmals  bestimmter  ins  Auge  fasste,
würde  ich  mich  zu  keiner  genaueren  Beantwortung  derselben
berechtigt  halten,  als  die  war,  welche  ich  schon  früher  glaubte
geben  zu  dürfen.  Ich  denke,  es  wird  sich,  so  lange  nicht  neue
Haltpunkte  gewonnen  werden,  kaum  mehr  sagen  lassen,  als
dass  der  Brachylogus  frühestens  um  die  Mitte  des  eilften,
spätestens  in  den  frühem  Zeiten  des  zwölften  Jahrhunderts
geschrieben  sein  wird,  und  dass  er  ein  Erzeugniss  der  Schule
von  Ravenna  sein  dürfte.  Doch  möchte  ich  es  versuchen,
wenigstens  diese  Annahme  etwas  bestimmter  zu  begründen,  als
ich  das  früher  that,  zumal  ihr  noch  einige  von  Fitting  geltend
gemachte  Umstände  entgegenzustehen  scheinen,  welche  bisher
nicht  berührt  wurden.
Bezüglich  der  Zeitfrage  glaube  ich  vor  allem  Gewicht
auf  den  Ausdruck  Capitidare  legis  Longobardicae  legen  zu
müssen,  wie  das  früher  genauer  erörtert  wurde.  Vom  Capitular
kann  überhaupt  erst  im  eilften  Jahrhunderte  die  Rede  sein;
und  hat  der  Verfasse]-  bei  dem  Ausdrucke  Lex  nicht  etwa  das
longobardische  Recht  im  Allgemeinen  im  Auge,  sondern,  wie
das  doch  wahrscheinlicher,  das  bestimmte  longobardische  Rechtsbuch, ­
  wie  es  allgemein  in  Gebrauch  war,  so  konnte  das  Capitular ­
  kaum  vor  der  Mitte  des  Jahrhunderts  als  Theil  desselben
bezeichnet  werden.  Andererseits  macht  der  Ausdruck  eine  Ent-40*

            
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