lieber difl Zeit und den Ort der Entstellung des Brachylogus iuris civilis.
619
Es ist eine undankbare Aufgabe, eine Annahme beseitigen
zu müssen, welche, wenn sie sich erprobt hätte, einen wesentlichen
Fortschritt unserer Einsicht in den Gang der Rechtsentwicklung
in Italien bezeichnen würde Jedenfalls wird man
dann doppelt wünschen müssen, für das Zerstörte einen genügenden
Ersatz durch bestimmteren Nachweis anderer Entstehungsverhältnisse
bieten zu können. Leider bin ich dazu
nicht in der Lage. Eben der Umstand, der mir wieder und
wieder gegen die Beweiskraft der Annahmen Fittings zu sprechen
schien, der enge Anschluss nämlich an den Sprachgebrauch
und den Inhalt der Rechtsquellen längst vergangener Jahrhunderte,
neben dem das Recht der Zeit und des Ortes der
Entstehung kaum zur Geltung gelangte, eben dieser Umstand
entzieht uns hier die meisten Haltpunkte, welche in ähnlichen
Fällen ein bestimmtes Urtheil über die Entstehungsverhältnisse
ermöglichen. Trotzdem, dass ich durch die Arbeit Fittings
veranlasst die Frage nochmals bestimmter ins Auge fasste,
würde ich mich zu keiner genaueren Beantwortung derselben
berechtigt halten, als die war, welche ich schon früher glaubte
geben zu dürfen. Ich denke, es wird sich, so lange nicht neue
Haltpunkte gewonnen werden, kaum mehr sagen lassen, als
dass der Brachylogus frühestens um die Mitte des eilften,
spätestens in den frühem Zeiten des zwölften Jahrhunderts
geschrieben sein wird, und dass er ein Erzeugniss der Schule
von Ravenna sein dürfte. Doch möchte ich es versuchen,
wenigstens diese Annahme etwas bestimmter zu begründen, als
ich das früher that, zumal ihr noch einige von Fitting geltend
gemachte Umstände entgegenzustehen scheinen, welche bisher
nicht berührt wurden.
Bezüglich der Zeitfrage glaube ich vor allem Gewicht
auf den Ausdruck Capitidare legis Longobardicae legen zu
müssen, wie das früher genauer erörtert wurde. Vom Capitular
kann überhaupt erst im eilften Jahrhunderte die Rede sein;
und hat der Verfasse]- bei dem Ausdrucke Lex nicht etwa das
longobardische Recht im Allgemeinen im Auge, sondern, wie
das doch wahrscheinlicher, das bestimmte longobardische Rechtsbuch,
wie es allgemein in Gebrauch war, so konnte das Capitular
kaum vor der Mitte des Jahrhunderts als Theil desselben
bezeichnet werden. Andererseits macht der Ausdruck eine Ent-40*